Beilage 191/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses betreffend das Landesgesetz betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung

[Landtagsdirektion: L-**-**-XXVII,
miterledigt Beilage 44/2009]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG sind Organe der Verwaltung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sah Art. 20 Abs. 2 B-VG lediglich für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eine Ausnahme von der Weisungsbindung vor, während im Übrigen nur der Landesverfassungsgesetzgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren konnte. Im oberösterreichischen Landesrecht wurde von dieser Ermächtigung in zahlreichen Bestimmungen Gebrauch gemacht.

Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde Art. 20 Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Weisungsfreistellung von Organen der Verwaltung dahingehend geändert, dass bestimmte Kategorien von Organen auch durch einfaches Gesetz weisungsfrei gestellt werden können.

Nach VfSlg. 4117/1961 war das Aufsichtsrecht der vorgesetzten Organe schon bisher in der Anordnung in Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 enthalten, dass die Verwaltung "unter der Leitung" der obersten Organe geführt wird. Dieses Aufsichtsrecht war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsgesetzlich nicht beschränkt und umfasste daher grundsätzlich "alle denkbaren Möglichkeiten". Dementsprechend wurde zu dieser Bestimmung auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass sich die Leitungsbefugnis nicht im Weisungsrecht erschöpfte, sondern auch die Aufsicht implizierte, "also die prinzipiell unlimitierte Befugnis, sich über die Verwaltungsführung durch die der Leitungsgewalt Unterworfenen zu unterrichten (z.B. Informationen oder Berichte anzufordern)" (Raschauer, B-VG Art. 20/1 Rz 17, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht).

Nunmehr sind im Fall der Weisungsfreistellung (egal ob einfachgesetzlich oder durch Verfassungsbestimmung) auf Grund des neu gefassten Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG ausdrückliche Begleitregelungen erforderlich:

a) Es ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des jeweils zuständigen obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Das zuletzt genannte Recht des obersten Organs, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten, stellt demgemäß ein Minimum an Aufsicht dar, das jedenfalls zu gewährleisten ist. Es ist nach der eindeutigen Wertung des Bundesverfassungsgesetzgebers also unabhängig von der Aufgabe des weisungsfreien Organs "angemessen".

Diese bundesverfassungsrechtliche Anordnung wird ferner weder ausdrücklich im Hinblick auf andere - ältere - Verfassungsbestimmungen begrenzt, welche die Verwaltung zur Geheimhaltung verpflichten (vgl. insbesondere Art. 20 Abs. 3 B-VG und § 1 DSG), noch nehmen die Materialien zum Verhältnis des Informationsrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG zu solchen Bestimmungen Stellung. Einschränkungen dieses Rechts können sich daher nur aus einer systematischen Zusammenschau mit derartigen verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungspflichten und aus seinem Telos ergeben.

Um klarzustellen, dass der einfachgesetzlichen Regelung der gleiche Sinn wie dem verfassungsrechtlichen Gebot in Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG - dessen Unterschreitung dem Landesgesetzgeber verwehrt ist - zukommen soll, wurde für die entsprechenden Anordnungen in diesem Landesgesetz der gleiche Wortlaut gewählt. Weitere, präzisierende Anordnungen wurden unterlassen, weil sie Gefahr laufen, das Informationsrecht des obersten Organs unzulässig einzuschränken. Allfällige Geheimhaltungspflichten sind daher im Einzelfall bei der Anforderung und Erteilung von Auskünften zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang lässt sich allgemein Folgendes festhalten: Zum einen soll nach dem Zweck des Aufsichtsrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG das Informationsrecht und damit die korrespondierende Verpflichtung des weisungsfreien Organs nur insoweit bestehen, als die geforderten Informationen erforderlich sind, um festzustellen, ob das weisungsfreie Organ seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht etwa bei der Behandlung eines Gegenstandes der Geschäftsführung säumig ist. In letzterem Fall wäre ausnahmsweise auch denkbar, dass das oberste Organ in Bezug auf einen konkreten, individualisierten Geschäftsfall von seinem Aufsichtsrecht Gebrauch macht, nämlich dann, wenn sich der betroffene Bürger selbst mit einer diesbezüglichen "Aufsichtsbeschwerde" an das oberste Organ wendet. Zum anderen ist zu beachten, dass Geheimhaltungspflichten bei solchen Organen besondere Bedeutung zukommen kann, die - wie etwa die Antidiskriminierungsstelle oder die Gleichbehandlungskommissionen und -beauftragten - in besonders sensiblen Bereichen tätig werden. Nach Möglichkeit sollten solche Organe, um ihre Vertrauenswürdigkeit nicht zu beeinträchtigen, Daten selbst nur anonym verarbeiten (vgl. § 14 Abs. 6 Oö. Antidiskriminierungsgesetz). In allen Fällen hat das weisungsfreie Organ die vom obersten Organ im Rahmen der Aufsicht verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen; dies soll in den einzelnen Bestimmungen über die Ausübung des Aufsichtsrechts ausdrücklich klargestellt werden.

b) Weiters muss ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund normiert werden, wenn es sich nicht um Behörden zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, um Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und um Behörden handelt, die auf Grund von EU-Recht weisungsfrei zu stellen sind.

Dadurch wird der Landesgesetzgeber zu entsprechenden Anpassungen der Bestimmungen über die Weisungsfreistellung verpflichtet.

