Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2024, ist in seiner Stammfassung im Jahr 2003 in Kraft getreten. Dieses Landesgesetz soll nun zur Vereinfachung des Wiederbestellverfahrens der Rektorin oder des Rektors der Anton Bruckner Privatuniversität und zwecks Anpassung der Bestellmodalitäten an jene der öffentlichen Universitäten novelliert werden. Die Rektorin oder der Rektor der Anton Bruckner Privatuniversität wird von der Oö. Landesregierung auf Vorschlag des Rates bestellt. Schon bisher ist die Zulässigkeit der Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors in § 5 Abs. 3 leg. cit. vorgesehen. Zur Steigerung der Effizienz und im Sinn der Deregulierung ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, das Verfahren zur Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors für eine zweite und dritte Amtsperiode zu vereinfachen. Diese Abweichung vom Stellenbesetzungsgesetz des Bundes schafft für jene Fälle die Basis für ein vereinfachtes Verfahren, in denen sich die bisherige Funktionsinhaberin bzw. der bisherige Funktionsinhaber bewährt hat und letztlich sowohl der Rat, als auch die Landesregierung von der Sinnhaftigkeit einer Kontinuität in der Funktionsausübung überzeugt sind. In diesen Fällen soll der Rat auch einen Vorschlag zur erst- bzw. zweitmaligen Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors ohne vorausgegangene Ausschreibung vorlegen können. Die Landesregierung kann die erst- und zweitmalige Wiederbestellung beschließen, sie ist aber auch hinsichtlich der Frage der Ausschreibung nicht an einen entsprechenden Vorschlag des Rates gebunden.

Einbringer: LAbg. Mag. Dr. Elisabeth Manhal, Klubobfrau Bgm. KommR Margit Angerlehner, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Ing. Mag. Regina Aspalter, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Ing. Günther Baschinger, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. Wolfgang Stanek, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. KommR Ing. Wolfgang Klinger, LAbg. Peter Handlos, LAbg. David Schießl, LAbg. ÖkR Ing. Franz Graf, LAbg. Stefanie Hofmann, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr, LAbg. Rudolf Kroiß, LAbg. Ing. Michael Fischer, LAbg. Michael Gruber, Zweite Präsidentin Sabine Binder, Klubobmann Thomas Dim

Kundmachungsdatum: 25.06.2025

LGBI. Nr. 49/2025 

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Parlamentarisches Verfahren