Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die Oö. Bauordnung 1994 und das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert werden (Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im § 2 Abs. 1 Z 8;
  • Erweiterung der Möglichkeiten von privatwirtschaftlichen Maßnahmen zur Baulandsicherung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2;
  • Neukonzeption des örtlichen Entwicklungskonzepts; in diesem Zusammenhang Neufassung insbesondere des § 18;
  • Ermöglichung der Nutzung von Wohngebieten im Sinn des § 22 Abs. 1 für einen bloß zeitweiligen Wohnbedarf;
  • Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für den sozialen Wohnbau im § 22 Abs. 1a;
  • Klarstellung und Schärfung der Regelung betreffend bestehende Wohngebäude im Grünland gemäß § 22 Abs. 2 durch Übernahme des Punktes 1.3.14 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016 in das Oö. Raumordnungsgesetz 1994;
  • Ermöglichung der Schaffung von Vereinslokalen auch für Vereine mit einem überregionalen Einzugsbereich im gemischten Baugebiet gemäß § 22 Abs. 5;
  • Schaffung der Möglichkeit zur Errichtung von Betriebswohnungen, soweit negative Auswirkungen auszuschließen sind, im § 22 Abs. 6; Erweiterung der Möglichkeit zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum in bestehenden Betriebswohnungen;
  • Sicherstellung der Betriebszugehörigkeit des ehemaligen Betriebsinhabers bei Betriebsübergaben im § 22 Abs. 8;
  • Einführung von Widmungskombinationen von Gebieten für Geschäftsbauten mit anderen Widmungen im § 23 Abs. 3;
  • Einführung eines Mindestmaßes der baulichen Nutzung für Geschäftsgebiete durch Festlegung einer Mindestanzahl oberirdischer Geschoße (verpflichtende Mehrgeschoßigkeit) im § 23 Abs. 3a;
  • Schärfung der Regelungen für Tourismusbetriebe durch die Einführung einer Begriffsdefinition im § 23 Abs. 7;
  • Beschränkung der ebenerdigen Errichtung von Stellplätzen bei Neubauten von Geschäftsbauten im § 24 Abs. 1;
  • Entfall der Zusammenzählregelung des § 24 Abs. 3; Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung von Geschäftsgebieten;
  • Adaptierung des maximalen Ausmaßes der Erhaltungsbeiträge gemäß § 28 Abs. 3;
  • Neuregelung und Neustrukturierung des § 30;
  • Übernahme der Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten und Heimbienenstände aus § 27b Oö. Bauordnung 1994 im § 30b;
  • Übernahme der Bestimmungen für widmungsneutrale Bauwerke (§ 27a Oö. Bauordnung 1994) und Neuplanungsgebiete (§ 45 Oö. Bauordnung 1994) im § 37a bzw. § 37b;
  • Entfall des § 40 Abs. 8; dieser wird in die Oö. Bauordnung 1994 überführt.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 18.12.2020

LGBl. Nr. 125/2020 

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Parlamentarisches Verfahren