2. Im Zuge der B-VG-Novelle 2008 wurden durch die Einfügung der Art. 120a, 120b und 120c B-VG Regelungen über die sonstige Selbstverwaltung in das B-VG aufgenommen. Der neue Art. 120b Abs. 2 B-VG bringt einen Handlungsbedarf des Landesgesetzgebers mit sich:

- In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass Selbstverwaltungskörpern Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden können. Sofern davon Gebrauch gemacht wird, müssen die betreffenden Aufgaben im Gesetz ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet werden.

- Weiters muss ein Weisungsrecht der Landesregierung im Hinblick auf diese Aufgaben vorgesehen werden.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG, nach der dem Landesgesetzgeber die Organisation der Verwaltung in den Ländern und die Errichtung und Betrauung von Selbstverwaltungskörpern mit Aufgaben der Landesvollziehung (im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz) zukommt.

Soweit im vorliegenden Entwurf Änderungen von Ausführungsgesetzen vorgesehen sind, stützt sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers auf Art. 12 Abs. 1 Z. 1 und 6 bzw. auf Art. 15 Abs. 6 B-VG.

Die Kompetenz zur Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG. Im Übrigen resultiert die Zuständigkeit zur Regelung des Dienstrechts aus Art. 21 B-VG.

 

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften

Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen.

 

IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich.

 

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen.

 

VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

Die Texte der vorliegenden Gesetzesnovellen wurden geschlechtergerecht formuliert. Eine Anpassung der gesamten Gesetzestexte wäre - im Vergleich mit den inhaltlichen Änderungen der vorliegenden Novelle - mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und ist daher hier unterblieben, soll aber bei der nächsten dafür geeigneten Gelegenheit vorgenommen werden.

Aus der nicht durchgängig geschlechtergerechten Textierung der nunmehr novellierten Landesgesetze darf keinesfalls die Zulässigkeit tatsächlicher Differenzierungen bei denjenigen Bestimmungen abgeleitet werden, die noch nicht geschlechtergerecht formuliert sind.

 

VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.

 

VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993):

Die Prüfungskommissionen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG) und die Beurteilungskommission sind Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG. Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 20 Abs. 9 und § 104 Abs. 8 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1 und 3), und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 2).

Zu Z. 1: Hinsichtlich der Prüfungskommissionen ist im § 20 Abs. 4 die Abberufung einer Prüferin oder eines Prüfers aus wichtigem Grund vorgesehen.

Zu Z. 2: Gemäß § 104 Abs. 7 ist eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode erforderlich.

Als weitere weisungsfreie Organe sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 127 Abs. 2 Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte vorgesehen, die die Verteidigung im Disziplinarverfahren übernehmen. Bei der Verteidigung einer bzw. eines Beschuldigten "führt" die Verteidigerin bzw. der Verteidiger nicht unter der Leitung der obersten Organe "die Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG, sondern wird für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten auf deren bzw. dessen Wunsch tätig. Das Handeln der Beamtin bzw. des Beamten nach § 127 Abs. 1 kann durch Private substituiert werden, die ebenfalls im Namen des Beschuldigten auftreten und daher auch nicht im funktionellen Sinn als Verwaltungsorgan tätig werden. Da die Verteidigerin bzw. der Verteidiger kein Organ im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG ist, bedarf es auch keines Aufsichts- bzw. Abberufungsrechts des obersten Organs im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994):

Der Personalbeirat und die Begutachtungskommission (beim Amt der Landesregierung und bei den Statutargemeinden) sind Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG. Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 20 Abs. 4 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 1, 2 und 3).

Das Aufsichts- bzw. Abberufungsrecht hinsichtlich eines weisungsfreien Organs (hier der Begutachtungskommission bei Statutargemeinden) muss dem obersten Organ zustehen, also bei Statutargemeinden dem Gemeinderat (Z. 4).

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001):

Der Personalbeirat, die Prüfungskommissionen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG), die Beurteilungskommission, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG, der Disziplinaroberkommission obliegt auch die Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Z. 2 leg.cit. Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 99 Abs. 9 und § 144 Abs. 6 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1, 2, 3 und 4), und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 1).

Als weitere weisungsfreie Organe sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 147 Abs. 3 Beamtinnen bzw. Beamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbands vorgesehen, die die Verteidigung im Disziplinarverfahren übernehmen. Bei der Verteidigung einer bzw. eines Beschuldigten "führt" die Verteidigerin bzw. der Verteidiger nicht unter der Leitung der obersten Organe "die Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG, sondern wird für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten tätig (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1). Folglich bedarf es auch keines Aufsichts- bzw. Abberufungsrechts des obersten Organs im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002):

Der Personalbeirat, die Prüfungskommissionen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG), die Beurteilungskommission, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG, der Disziplinaroberkommission obliegt auch die Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Z. 2 leg.cit. Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 77 Abs. 4 und § 152 Abs. 9 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1, 2, 3 und 4), und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 1).

Als weitere weisungsfreie Organe sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 57 Abs. 3 Beamtinnen bzw. Beamte vorgesehen, die die Verteidigung im Disziplinarverfahren übernehmen. Bei der Verteidigung einer bzw. eines Beschuldigten "führt" die Verteidigerin bzw. der Verteidiger nicht unter der Leitung der obersten Organe "die Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG, sondern wird für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten tätig (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1). Folglich bedarf es auch keines Aufsichts- bzw. Abberufungsrechts des obersten Organs im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002):

Die Beurteilungskommission, die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission sind Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG, der Disziplinaroberkommission obliegt auch die Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Z. 2 leg.cit. Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 32 Abs. 8 und § 106 Abs. 2 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 2 und 3), und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 1 und 4). Letzteres gilt zwar gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG nicht für die Disziplinaroberkommission, im Sinn einer Harmonisierung der Regelungen (vgl. § 123 Abs. 5 i.V.m. § 121 Abs. 4 Oö. Landesbeamtengesetz, § 144 Abs. 4 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und § 54 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) ist aber auch in Bezug auf die Disziplinaroberkommission ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund zweckmäßig (Z. 4 i.V.m. § 110 Abs. 5).

Als weitere weisungsfreie Organe sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 114 Abs. 2 Beamtinnen bzw. Beamte der Stadt vorgesehen, die die Verteidigung im Disziplinarverfahren übernehmen. Bei der Verteidigung einer bzw. eines Beschuldigten "führt" die Verteidigerin bzw. der Verteidiger nicht unter der Leitung der obersten Organe "die Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG, sondern wird für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten tätig (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1). Folglich bedarf es keines Aufsichts- bzw. Abberufungsrechts des obersten Organs im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG.

 

Zu Artikel 6 (Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985):

Legistische Anpassung: Im Kurztitel dieses Landesgesetzes soll im Sinn einer einheitlichen Bezeichnung der Landesrechtsvorschriften der Zusatz "Oö." eingefügt werden (Z. 1).

Die Prüfungskommission ist ein Organ zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG (vgl. auch Z. 1 leg.cit. sowie - zur Qualität von Dienstprüfungen nach dem BDG als Gutachten - Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz 905). Ihre Mitglieder sind durch die Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 4 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 3). Damit wird die Anordnung im § 2 Abs. 2 erster Satz, dass die Prüfungskommissäre nur "bis auf Widerruf" zu bestellen sind, entbehrlich (Z. 2).

 

Zu Artikel 7 (Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999):

Die (Dienstnehmerschutz-)Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände, die (Dienstnehmerschutz-)Kommission der Stadt mit eigenem Statut sowie andere Kontrollorgane, die von dieser Kommission Aufgaben übertragen bekommen, sind Organe gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 und 6 B-VG. Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 erster Satz B-VG wird dadurch verdeutlicht, dass sich die darin normierten Kategorien nach den Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 an den bei seiner Schaffung bestehenden, durch fugitive Verfassungsbestimmungen weisungsfrei gestellten Behörden orientieren, wie sie im Anhang C zum Bericht des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents zum Ergänzungsmandat vom 17. November 2004 aufgelistet sind (vgl. RV 314 BlgNR 23. GP, 8; ferner Wiederin, Verfassungsbereinigung, in Lienbacher/Wielinger [Hrsg], Öffentliches Recht. Jahrbuch 2008 [2008] 45 [53]). In dieser Liste finden sich unter den durch Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organen auch die "Sicherheitskommissionen" der Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut gemäß § 50 ff Oö. Gemeindebediensteten-SchutzG 1999 (in der Fassung LGBl. Nr. 99/2003).

Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 8 und § 53 Abs. 5 von der Bindung an Weisungen von den der Kommission vorgesetzten Organen freigestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 4 und 7).

Das Abberufungsrecht aus wichtigem Grund muss sich gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG auch auf jene Mitglieder beziehen, die dem weisungsfreien Organ ex lege angehören. Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG unterscheidet nämlich nicht danach, wie die Stellung als weisungsfreies Organ begründet wird. Ferner hätte es der einfache Gesetzgeber bei einer anderen Auslegung in der Hand, diese Bestimmung zum Teil oder zur Gänze leer laufen zu lassen. Das bereits bestehende Abberufungsrecht in Bezug auf die gemäß § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission (§ 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 5) ist daher auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu erstrecken (Z. 2, 3, 5 und 6). Im Fall der Abberufung einer beauftragten Vertreterin bzw. eines beauftragten Vertreters im Sinn des § 50 Abs. 2 Z. 1 und § 51 Abs. 2 Z. 1 haben die Leiterin bzw. der Leiter der für allgemeine Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung oder die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor entweder den Vorsitz selbst zu führen oder damit eine andere Vertreterin bzw. einen anderen Vertreter zu beauftragen.

Die weiteren Kontrollorgane im Sinn des § 53 Abs. 5 sind an die Weisungen der Kommission gebunden und haben damit an der (beschränkten) demokratischen Legitimation der Kommission teil (vgl. zum Telos des Art. 20 Abs. 2 B-VG Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85), sodass es keiner gesonderten Aufsichtsrechte gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG bezüglich dieser Organe bedarf.

Durch die Verfassungsbestimmung des § 45 Abs. 12 werden auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivfachkräfte) von der Bindung an Weisungen der vorgesetzten Organe freigestellt. Die Normierung von Aufsichtsrechten im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG wäre nicht erforderlich, wenn auf die Präventivfachkräfte im Hinblick auf ihre unterstützenden und beratenden Tätigkeiten schon Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht anwendbar wäre.

