Beilage 74/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags

XXVII. Gesetzgebungsperiode

 

 

 

 

Bericht

des Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses

betreffend das

Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz geändert wird

 

 

[Landtagsdirektion: L-205/2-XXVII,

miterl. Beilage 71/2010]

 

 

Infolge der Senkung des Wahlalters (nunmehr: Vollendung des 16. Lebensjahres spätestens am Tag der Wahl) ist eine Anpassung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes an die Verfassungsrechtslage notwendig geworden (Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 59 Abs. 6 und Art. 60 Abs. 4 Oö. L-VG). Darüber hinaus sollen redaktionelle Versehen beseitigt werden.

 

Der Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Oberösterreich (Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz - Oö. BBRG) geändert wird, beschließen.

 

Linz, am 11. Februar 2010

 

Dr. Frais Mag. Stelzer

Obmann Berichterstatter

 

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

geändert wird

 

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG-Gesetz), LGBl. Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "binnen vier Wochen nach Zustellung" die Wortfolge "der Mitteilung gemäß § 9 Abs. 2" eingefügt.

 

 

2. § 17 Abs. 1 lautet:

 

"(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzt."

 

 

3. § 17 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".

 

 

4. § 26 Abs. 5 lautet:

 

"(5) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung im Landesgebiet und hat dieses, gegliedert nach politischen Bezirken und Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben."

 

 

Artikel II

 

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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