Beilage 34/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Sozialausschusses
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird
(Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010)

[Landtagsdirektion: L-201/2-XXVII,
miterledigt Beilage 14/2009]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Das Oö. Rettungsgesetz 1988 legt fest, dass das örtliche Hilfs- und Rettungswesen zu den Aufgaben der Gemeinde gehört und jede Gemeinde die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen hat.

Die Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes hat in der Regel durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit einer anerkannten Rettungsorganisation zu erfolgen, in dem sich die Rettungsorganisation zur Bereitstellung und Erbringung der erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichtet.

Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes (Rettungsbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988 nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199).

In Anpassung an die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Finanzausgleichsgesetz 2008 soll künftig bei der Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde die Volkszahl nach § 9 Abs. 9 FAG 2008 herangezogen werden.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Rettungswesens ist gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG Landessache, da diese Materie gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ausdrücklich von der Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Gesundheitswesens ausgenommen ist.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch diese Gesetzesnovelle werden weder dem Land noch den Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrkosten erwachsen. Einer Mehrbelastung durch einen auf einer höheren Einwohnerzahl basierenden Rettungsbeitrag stehen auch Mehreinnahmen im Zuge des Finanzausgleichs gegenüber.

 

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Gesetzentwurf stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften entgegen.

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1 (§ 6 Abs. 1):

Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, ist mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz), BGBl. I Nr. 33/2006, am 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten.

Nach § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 bestimmt sich die für die Aufteilung der Steuermittel heranzuziehende Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich kundzumachen ist und mit Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres gilt, d.h. maßgeblich für die Berechnung 2010 ist die Bevölkerung zum 31. Oktober 2008, für die Berechnung 2011 die Bevölkerung zum 31. Oktober 2009 usw. Diese in der Bevölkerungsstatistik jährlich kundgemachten Einwohnerzahlen sollen hinkünftig auch Grundlage für die Berechnung des Rettungsbeitrags sein, um den Aufwand der Gemeinde hinsichtlich des Rettungsbeitrags der neuen Berechnung der Ertragsanteile anzupassen.

 

Zu Art. II (Inkrafttreten):

Die Volkszahl soll erstmals bei der Festsetzung des Rettungsbeitrags der Gemeinden für das Jahr 2010 herangezogen werden.

Der Sozialausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010), beschließen.

Linz, am 3. Dezember 2009

Affenzeller

Durchschlag

Obmann

Berichterstatterin




Landesgesetz,
mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird
(Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Rettungsbeitrags zweitvorangegangenen Kalenderjahres."

 

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.



Trennlinie seitenanfang