Beilage 153/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Finanzausschusses
betreffend die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung am Grundkapital der Energie AG Oberösterreich in die OÖ Landesholding GmbH

[Landtagsdirektion: L-460/1-XXVII,
miterledigt Beilage 131/2010]


Das Land Oberösterreich ist Alleingesellschafter der OÖ Landesholding GmbH, in die sämtliche Landesbeteiligungen mit Ausnahme jener an der Energie AG Oberösterreich und - bundesgesetzlich bedingt - an der Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) eingebracht worden sind. Die Beteiligung am Grundkapital der Energie AG Oberösterreich im Umfang von 46.818.000 Aktien der Energie AG Oberösterreich, die derzeit 52,604 % des Grundkapitals der Energie AG Oberösterreich entsprechen, hält das Land Oberösterreich direkt. Diese Beteiligung wird sich nach Ausnützung des genehmigten Kapitals zugunsten der Mitarbeiterbeteiligung noch auf 51 % reduzieren.

Nachdem die Energie AG Oberösterreich bereits in die von der OÖ Landesholding GmbH eingerichtete Struktur zur laufenden Synergienutzung eingebunden ist und eine Evaluierung der Gruppensteuereffekte durch die KPMG unter Zugrundelegung eines Beitritts der Energie AG Oberösterreich zur steuerrechtlichen Gruppe der OÖ Landesholding GmbH Erträge in zweistelliger Millionenhöhe innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren erwarten lässt, ist es nur konsequent, die mit der Schaffung der OÖ Landesholding GmbH erfolgte Ausgliederung der Beteiligungsverwaltung im Jahr 2005 nunmehr durch Übertragung der Landesbeteiligung an der Energie AG Oberösterreich zu vervollständigen.

Dazu müssen der OÖ Landesholding GmbH aus der Landesbeteiligung an der Energie AG Oberösterreich Aktien im Umfang von mehr als 50 % des Grundkapitals der Energie AG Oberösterreich übertragen werden. Weiters hat die Energie AG Oberösterreich ihren Beitritt zur steuerrechtlichen Gruppe der OÖ Landesholding GmbH zu erklären, was zur Folge hat, dass ihre aus den inländischen Konzerngesellschaften gebildete steuerrechtliche Gruppe aufgelöst wird. Dabei ist zu beachten, dass zur

- Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Vorstandes,

- zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und

- zur Vermeidung eines Einlagenrückgewähr-Sachverhalts

der Energie AG Oberösterreich aus dem Beitritt zur steuerrechtlichen Gruppe der OÖ Landesholding GmbH keine Nachteile entstehen.

Die insbesondere aus der Auflösung der steuerrechtlichen Gruppe der Energie AG Oberösterreich resultierenden Nachteile können mit einem Pauschalbetrag von aufgerundet 500.000 Euro quantifiziert werden. Dieser Betrag muss durch die OÖ Landesholding GmbH im Wege der Steuerumlagen ausgeglichen werden.

Der Beitritt der Energie AG Oberösterreich zur steuerrechtlichen Gruppe der OÖ Landesholding GmbH soll in einer Ende Juni 2010 anzuberaumenden außerordentlichen Hauptversammlung der Energie AG Oberösterreich von deren Aktionären genehmigt werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Energie AG Oberösterreich ihre Konzernjahresabschlüsse nach IFRS erstellt, weshalb eine Vollkonsolidierung auf der Ebene der OÖ Landesholding GmbH, die nach UGB bilanziert, mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Wahlrechts gemäß § 249 Abs. 1 Z. 1 UGB, wenn sich das Land Oberösterreich eine geringfügige Beteiligung an der Energie AG Oberösterreich zurückbehält und gleichzeitig in einem Syndikatsvertrag dem Land Oberösterreich - nicht zuletzt auch zur Absicherung des landesverfassungsrechtlich vorgesehenen Einflusses - entsprechende Syndikatsrechte eingeräumt werden.

Damit wird auch sichergestellt, dass die Einflussmöglichkeiten des Oö. Landtages im bisherigen Ausmaß weiterhin aufrecht erhalten bleiben, was durch eine entsprechende Ergänzung der Organisationsnormen der OÖ Landesholding GmbH zusätzlich unterstützt wird.

Aus den vorstehenden Gründen sollen von den insgesamt 46.818.000 im Eigentum des Landes Oberösterreich stehenden Aktien der Energie AG Oberösterreich 46.726.200 Aktien an die OÖ Landesholding GmbH im Wege einer Sacheinlage ohne Erhöhung des Stammkapitals der OÖ Landesholding GmbH übertragen werden, wodurch die OÖ Landesholding GmbH nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals zugunsten der Mitarbeiterbeteiligung eine Beteiligung am gesamten Grundkapital der Energie AG Oberösterreich im Umfang von 50,9 % erhält. Die vom Land Oberösterreich zurückbehaltenen 91.800 Aktien entsprechen 0,1 % des - unter Berücksichtigung der Ausnutzung des genehmigten Kapitals erhöhten - gesamten Grundkapitals der Energie AG Oberösterreich. Zur Übertragung der Aktien an die OÖ Landesholding GmbH ist der Abschluss eines Einbringungs- und Sacheinlagevertrages zwischen dem Land Oberösterreich und der OÖ Landesholding GmbH erforderlich.