Nach Bernhard Raschauer liegt allerdings auch dann ein für die arbeitsteilige Verwaltungsorganisation typischer Teilbereich des "Führens der Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG vor, wenn eine beratende Einrichtung "auf eine Weise institutionalisiert ist, dass ihr ein bestimmter Aufgabenbereich zugeordnet werden kann - mag dieser auch nur in der Erstellung von Vorschlägen, Stellungnahmen u. dgl. bestehen, wie dies gemeinhin mit "Beiräten" in Verbindung gebracht wird". Art. 20 Abs. 1 B-VG gelte daher auch für "Hilfseinrichtungen der staatlichen Organe" (Raschauer, B-VG Art. 20/1 Rz 68, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht). Zudem orientieren sich die Tatbestände des Art. 20 Abs. 2 B-VG nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 an den bei seiner Schaffung bestehenden, durch fugitive Verfassungsbestimmungen weisungsfrei gestellten Behörden, wie sie im Anhang C zum Bericht des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents zum Ergänzungsmandat vom 17. November 2004 aufgelistet sind (vgl. RV 314 BlgNR 23. GP, 8). In dieser Liste finden sich unter den durch Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Organen auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner nach § 45 Abs. 12 des Oö. Gemeindebediensteten-SchutzG 1999 (in der Fassung LGBl. Nr. 99/2003). Überdies hat der Bundesverfassungsgesetzgeber selbst anlässlich der gegenständlichen Novellierung des Art. 20 Abs. 2 B-VG in Art. 2 § 5 Abs. 2 Z. 5 und 12 BGBl. I Nr. 2/2008 die Weisungsfreistellung der Sicherheitsfachkräfte im § 73 Abs. 3 Bundes-BedienstetenschutzG, BGBl. I Nr. 70/1999, sowie jene der Sicherheitsfachkräfte im § 113e Abs. 6 LDG, BGBl. Nr. 302/1984, des Verfassungsranges enthoben. Die zuletzt genannten Sicherheitsfachkräfte werden im von Christoph Lanner bearbeiteten Kodex Verfassungsrecht 2008 (27. Auflage) unter Art. 20 Abs. 2 Z. 6 B-VG subsumiert (vgl. auch Z. 1 leg.cit.). Die im Kodex enthaltene, nach den einzelnen Tatbeständen gegliederte Aufstellung weisungsfreier Organe gründet sich nach Öhlinger wiederum auf ein vom BKA-VD für jene Expertengruppe erstelltes Dokument, auf deren Entwurf die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 beruht (Öhlinger, JRP 2008, 86 FN 9).

Nach dem Verständnis des Verfassungsgesetzgebers sollen derartige Organe also offenbar unter das Regime des Art. 20 Abs. 1 und 2 (erster und letzter Satz) B-VG fallen. Folglich ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1; zum Abberufungsrecht vgl. bereits den geltenden § 9 Abs. 2 und 4).

 

Zu Artikel 8 (Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998):

Die (Dienstnehmerschutz-)Kommission sowie andere Kontrollorgane, die von dieser Kommission Aufgaben übertragen bekommen, sind Organe gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 und 6 B-VG (siehe auch die Erläuterungen zu Artikel 7). Sie sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 46 Abs. 9 und § 48 Abs. 5 von der Bindung an Weisungen von den der Kommission vorgesetzten Organen freigestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 3). Das bereits bestehende Abberufungsrecht aus wichtigem Grund in Bezug auf die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission (§ 46 Abs. 5) ist auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu erstrecken (Z. 1 und 2; vgl. auch § 24 Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz).

Die weiteren Kontrollorgane im Sinn des § 48 Abs. 4 sind an die Weisungen der Kommission gebunden und haben damit an der (beschränkten) demokratischen Legitimation der Kommission teil (vgl. zum Telos des Art. 20 Abs. 2 B-VG Öhlinger, JRP 2008, 85 ff), sodass es keiner gesonderten Aufsichtsrechte gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG bezüglich dieser Organe bedarf.

 

Zu Artikel 9 (Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992):

Dem Kontrollamt obliegt gemäß § 39 Abs. 1 die Überprüfung der Gebarung des Magistrats und bestimmter Institutionen in Bezug auf die rechnerische Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Wie aus den Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Z. 8 Oö. Landesrechnungshofgesetz erhellt, kann eine derartige Prüfung als sachverständige Tätigkeit (Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG) qualifiziert werden (vgl. auch Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle [2000] B-VG Art. 127c Rz 2 [202]).

Die Leiterin bzw. der Leiter des Kontrollamts ist durch die Verfassungsbestimmung des § 39 Abs. 5 weisungsfrei gestellt.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG ist daher ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1). Darüber hinaus soll, der Systematik dieses Sammelgesetzes entsprechend, das Abberufungsrecht des Gemeinderats ausdrücklich auf wichtige Gründe beschränkt werden und diesem ohne Bindung an Vorschläge anderer Stellen zustehen (Z. 1 und 2). Da sich im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 keine Anordnungen über die Voraussetzungen der Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter des Kontrollamts finden, soll insofern auch kein Abberufungstatbestand eingeführt werden.

 

Zu Artikel 10 (Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992):

Das Kontrollamt ist ein Organ zur sachverständigen Prüfung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG (siehe die Erläuterungen zu Artikel 9). Die Leiterin bzw. der Leiter des Kontrollamts ist durch die Verfassungsbestimmung des § 39 Abs. 5 weisungsfrei gestellt.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG ist daher ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1). Darüber hinaus soll, der Systematik dieses Sammelgesetzes entsprechend, das Abberufungsrecht des Gemeinderats ausdrücklich auf wichtige Gründe beschränkt werden und diesem ohne Bindung an Vorschläge anderer Stellen zustehen (Z. 1 und 2). Da sich im Statut für die Stadt Steyr 1992 keine Anordnungen über die Voraussetzungen der Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter des Kontrollamts finden, soll insofern auch kein Abberufungstatbestand eingeführt werden.

 

Zu Artikel 11 (Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992):

Die Kontrollstelle ist ein Organ zur sachverständigen Prüfung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG (siehe die Erläuterungen zu Artikel 9). Die Leiterin bzw. der Leiter der Kontrollstelle ist durch die Verfassungsbestimmung des § 39 Abs. 5 weisungsfrei gestellt.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG ist daher ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1). Darüber hinaus soll, der Systematik dieses Sammelgesetzes entsprechend, das Abberufungsrecht des Gemeinderats ausdrücklich auf wichtige Gründe beschränkt werden und diesem ohne Bindung an Vorschläge anderer Stellen zustehen (Z. 1 und 2). Da sich im Statut für die Stadt Wels 1992 keine Anordnungen über die Voraussetzungen der Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter der Kontrollstelle finden, soll insofern auch kein Abberufungstatbestand eingeführt werden.

