Oö. Schulzeit-Novelle 2021

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden (Oö. Schulzeit-Novelle 2021)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Die aktuelle Lage der COVID-19-Pandemie macht es erforderlich, in den kommenden Wochen weiterhin den ortsungebundenen Unterricht beizubehalten. Mit 8. Februar 2021 soll wieder ein schrittweiser Übergang zum Präsenzunterricht erfolgen. Auf Grund der zeitlichen Staffelung der Semesterferien in Österreich ergibt sich, dass in allen Bundesländern mit Ausnahme der Steiermark und Oberösterreich bis zu den Semesterferien ortsungebundener Unterricht stattfindet und nach den Semesterferien wieder mit dem zumindest teilweisen Präsenzunterricht begonnen werden soll. Für die Steiermark und Oberösterreich würde sich hingegen die Konstellation ergeben, dass im Anschluss an den ortsungebundenen Unterricht vor den Semesterferien zunächst noch eine Woche Präsenzunterricht stattfindet. Um eine Reduktion der Infektionswahrscheinlichkeit zu erreichen, sollen die Semesterferien in Oberösterreich - in Übereinstimmung mit dem Land Steiermark - um eine Woche vorverlegt werden und damit gleichzeitig mit den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stattfinden. Damit startet die Mehrheit der Bundesländer unter gleichen Bedingungen in das Sommersemester. Die Wahrscheinlichkeit eines sicheren Schulstarts wird dadurch erhöht. Die vorliegende Oö. Schulzeit-Novelle 2021 enthält die dafür erforderlichen Anpassungen im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Pflichtschulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Für die übrigen Schulen werden die entsprechenden Regelungen vom Bund getroffen. Die Änderungen im Oö. Schulzeitgesetz 1976 und im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz sind daher auch erforderlich, um sicherzustellen, dass die Semesterferien für alle Schulen in Oberösterreich zum selben Termin stattfinden.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 28.01.2021

LGBl. Nr. 2/2021 

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Parlamentarisches Verfahren