Beilage 190/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Bauausschusses
betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten

[Landtagsdirektion: L-474/3-XXVII,
miterledigt Beilage 157/2010 ]


I. Anlass und Inhalt der Vereinbarung

1. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Verordnung [EG] Nr. 765/2008) sieht bis zum 1. Jänner 2010 die Einführung systematischer aktiver und reaktiver Marktüberwachung für alle unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallenden Produktbereiche im Interesse der Wahrung der Produktsicherheit im europäischen Wirtschaftsraum vor. Auch Bauprodukte fallen unter die grundsätzliche CE-Kennzeichnungspflicht, sobald die für das jeweilige Produkt relevanten harmonisierten technischen Spezifikationen, wie harmonisierte europäische Normen (hEN) oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung (ETAG), gültig sind. Die CE-Kennzeichnung stellt die Produktsicherheit von Bauprodukten insofern sicher, als bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die von der Europäischen Union definierten sechs wesentlichen Anforderungen (mechanische Festigkeit und Standsicherheit; Brandschutz; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Nutzungssicherheit einschließlich Barrierefreiheit; Schallschutz; Energieeinsparung und Wärmeschutz) an Bauwerke erfüllt werden. Da die Anwendung von Produkten aber in einer bestimmten Bandbreite erfolgt, ist die CE-Kennzeichnung an sich nicht als Garantie der Sicherheit des Produkts für jede gängige Anwendung zu sehen, sondern stellt vielmehr eine überprüfbare, nachvollziehbare und verbindliche Angabe von vorgegebenen Produkteigenschaften dar, anhand derer die Sicherheit für die jeweilige Anwendung objektiv nachweisbar ist.

2. Die vorliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist das Ergebnis der Arbeit einer von der Landesamtsdirektorenkonferenz eingesetzten Länderexpertengruppe, die im Einvernehmen mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) diese Vereinbarung als Basis für die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Einführung der von der Europäischen Union geforderten Marktüberwachung für Bauprodukte entwarf. Der allenfalls später zu erfolgende Beitritt des Bundes zur vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurde von der Länderexpertengruppe ausdrücklich in Aussicht genommen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die die Akkreditierung betreffen, werden nicht in der gegenständlichen Vereinbarung behandelt, weil die Akkreditierung durch die geltende und in Landesrecht umgesetzte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen abgedeckt ist; die letztgenannte Vereinbarung wird noch entsprechend anzupassen sein.

3. Ausgangspunkt bei den Überlegungen für ein Konzept zur Marktüberwachung war primär die Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Weiters einzubeziehen waren die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte sowie der derzeit verfügbare Entwurf der Bauprodukteverordnung (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingung für die Vermarktung von Bauprodukten vom 28. Mai 2008 [2008/0098]), in der ebenfalls spezifische Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten enthalten sind.

4. Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Es besteht ein Wiederholungs- und Konkretisierungsverbot. Der Text der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG enthält daher nichts, was bereits in einer Verordnung der Europäischen Union enthalten ist. Dies betrifft beispielsweise konkrete Marktüberwachungsmaßnahmen, Quantifizierungen von Vorgaben, Definitionen von Begriffen, Erläuterungen von Recht der Europäischen Union und konkrete Interpretationen von bewusst allgemein gehaltenen Vorgaben. Im Unterschied dazu ist es sehr wohl Aufgabe nationaler, in diesem Fall landesrechtlicher, Bestimmungen und somit auch Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, konkrete Regelungen im Sinn einer Anpassung an die unmittelbar rechtswirksame Verordnung der Europäischen Union zu treffen, wie etwa die Festlegung von Zuständigkeiten, die Organisation und Zusammenarbeit der Behörden und die Festlegung von Verfahren, sofern diese den Mitgliedstaaten zur Regelung zugewiesen wurden.

5. Die vorliegende Vereinbarung wurde von den Vertragspartnern unter dem Vorbehalt der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse im Umlaufweg unterzeichnet.

6. Die Erläuterungen zur Vereinbarung sind aus der Subbeilage 2 ersichtlich.

 

II. Finanzielle Auswirkungen

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten zieht für die Länder einen Mehraufwand durch die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge an das OIB im Ausmaß von jährlich insgesamt ca. 491.000 Euro nach sich, der nach dem Volkszahlenschlüssel auf die Länder aufzuteilen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Übertragung der Aufgaben der Marktüberwachung an das OIB deutlich höhere Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Marktüberwachung durch jedes Land selbst vermieden werden.

 

III. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen. Vielmehr dient sie gerade der Schaffung der Basis für österreichweit einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Marktüberwachung von Bauprodukten.

 

IV. Genehmigungspflicht

Da die vorliegende Vereinbarung durch Landesgesetze umzusetzen ist, bedarf sie gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG der Genehmigung durch den Landtag.

Der Bauausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge den Abschluss der aus der Subbeilage 1 ersichtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG mit der aus der Subbeilage 2 ersichtlichen Begründung genehmigen.

2 Subbeilagen

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Linz, am 8. Juli 2010

Frauscher

Weinberger

Obmann

Berichterstatter




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