 

Zu Artikel 12 (Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989):

Die Obereinigungskommission ist weder als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG organisiert, noch ist ersichtlich, wie alle ihre Aufgaben (§ 236 Abs. 1) den übrigen Tatbeständen des Art. 20 Abs. 2 erster Satz B-VG unterstellt werden könnten; dies gilt insbesondere für die "Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit", die wohl nicht selbst als Interessensvertretungsaufgabe (Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG) angesehen werden kann (vgl. zu Art. 20 Abs. 2 Z. 1 und 2 B-VG auch Perthold-Stoitzner, Die Stellung der Akkreditierungsbehörden im Hochschulrecht - ein Fehler der Verfassungsgesetzgebung, zfhr 2008, 165 [166 ff]).

Die Mitglieder können allerdings gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin durch die Verfassungsbestimmung des § 235 Abs. 2 weisungsfrei gestellt werden.

Zwar könnte die Ermächtigung des Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz B-VG, durch Landesverfassungsgesetz weitere "Kategorien" weisungsfreier Organe zu schaffen, nach ihrem reinen Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass landesverfassungsgesetzliche Bestimmungen nicht mehr einzelne Organe von der Bindung an Weisungen ausnehmen dürfen, sondern eine generell-abstrakte Umschreibung der weisungsfreien Organe vorsehen müssen (vgl. Wiederin, Verfassungsbereinigung, in Lienbacher/Wielinger [Hrsg], Öffentliches Recht. Jahrbuch 2008 [2008] 45 [53 FN 42] und diesem folgend BKA-601.999/0032-V/1/2009). Der Zweck einer solchen Beschränkung des Landesverfassungsgesetzgebers könnte darin bestehen, die Zahl der verfassungsrangigen Bestimmungen, die ja durch Art. 20 Abs. 1 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 in größerer Zahl erforderlich wurden, zu reduzieren (vgl. Wiederin, Verfassungsbereinigung 53).

Allerdings würde zum einen diesem Zweck durch die getrennte Schaffung einer generell-abstrakt umschriebenen Kategorie und die zusätzliche (auch nur einfachgesetzliche) Anordnung der Weisungsfreiheit der Obereinigungskommission im vorliegenden Fall nicht besser entsprochen als durch die vorgeschlagene Regelung, weil im oberösterreichischen Landesrecht kein anderes weisungsfreies Organ mit vergleichbaren Kompetenzen wie die Obereinigungskommission existiert und daher jedenfalls nur eine einzige Verfassungsbestimmung erforderlich ist. Anders gewendet lässt sich die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, wie dem vorliegenden - also bei Fehlen eines vergleichbaren weisungsfreien Organs - durch die Weisungsfreistellung im Verfassungsrang uno actu (implizit) eine solche "Kategorie" geschaffen und die Weisungsfreiheit des konkreten Organs angeordnet wird.

Zum anderen vermag die vorgeschlagene Auslegung, dass weitere Weisungsfreistellungen landesverfassungsgesetzlich nur mehr in generell-abstrakter Weise angeordnet sein dürfen, zumindest im Hinblick auf Organe, die bereits Ende des Jahres 2007 durch Verfassungsgesetz weisungsfrei gestellt waren, schon dem Grunde nach nicht zu überzeugen (vgl. auch Öhlinger, JRP 2008, 86). Danach wären nämlich landesverfassungsgesetzliche Weisungsfreistellungen von konkreten Organen, die in Art. 20 Abs. 2 erster Satz B-VG keine Deckung finden, gemäß Art. 151 Abs. 38 erster Satz B-VG mit 1. Jänner 2008, also sogar rückwirkend und damit ohne jegliche Reaktionsmöglichkeit der Länder, invalidiert. Ein derartiger normativer Wille kann dem Bundesverfassungsgesetzgeber aber im Zweifel nicht unterstellt werden. Insofern ist also aus der Anordnung in Art. 151 Abs. 38 letzter Satz B-VG, dass (nur) die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlichen Landesgesetze noch bis 31. Dezember 2009 erlassen werden können, nicht der Konträrschluss zu ziehen (dass eine Anpassung an Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz B-VG schon früher zu erfolgen hat), sondern abzuleiten, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im Übrigen keine Anpassung für erforderlich erachtet hat (zum gleichen Ergebnis - nämlich der Bundesverfassungskonformität der vorgeschlagenen Regelung - gelangte man letztlich, wenn man gerade im Hinblick auf Art. 151 Abs. 38 B-VG annähme, alle Ende des Jahres 2007 bestehenden landesverfassungsgesetzlichen Weisungsfreistellungen seien durch Art. 20 Abs. 2 B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 "typisierend erfasst" und damit "außer Streit gestellt" worden [vgl. Wiederin, Verfassungsbereinigung 53]). Schließlich hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber das Verbot, andere als generell-abstrakt umschriebene Weisungsfreistellungen zu normieren, wohl dadurch unterstrichen, dass er die Schaffung neuer (generell-abstrakter) Kategorien von weisungsfreien Organen ausdrücklich der "Landesverfassung" und nicht bloß einem "Landesverfassungsgesetz" vorbehalten hätte.

Davon unabhängig ist durch (einfaches) Gesetz ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund. Dem Systemgedanken dieses Sammelgesetzes entsprechend soll die Regelung der Aufsicht in einen neuen Abs. 2a aufgenommen (Z. 1) und gleichzeitig die diesbezügliche Verordnungsermächtigung im § 236 Abs. 4 aufgehoben werden (Z. 2).

