Beilage 184/2010 zu den Wortprotokollen Bericht des Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses betreffend den Bericht der Volksanwaltschaft an den Oberösterreichischen Landtag für die Jahre 2007 bis 2008 [Landtagsdirektion: L-602/3-XXVII, miterledigt Beilage 51/2010] Gemäß Art. 148i Abs. 1 B-VG können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. Das Land Oberösterreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit dem Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 39/1989 (nunmehr: Artikel 68 L-VG) die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der oberösterreichischen Landesverwaltung für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft hat in sinngemäßer Anwendung des Art. 148d B-VG den Bericht über ihre Tätigkeit betreffend die Verwaltung des Landes Oberösterreich im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2008 an den Oberösterreichischen Landtag erstattet. Der Bericht ist am 18. Jänner 2010 beim Ersten Präsidenten eingelangt und wurde von ihm gemäß § 24 Abs. 4 und 5 der Landtagsgeschäftsordnung als Beilage 51/2010 dem Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.Der Ausschuss hat sich mit dem Bericht der Volksanwaltschaft befasst. Der Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge beschließen:
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