Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021

Langtitel:
Landesgesetz über die gemeinsame Durchführung der Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen im Jahr 2021 (Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Die im Oberösterreichischen Landtag vertretenen Parteien sind übereingekommen, die im Jahr 2021 aus Anlass des Ablaufs der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags und des Ablaufs der sechsjährigen Wahlperiode in den oö. Gemeinden durchzuführenden Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen gemeinsam am Sonntag, den 26. September 2021, durchzuführen. Außerdem soll eine Regelung aufgenommen werden, womit klargestellt wird, dass am vorgesehenen Wahltag sowie am Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, keine Volksbefragungen und Volksabstimmungen auf kommunaler Ebene durchgeführt werden dürfen. In Ergänzung zu § 16 Abs. 3 Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz wird konsequenterweise auch vorgesehen, dass Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen und Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen nicht am Tag einer allfälligen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in einer oder mehreren der oberösterreichischen Gemeinden stattfinden dürfen.

Kundmachungsdatum: 27.05.2021

LGBl. Nr. 48/2021 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren