Beilage 92/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags

XXVII. Gesetzgebungsperiode

 

 

 

Zusatzantrag

der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags

zur Beilage 81/2010 betreffend Maßnahmen gegen die Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten mit Schwindelmarken durch eine Verschärfung des

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)

und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

 

 

 

Der Oö. Landtag möge beschließen:

 

Nach den beiden im Beschlussteil der Resolution Beilage 81/2010 angeführten Punkten werden folgende zwei weitere Punkte angefügt, nämlich:

 

  • Auch auf EU-Ebene sind Aktivitäten sinnvoll und notwendig. Im Zuge der Verhandlungen zur EU-Informationsverordnung für verarbeitete Lebensmittel soll eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung zumindest für die wertbestimmenden Bestandteile erfolgen. Auch die Bestrebungen einzelner Mitgliedstaaten, hinsichtlich Regelungen zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln im Rahmen eines Notifikationsverfahrens sollen unterstützt werden.
  • Weiters soll das Informationsnetz des europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) so verdichtet werden, dass allen zuständigen Behörden und betroffenen Unternehmen sämtliche Informationen sofort und in vollem Umfang zur Verfügung stehen, damit auch die Konsumentinnen und Konsumenten unverzüglich umfassend informiert werden können.

 

Begründung

 

Der Entwurf der EU-Informationsverordnung enthält eine Herkunftskennzeichnung auf freiwilliger Basis. Die geplante Kennzeichnung ist insbesondere hinsichtlich zusammengesetzter Produkte nicht praktikabel. Es wird daher gefordert, zumindest hinsichtlich der wertbestimmenden Bestandteile eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung vorzusehen.

 

Art 50 der Verordnung (EG) 178/2002 regelt den Informationsfluss im Schnellwarnsystem RASFF. § 42 LMSVG ergänzt diese Bestimmung hinsichtlich der Behördenzuständigkeit in Österreich. Nach diesen Bestimmungen besteht zwar eine Informationspflicht der Unternehmen an die Behörden, nicht aber umgekehrt. Sollte also eine Behörde einen Verstoß wahrgenommen haben, ist sie nicht verpflichtet, weitere Unternehmen, die ebenfalls von den beanstandeten Waren betroffen sein könnten, zu informieren. Auch die Informationspflicht an das Bundesministerium sowie die AGES scheint nicht ausreichend geregelt.

 

Die Regelungen über das Schnellwarnsystem sollen so angepasst werden, dass ein ungehinderter Informationsfluss an alle beteiligten Stellen garantiert werden kann, um im Falle der Wahrnehmung eines Verstoßes unverzüglich alle Maßnahmen einleiten zu können, durch die der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sichergestellt werden kann. Eine zeitliche Verzögerung aufgrund eines lückenhaften Informationsnetzes darf sich nicht zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten auswirken.

 

 

Linz, am 4. März 2010

 

(Anm.: ÖVP-Fraktion)

Stelzer, Brunner, Hingsamer, Langer-Weninger, Aichinger, Hiegelsberger, Weinberger, Weixelbaumer, Baier, Stanek, Dörfel, Frauscher

 

 

(Anm.: Fraktion der GRÜNEN)

Hirz, Wageneder, Reitsamer

 

 

 

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