 

Zu Artikel 13 (Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994):

Die Landesgrundverkehrskommission ist ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 B-VG und als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Z. 3 leg.cit. eingerichtet.

Die Mitglieder können daher durch (einfaches) Gesetz von der Bindung an Weisungen der vorgesetzten Organe freigestellt werden, wie dies bereits im § 25 Abs. 3 geregelt ist.

Es ist aber ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Ein Abberufungsrecht ist bereits im § 28 Abs. 3 verankert.

 

Zu Artikel 14 (Änderung des Oö. Archivgesetzes):

Das Oö. Landesarchiv ist bei der Erstattung von Gutachten ein Organ zur sachverständigen Prüfung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG. Das Oö. Landesarchiv (einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist dabei durch die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 2 letzter Satz weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Recht auf Abberufung der (gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern leitungsbefugten) Direktorin oder des Direktors aus wichtigem Grund. Da sich im Oö. Archivgesetz keine Anordnungen über die Voraussetzungen der Bestellung zur Direktorin oder zum Direktor finden, soll insofern auch kein Abberufungstatbestand eingeführt werden.

 

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz):

Die Gutachterkommission ist ein Organ zur sachverständigen Prüfung gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 1 B-VG. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind durch die Verfassungsbestimmung des § 3 Abs. 1 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund.

 

Zu Artikel 16 (Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes):

Die Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 24 Abs. 8 und § 28 Abs. 1 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1 und 2), und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (siehe bereits den geltenden § 31 Abs. 3).

 

Zu Artikel 17 (Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes):

Die Gleichbehandlungskommission und die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte sind Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte sind durch die Verfassungsbestimmungen des § 25 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1 und 2). Hinsichtlich der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ist bereits im § 32 Abs. 3 ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund normiert. Allerdings hat das Abberufungsrecht bei Statutarstädten systemkonform dem Gemeinderat als oberstem Organ zuzustehen (Z. 3).

 

Zu Artikel 18 (Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes):

§ 17 Abs. 10 weist lediglich darauf hin, dass die Mitglieder aller Leistungsfeststellungskommissionen sowie aller Disziplinarkommissionen schon gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig sind. § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 wurden - wie auch § 76 und § 99 Abs. 2 LLDG 1985 betreffend Leistungsfeststellungskommissionen und Disziplinarkommissionen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer - anlässlich der gegenständlichen Novellierung des Art. 20 Abs. 2 B-VG in Art. 2 § 5 Abs. 2 BGBl. I Nr. 2/2008 des Verfassungsranges entkleidet. Nach den Materialien dazu steht der Entfall des Verfassungsranges gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. in sachlichem Zusammenhang mit der Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B-VG (vgl. RV 314 BlgNR 23. GP, 16). Daraus resultiert, dass für diese Anordnungen nach Auffassung des Bundesverfassungsgesetzgebers, wie sie in BGBl. I Nr. 2/2008 zum Ausdruck kommt, der Bundesgesetzgeber zuständig ist, weil ansonsten durch Bundesverfassungsgesetz eine verfassungs-, nämlich kompetenzwidrige Rechtslage geschaffen worden wäre (vgl. Perthold-Stoitzner, zfhr 2008, 168). Konsequenterweise ist daher anzunehmen, dass auch Aufsichts- bzw. Abberufungsrechte gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG in Bezug auf die Leistungsfeststellungskommissionen und Disziplinarkommissionen gemäß §§ 9 ff - wie auch für die Kommissionen nach §§ 2 ff Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 - vom Bundesgesetzgeber vorzusehen sind.

Zwar wurden durch BGBl. I Nr. 2/2008 auch § 24 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 B-GlBG betreffend die Weisungsfreistellung der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsbeauftragten in einfachgesetzliche Bestimmungen umgewandelt. Diese Bestimmungen - wie auch § 39 Abs. 3 B-GlBG betreffend das Enthebungsrecht der bestellenden Organe - werden allerdings im § 40 B-GlBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen nicht für anwendbar erklärt. In diesem Sinn sind die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte - als Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG - durch die Verfassungsbestimmungen des § 20f Abs. 7 und § 20h Abs. 1 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1 und 2). Hinsichtlich der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten ist bereits im § 20j Abs. 3 ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund vorgesehen. Allerdings hat das Abberufungsrecht systemkonform der Landesregierung als oberstem Organ zuzukommen (Z. 3).

 

Zu Artikel 19 (Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes):

Die Antidiskriminierungsstelle ist ein Organ mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Leiterin bzw. der Leiter ist durch die Verfassungsbestimmung des § 14 Abs. 3 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund. Die "gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind", ist ohnedies gemäß § 2 Z. 1 lit. a der Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 109/2008, Voraussetzung für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle. Da nach dem vorgeschlagenen § 14 Abs. 3a Z. 1 schon der Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen die Abberufung ermöglichen soll, scheint ein gesonderter Abberufungstatbestand wegen fehlender Eignung für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle entbehrlich.

 

Zu Artikel 20 (Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991):

Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Leiterin bzw. der Leiter ist durch die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 3 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund.

 

Zu Artikel 21 (Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997):

Die Patientenvertretung ist ein Organ mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind durch die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 2).

Zu Z. 1: Der letzte Satz des § 13 Abs. 1 enthält Verweisungen auf die Bestimmungen über die Schiedskommission, die zum Teil unpassend sind (z.B.: § 70 Abs. 3 sieht eine Amtsdauer von vier Jahren vor, die Patientenvertretung ist aber für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen.). Z. 1 übernimmt aus dem § 70 Abs. 3 daher nur den letzten Satz hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiederbestellung. Darüber hinaus sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit alle für die Organisation der Patientenvertretung maßgeblichen Regelungen im § 13 enthalten sein.

