Beilage 36/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Initiativantrag

der unterzeichneten freiheitlichen Abgeordneten
betreffend die Stärkung der Bürgerrechte in Oberösterreich

Der Oö. Landtag möge beschließen:

I. Das Landesgesetz über Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Oberösterreich (Oö. BBRG), LGBl.Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Absatz 3 wird "3 %" durch "1 %" ersetzt.
  2. In § 3 Absatz 1 Ziffer 4 wird "3 %" durch "1 %" ersetzt.
  3. In § 8 wird "3 %" durch "1 %" ersetzt.
  4. In § 11 Absatz 1 wird "8 %" durch "2 %" ersetzt.
  5. Die Erläuterungen sind entsprechend anzupassen.

II. Das Oö. Landesverfassungsgesetz 1991 (Oö. L-VG), LGBl.Nr. 122/1991 idF. LGBl. Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

  1. In Artikel 59 Absatz 3 wird "3 %" durch "1 %" ersetzt.
  2. In Artikel 59 Absatz 5 wird "8 %" durch "2 %" ersetzt.
  3. Die Erläuterungen sind entsprechend anzupassen.

III. Resolution

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, bei der Bundesregierung für die Änderung jener bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen einzutreten, die erforderlich sind, dass

  1. Ergebnisse von Volksbegehren ab einer Beteiligung von mindestens 100.000 Wahlberechtigten einer verpflichtenden Volksbefragung unterzogen werden müssen, und
  2. Ergebnisse von Volksbefragungen bzw. Volksabstimmungen verpflichtend umgesetzt werden müssen, sofern die Volksbefragung bzw. Volksabstimmung bei einer Beteiligung von wenigstens 50 % mindestens von der einfachen Mehrheit der abstimmenden Bevölkerung unterstützt wurde.

Begründung

Das im Jahr 2002 in Kraft getretene Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz hat eine massive Verschlechterung der Voraussetzungen für die Durchführung von Bürgerrechten gebracht. Seitdem ist es einer wirklichen "Bürgerinitiative", die nicht von einer politischen Partei ausgeht bzw. von ihr getragen wird, praktisch unmöglich, ein Anliegen mit den Mitteln der direkten Demokratie zu artikulieren und zu transportieren.

Die Bürgerinitiative zur Teilprivatisierung der Energie AG hat gezeigt, dass es selbst eine große Partei wie die SPÖ nur unter enormem Personal- und Mitteleinsatz geschafft hat, die erforderlichen Unterschriften zusammen zu bringen.

Zur Stärkung der direkten Demokratie und um zu verhindern, dass in Zukunft Millionen an Steuergeldern für Einleitungsverfahren ausgegeben werden, ist es dringend notwendig, die Durchführungsvoraussetzungen dahingehend zu entschärfen, dass für Initiativen künftig rund 10.000 Unterschriften und für eine allfällige Volksbefragung rund 20.000 Unterschriften ausreichen.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage auf Bundes- bzw. auf Landesebene gibt es mit Ausnahme des Art. 44 Abs. 3 B-VG keine verbindliche Wirkung für die Legislative bzw. Exekutive, Ergebnisse von Elementen direkter Demokratie verpflichtend anzuerkennen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

Aus diesem Grund ist es in der Vergangenheit nur in den allerwenigsten Fällen dazu gekommen, dass bei den verschiedenen Begehren bzw. Abstimmungen und Befragungen mit teilweise beachtlichen Ergebnissen dem Willen des Volkes tatsächlich entsprochen wurde.

Direkte Demokratie im Sinne wirklicher und gelebter Bürgernähe macht aber nur Sinn, wenn das Volk nicht den Eindruck hat, umsonst angerufen zu werden.

Eine entsprechende Bindungswirkung würde den Instrumenten direkter Demokratie, also der unmittelbareren Mitbestimmung des Volkes, jene Beutung geben, die sie verdienen.

Linz, am 2. Dezember 2009

(Anm.: FPÖ-Fraktion)
Steinkellner, Lackner, Wall, Klinger, Schießl, Nerat, Mahr, Cramer, Povysil



Trennlinie seitenanfang