Beilage 33/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Verkehrsausschusses
betreffend Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) Regelung über die Mautabgeltung

[Landtagsdirektion: L-415/2-XXVII,
miterledigt Beilage 24/2009]


Ergänzend zum Grund- und Finanzierungsvertrag für den oö. Verkehrsverbund 2004 (GuF), abgeschlossen zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich, gab es bisher eine zusätzliche Vereinbarung der Vertragspartner bezüglich der Folge der Einführung der Maut für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen per 1. Jänner 2004 auf Grundlage des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999.

In dieser Vereinbarung wurde die Vorgangsweise festgelegt, nach der die OÖVG

- monatsweise die im Bereich des OÖVV erbrachten Kilometerleistungen auf mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen

- jeweils getrennt nach Kraftfahrlinien und

- Achskonfiguration des auf diesen Linien verwendeten Bustyps zu ermitteln und

- diese Daten dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar bekannt zu geben hatte.

Dieses wiederum ermittelte auf Grund der gemeldeten Daten und den jeweils gültigen Mautsätzen die fiktive Tariferhöhung (bestellte Tarifermäßigung) je Kraftfahrlinie und überwies den daraus resultierenden Betrag an die OÖVG.

Die OÖVG ihrerseits hatte die auf die einzelnen Kraftfahrlinien entfallenden Zahlungen an die diese Kraftfahrlinien betreibenden Verkehrsunternehmen zu überweisen.

Um diese Form der Finanzierung zu vereinfachen, vereinbaren die Vertragspartner im Sideletter zum Grund- und Finanzierungsvertrag für den Oberösterreichischen Verkehrsverbund 2004 im Zusammenhang mit der Entrichtung der Maut für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Kraftfahrlinienverkehr ergänzend zu den Bestimmungen des GuF Nebenabreden. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen und dem GuF gelten die Bestimmungen der Nebenabreden. In allem Übrigen gelten die Bestimmungen des GuF unverändert.

Für die Anwendung des § 4 Abs. 1 GuF zur Finanzierung von Verkehrsdiensten im Oberösterreichischen Verkehrsverbund (im Folgenden OÖVV genannt) gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GuF gilt für den dort angeführten Zuschuss des Bundes Folgendes:

a) Zu dem für Verkehrsdienste zu leistenden Zuschuss stellt der Bund für die Erstattung der Maut der im Kraftfahrlinienverkehr auf Autobahnen und Schnellstraßen erbrachten Verkehrs-leistungen ab dem Jahr 2009 zusätzlich einen jährlichen Betrag in Höhe von EUR 121.497,00 zur Verfügung.

b) Der für die Erstattung der Maut durch den Bund jährlich zu leistende Betrag in Höhe von EUR 121.497,00 wird ab dem Jahr 2010 entsprechend den Regelungen des GuF gemäß § 4 Abs. 2 GuF wertgesichert.

c) Der für die Erstattung der Maut durch den Bund jährlich zu leistende Betrag umfasst jene Kraftfahrlinien,

- die vom OÖVV umfasst sind,

- die sich des Tarifsystems des OÖVV bedienen und

- die ihre Leistungen oder Teile davon auf mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen erbringen.

Das Land verpflichtet sich, den vom Bund erhaltenen Zuschuss binnen 4 Wochen nach Erhalt an die Oö. Verkehrsverbund-Organisations GmbH. Nfg & Co KG (im Folgenden OÖVG genannt) zu überweisen. Die OÖVG verpflichtet sich, den vom Land erhaltenen Bundeszuschuss an die von der Entrichtung der Maut betroffenen Verkehrsunternehmen wie bisher auszubezahlen.

Im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Bund und der OÖVG betreffend die Ermittlung des Abgeltungsbetrages und dessen Auszahlung an die Kraftffahrlinien vom 22. März 2004 nimmt die OÖVG den vorliegenden Sideletter zur Kenntnis.

 

Gemäß § 26 Abs. 8 Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich bedürfen sogenannte Mehrjahresverpflichtungen des Landes Oberösterreich der Genehmigung des Oö. Landtages.

Der Verkehrsausschuss beantragt, der Hohe Landtag möge

1. den Bericht der Oö. Landesregierung zur Kenntnis nehmen,

2. gemäß § 26 Abs. 8 Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich die Unterzeichnung des Sideletters betreffend die Mautregelung zum Grund- und Finanzierungsvertrag für den Verkehrsverbund 2004 genehmigen.

Subbeilage

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Linz, am 3. Dezember 2009

Kapeller

Pilsner

Obmann

Berichterstatter




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