Zu Z. 2: In die Bestimmung des § 13 Abs. 3a sollen die Endigungsgründe des § 70 Abs. 4 sowie die Regelungen über die Neubestellung des § 70 Abs. 6 übernommen werden. Der Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung ist künftig ein Abberufungsgrund und kann daher in dieser Bestimmung entfallen. Aus dem § 86c Abs. 8 soll der Fall der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat, übernommen werden.

Als weitere weisungsfreie Organe sind gemäß den Verfassungsbestimmungen des § 18 Abs. 8 bzw. § 41a Abs. 8 die Ethikkommission bzw. die Arzneimittelkommission vorgesehen. Soweit - wie dies derzeit in Oberösterreich der Fall ist - die Rechtsträger von Krankenanstalten keine Gebietskörperschaften sind, führen diese Kommissionen nicht unter der Leitung der obersten Organe "die Verwaltung" im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Daher ist auch ein Aufsichts- bzw. Abberufungsrecht des obersten Organs im Sinn des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission kann nicht (zweifelsfrei) einem in Art. 20 Abs. 2 erster Satz B-VG genannten Tatbestand zugeordnet werden. Sie können allerdings gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin durch die Verfassungsbestimmung des § 86c Abs. 3 weisungsfrei gestellt werden. Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 12 näher ausgeführt wurde, erscheint diese Rechtstechnik ungeachtet des Terminus "Kategorien" in Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin zulässig. Dies dürfte nicht nur für Landesorgane (wie die in Artikel 12 angesprochene Obereinigungskommission), für welche die Weisungsbindung gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG unmittelbar Anwendung findet, sondern sinngemäß auch für Organe anderer Rechtsträger (wie die Entschädigungskommission als Organ des Oö. Patientenentschädigungsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit) gelten. Anders ausgedrückt verpflichtet Art. 20 Abs. 1 B-VG den einfachen Landesgesetzgeber, Organe von selbständigen Rechtsträgern, welche die Verwaltung führen, der Landesregierung als oberstem, dem Landtag verantwortlichen Organ im Sinn des Art. 19 Abs. 1 B-VG zu unterstellen und dieser insbesondere ausdrücklich ein umfassendes Weisungsrecht einzuräumen (vgl. VfSlg. 16.400/2001; 17.421/2004), sofern sie nicht unter einen in Art. 20 Abs. 2 erster Satz B-VG genannten Tatbestand fallen oder eine landesverfassungsgesetzliche Regelung im Sinn des zweiten Satzes des Art. 20 Abs. 2 B-VG besteht.

Auch im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG besteht insofern kein Handlungsbedarf, weil § 86c und § 86f der Landesregierung bereits ausreichende Abberufungs- bzw. Aufsichtsrechte einräumen.

 

Zu Artikel 22 (Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes):

Die Pflegevertretung ist ein Organ mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten (Z. 1). Die Abberufbarkeit aus wichtigem Grund auch der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die von der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 bestellt werden, ergibt sich nach dem vorliegenden Entwurf schon aus dem Verweis im § 1 Abs. 3 auf § 13 Oö. KAG in der in Art. 21 Z. 2 dieses Sammelgesetzes vorgeschlagenen Fassung.

 

Zu Artikel 23 (Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996):

Die Oö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 4 B-VG. Die Leiterin bzw. der Leiter ist durch die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 weisungsfrei gestellt.

Daher ist ein angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, und ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund (Z. 2). Dieses Abberufungsrecht soll im Gleichklang mit den übrigen Bestimmungen dieses Sammelgesetzes im Anschluss an die Weisungsfreistellung und im Zusammenhang mit dem Informationsrecht geregelt werden (Z. 1).

Sofern ein von der Gemeinde verschiedener Selbstverwaltungskörper landesgesetzliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt und ihm damit Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen wurden, ist die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen (Z. 3). Dies gilt insbesondere im Fall der Bescheiderlassung gemäß § 19 Abs. 3 Z. 3.

 

Zu Artikel 24 (Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967):

Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist gemäß § 6 Z. 4 lit. a berufen, im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen. Da somit einem Selbstverwaltungskörper Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen wurden, ist die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen, was im geltenden Gesetzestext bereits der Fall ist, und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Letzteres soll durch die vorliegende Novelle erfolgen (Z. 1).

Gemäß § 38 Abs. 5 ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Organe der Landwirtschaftskammer dann, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären. Aus Anlass des vorliegenden Sammelgesetzes soll in systemkonformer Weise auch die Kompetenz gemäß § 38 Abs. 1 letzter Satz, also der - damit verwandte - Ausspruch, dass Organe, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum Oö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ihre Funktionen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr ausüben dürfen, der Hauptwahlbehörde übertragen werden (Z. 2).

 

Zu Artikel 25 (Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996):

Die Landarbeiterkammer ist gemäß § 9 berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dieser Aufgabenbereich ist ausdrücklich dem übertragenen Wirkungsbereich zuzuordnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen (Z. 1).

Gemäß § 42 Abs. 5 ist ein Kammerrat dann, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären. Aus Anlass des vorliegenden Sammelgesetzes soll in systemkonformer Weise auch die Kompetenz gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz, also der - damit verwandte - Ausspruch, dass ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum Oö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, seine Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr ausüben darf, der Hauptwahlbehörde übertragen werden (Z. 2).