Der wesentliche Inhalt des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages ist:

1. Übertragende Partei ist das Land Oberösterreich, übernehmende Partei ist die OÖ Landesholding GmbH;

2. Gegenstand der Einbringung sind 46.726.000 Stammaktien des Landes Oberösterreich (das sind derzeit gerundet 52,50 % des Grundkapitals der Energie AG Oberösterreich), Zurückbehaltung von 91.800 Stammaktien im Eigentum des Landes Oberösterreich;

3. Einbringung der 46.726.000 Stammaktien auf Basis der Einbringungsbilanz zum 30.9.2009; Übergabe durch Indossierung des Zwischenscheines und Eintragung im Aktienbuch; die OÖ Landesholding GmbH tritt den bestehenden Aktionärsvereinbarungen mit den übrigen Aktionären bei;

4. Einbringung ohne Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage als unentgeltlicher Gesellschafterzuschuss, passivseitige Einbuchung in ungebundene Kapitalrücklage;

5. Anwendung des Umgründungssteuergesetzes und der Abgabenbefreiungen des Art. 34 Budgetbegleitgesetzes 2001; Bewertung und Einbuchung der Aktien auf Basis Wert gemäß Privatplatzierung 2008 (24 Euro/Aktie);

6. Einbringungsstichtag ist wirtschaftlich der Ablauf des 30.9.2009; zivilrechtlicher Stichtag ist Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages; Dividenden für laufendes Geschäftsjahr kommen bereits zur Gänze der OÖ Landesholding GmbH zu;

7. Gewährleistung ausschließlich für einbezahltes anteiliges Grundkapital und nicht erfolgte Einlagenrückgewähr sowie für Übergang des unbeschränkten Eigentums;

8. Inanspruchnahme der Abgabenbefreiungen des UmgrStG und des Art. 34 BudgetbegleitG 2001, Kosten werden von OÖ Landesholding GmbH getragen;

9. Kartellrechtliche Klarstellung, Darstellung der Organgenehmigungen, Allgemeine Bestimmungen, Salvatorische Klausel.

Der wesentliche Inhalt des Syndikatsvertrages ist:

1. Syndikatspartner sind Land Oberösterreich und OÖ Landesholding GmbH;

2. Darstellung des Gegenstands und des Zwecks des Syndikats:

a. Aufrechterhaltung der Zuständigkeiten des Oö. Landtages,

b. keine Übernahme von konzernleitenden Aufgaben durch die OÖ Landesholding GmbH,

c. keine Konsolidierung der Energie AG Oberösterreich auf Ebene der OÖ Landesholding GmbH,

d. Recht der OÖ Landesholding GmbH zur Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG;

3. Syndizierung des Stimmverhaltens und der strategischen Entscheidungen zu Gunsten des Landes Oberösterreich:

a. einheitliches Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der Energie AG Oberösterreich nach Maßgabe der Vorgaben des Landes Oberösterreich,

b. Beachtung der Zustimmungserfordernisse des Oö. Landtages und der Oö. Landesregierung nach Maßgabe des Oö. L-VG, bestehender Landtagsbeschlüsse und der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung,

c. Stimmrechtsvollmacht für das Land Oberösterreich;

4. Syndikatsvertrag bleibt auch bei Umgründungen oder Kapitalerhöhungen bei der Energie AG Oberösterreich bestehen;

5. Beachtung des § 55 Abs. 5 und 5a Oö. L-VG;

6. Bestehen des Syndikatsvertrages auf Dauer des Bestehens einer Beteiligung der OÖ Landesholding GmbH an der Energie AG Oberösterreich;

7. Allgemeine Bestimmungen, Salvatorische Klausel.

Die Übertragung der im Eigentum des Landes Oberösterreich stehenden 46.726.200 Aktien der Energie AG Oberösterreich an die OÖ Landesholding GmbH erfüllt die Kriterien des Art. 55 Abs. 5a Oö. L-VG, stellt jedoch eine Veräußerung von Landesvermögen dar, für die gemäß Art. 55 Abs. 5 Z. 3 Oö. L-VG iVm Art. III Z. 3 des Beschlusses des Oö. Landtages vom 2.12.2009 über den Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 2010 eine Ermächtigung der Oö. Landesregierung durch den Oö. Landtag einzuholen ist.

Diese Ermächtigung kann gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 79/2004 nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Finanzausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge die Oberösterreichische Landesregierung ermächtigen, von den im Eigentum des Landes Oberösterreich stehenden Aktien der Energie AG Oberösterreich 46.726.200 Aktien unter Aufrechterhaltung der bisherigen Zuständigkeiten des Oberösterreichischen Landtages an die OÖ Landesholding GmbH im Wege einer Sacheinlage als Gesellschafterzuschuss ohne Erhöhung des Stammkapitals der OÖ Landesholding GmbH zu übertragen.

Linz, am 20. Mai 2010

Mag. Strugl

Obmann
Berichterstatter




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