Beilage 141/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags betreffend Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten bei unerlaubter Telefonwerbung (sog. "cold calling")
Gemäß § 25 Abs. 6 Oö. LGO 2009 wird dieser Antrag als dringlich bezeichnet.
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Resolution
Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, bei der österreichischen Bundesregierung dafür einzutreten, dass insbesondere folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten gesetzt werden:
A. Das Telekommunikationsgesetz 2003 soll in folgenden Punkten geändert werden:
- Der Tatbestand der unerbetenen Anrufe muss dahingehend erweitert werden, dass die Einwilligung iSd § 107 TKG nicht mit der Zustimmung zu AGBs oder einer Unterschrift unter Vertragsformblättern generiert werden darf, sondern für diese Einwilligung eine gesonderte Erklärung abgegeben werden muss. Die Strafbestimmungen sollen hierbei rasch angepasst und ein einheitliches EU-Niveau erreicht werden.
- Das Unterdrücken der Rufnummer zur Verschleierung der Identität bei Werbeanrufen soll - wie in anderen EU-Staaten auch - verboten sein.
- Eine Freischaltung von Mehrwertdiensten auf Handys soll grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundinnen und Kunden erfolgen.
B. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sollen in folgenden Punkten geändert werden:
- Verträge, die im Rahmen unerbetener Werbeanrufe iSd § 107 TKG, von Konsumentinnen bzw. Konsumenten mit ihnen unbekannten Unternehmen auf deren Drängen über das Telefon geschlossen werden, sollen bis zur schriftlichen Bestätigung durch die Kundin bzw. den Kunden schwebend unwirksam sein.
- Bei Verträge, die in Folge unerbetener Kontaktaufnahme iSd § 107 TKG geschlossen werden, soll die Frist für das Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG erst zu laufen beginnen, wenn die Information gem. § 5c Abs 1 KSchG in schriftlicher Form an die Konsumentin bzw. den Konsumenten übermittelt wurden. Die Rücktrittsfrist soll hierbei hinsichtlich eines EU-Standards harmonisiert werden und erst mit Einlangen der genannten schriftlichen Informationen zu laufen beginnen.
- Bei sogenannten "Haustürgeschäften" soll die Rücktrittsfrist gem. § 3 KSchG hinsichtlich eines EU-Standards harmonisiert werden.
Begründung
ad A.1 und 2. Oft werden Konsumentinnen und Konsumenten von dubiosen Telefongesellschaften Gewinnversprechungen gemacht oder Glücksspiele angeboten. Die derzeitigen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes greifen hier nach wie vor offensichtlich zu wenig weit. Unerbetene Werbeanrufe sind zwar grundsätzlich verboten, dieses Verbot wird jedoch immer stärker ignoriert, die Belästigung durch unerbetene Werbeanrufe nimmt vor allem bei Seniorinnen und Senioren zu. Daher treten die unterzeichneten Abgeordneten dafür ein, dass die Bestimmungen des TKG verschärft werden. Insbesondere darf die Unterschrift unter Vertragsformblättern oder AGBs nicht dazu führen, dass dadurch eine Einwilligung zu solchen unerwünschten Telefonanrufen generiert wird - diese Einwilligung hat gesondert zu erfolgen. Durch eine zusätzliche Verschärfung der Strafbestimmungen soll diese Praxis zunehmend uninteressant und weniger lukrativ gemacht werden. Durch das Verbot der Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen soll das Vorgehen gegen derartige unerlaubten Praktiken erleichtert werden.
ad A.3. Mehrwertdienste verursachen vielen Handybesitzerinnen und Handybesitzern oft ohne ihr Wissen enorme Kosten, da diese Dienste bei Vertragsabschluss immer freigeschaltet sind. Viele Kundinnen und Kunden unterschätzen die Kosten oder nutzen sogar unfreiwillig solche Dienste. Insbesondere Mehrwert-SMS, die unbestellt an das Handy gesandt wurden und dann der Besitzerin bzw. dem Besitzer verrechnet werden, stellen dabei ein großes Problem dar. Mehrwertdienste können zwar gesperrt werden - dies muss beim Telefonanbieter aber gesondert beantragt werden. Und das passiert erfahrungsgemäß erst, nachdem ein Schaden eingetreten ist. Deshalb sollen Kundinnen und Kunden im Sinne einer "Wahlpflicht" bereits bei Vertragsabschluss entscheiden, ob solche Mehrwertdienste freigeschaltet sein sollen oder nicht.
ad B.1 Immer wieder werden Konsumenten und Konsumentinnen unerbeten am Telefon zu Vertragsabschlüssen gedrängt. Um hier den Schutz vor Überrumpelung zu verbessern, sollen Verträge, die im Rahmen unerbetener Werbeanrufe iSd § 107 TKG, von Konsumentinnen bzw. Konsumenten mit ihnen unbekannten Unternehmen auf deren Drängen über das Telefon geschlossen werden, bis zur schriftlichen Bestätigung durch die Kundin bzw. den Kunden schwebend unwirksam sein.
ad B.2. Zum anderen soll bei solch unerbeten angebahnten Verträgen die Frist für das Rücktrittsrecht der Konsumentin bzw. des Konsumenten gemäß § 5e KSchG erst zu laufen beginnen, wenn die im § 5c Abs 1 KSchG genannten Informationen in schriftlicher Form zugegangen sind. Ebenfalls soll die (in der EU zu harmonisierende) Rücktrittsfrist erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Informationen zu laufen beginnen.
ad B.3. In Deutschland besteht seit Jahren eine 14-tägige Widerrufsregelung bei "Haustürgeschäften". In anderen Europäischen Staaten gelten ähnliche Fristen. In Österreich beträgt diese Frist lediglich eine Woche. Derartig unterschiedliche Schutzbestimmungen sollen für Konsumentinnen und Konsumenten in einem Binnenmarkt rasch harmonisiert werden.
Linz, am 04.Mai 2010
(Anm.: Fraktion der GRÜNEN)
Wageneder, Buchmayr, Reitsamer, Schwarz
(Anm.: ÖVP-Fraktion)
Stelzer, Brunner, Hingsamer, Langer-Weninger, Aichinger, Weinberger,
Hiegelsberger, Frauscher, Weixelbaumer, Baier, Stanek, Bernhofer, Dörfel
(Anm.: SPÖ-Fraktion)
Frais, Bauer, Affenzeller, Müllner, Schenner, Pilsner, Makor, Eidenberger,
Röper-Kelmayr, Kapeller, Peutlberger-Naderer, Jahn, Pilsner, Weichsler-Hauer
(Anm.: FPÖ-Fraktion)
Steinkellner
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