 

Zu Artikel 26 (Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002):

Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist gemäß § 10 Abs. 2 als Pflanzenschutzstelle eingerichtet. Als solche ist sie etwa gemäß § 9 Abs. 8 zuständig, bestimmte Kosten bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.

Da somit einem Selbstverwaltungskörper Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen wurden, sind diese ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und ist eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

 

Zu Artikel 27 (Änderung des Oö. Sportgesetzes):

Dem Oö. Schilehrerverband und dem Oö. Berg- und Schiführerverband sind jeweils Aufgaben zugewiesen, die ausdrücklich im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen sind (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 4). Dementsprechend ist noch ihre Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan klarzustellen (Z. 1 und 2; vgl. Art. 120b Abs. 2 B-VG).

 

Zu Artikel 28 (Inkrafttreten):

Art. 151 Abs. 38 letzter Satz B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 bestimmt, dass die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz (Weisungsfreistellung) und Art. 120b Abs. 2 (Selbstverwaltung) erforderlichen Landesgesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen sind. Das vorliegende Landesgesetz soll daher mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Der Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss beantragt,

1. der Ausschussbericht möge in die Tagesordnung der Landtagssitzung am 8. Juli 2010 aufgenommen werden,

2. der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung beschließen.

Linz, am Juli 2010

N.N. N.N.
Obmann Berichterstatter



Landesgesetz,

betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1 Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel 2 Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Artikel 3 Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Artikel 4 Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Artikel 5 Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Artikel 6 Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985

Artikel 7 Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Artikel 8 Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

Artikel 9 Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Artikel 10 Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Artikel 11 Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Artikel 12 Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Artikel 13 Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

Artikel 14 Änderung des Oö. Archivgesetzes

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Artikel 16 Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 17 Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Artikel 19 Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Artikel 21 Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Artikel 22 Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Artikel 24 Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Artikel 25 Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Artikel 26 Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

Artikel 27 Änderung des Oö. Sportgesetzes

Artikel 28 Inkrafttreten

 

Artikel 1

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

2. Nach § 104 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

3. Nach § 104 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

"(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 2

Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 240/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

 

2. Nach § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

3. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

 

4. Im § 21 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"§ 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z. 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt."

 

Artikel 3

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

 

2. Nach § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

3. Nach § 99 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

4. Nach § 144 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 4

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

 

2. Nach § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

3. Nach § 77 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

4. Nach § 152 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 5

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

2. Nach § 32 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

"(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

3. Nach § 106 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

4. Nach § 108 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn

1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 6

Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985

Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 105, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel lautet: "Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985".

 

2. Im § 2 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge "bis auf Widerruf".

 

3. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 7

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 45 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 eingefügt:

"(13) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

2. Im § 50 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "gemäß Abs. 3 bestellten".

 

3. Dem § 50 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Abberufung der Leiterin bzw. des Leiters der für allgemeine Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

 

4. Nach § 50 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

5. Im § 51 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "gemäß Abs. 3 bestellten".

 

6. Dem § 51 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Abberufung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

 

7. Nach § 51 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

"(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 8

Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "gemäß Abs. 3 bestellten".

 

2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Abberufung der bzw. des Vorsitzenden tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

 

3. Nach § 46 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 9

Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

1. seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

2. Im § 39 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

 

Artikel 10

Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 39 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

1. seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

2. Im § 39 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

 

Artikel 11

Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 8/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollstelle zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

1. seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

2. Im § 39 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

 

Artikel 12

Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 235 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

2. Im § 236 Abs. 4 wird der Beistrich durch das Wort "sowie" ersetzt und entfällt die Wortfolge "sowie über die Ahndung von Pflichtverletzungen der Beisitzer".

 

Artikel 13

Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 107/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesgrundverkehrskommission zu unterrichten. Die Landesgrundverkehrskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 14

Änderung des Oö. Archivgesetzes

Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn

1. ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission

nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, wird wie folgt geändert:

Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung der oder des Vorsitzenden (des für sie oder ihn bestellten Ersatzmitglieds) ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender (ein neues Ersatzmitglied) zu bestellen. Im Fall der Abberufung eines sachverständigen Kommissionsmitglieds (Ersatzmitglieds) ist für die Erstellung des betreffenden Gutachtens ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

 

Artikel 16

Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

2. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 17

Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

"(9) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

2. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

3. Im § 32 Abs. 3 wird das Wort "Stadtsenat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

 

Artikel 18

Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 18/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 20f Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

"(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

2. Nach § 20h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

3. Im § 20j Abs. 3 wird die Wortfolge "Der Landessschulrat" durch die Wortfolge "Die Landesregierung" ersetzt.

 

Artikel 19

Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

 

Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn

1. die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

2. sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 20

Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Leiter (die Leiterin) abberufen, wenn

1. seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine (ihre) Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 21

Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Wiederbestellungen sind zulässig."

 

2. Nach § 13 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

 

Artikel 22

Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes

Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Pflegevertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

 

Artikel 23

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

 

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn

1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen."

 

3. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

 

Artikel 24

Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Z. 4 lit. a wird folgender Halbsatz angefügt:

"die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;"

 

2. Im § 38 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung "der Präsidentin oder dem Präsidenten" durch die Wendung "der Hauptwahlbehörde" ersetzt.

 

Artikel 25

Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

2. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung "dem Präsidenten" durch die Wendung "der Hauptwahlbehörde" ersetzt.

 

 

Artikel 26

Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

 

Artikel 27

Änderung des Oö. Sportgesetzes

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 4 wird nach dem Wort "Wirkungsbereich" die Wendung "und nach den Weisungen der Landesregierung" eingefügt.

2. Im § 21 Abs. 4 wird nach dem Wort "Wirkungsbereich" die Wendung "und nach den Weisungen der Landesregierung" eingefügt.

 

Artikel 28

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.



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