Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird
Kurzinformation:
Die vorliegenden Änderungen des Raumordnungsgesetzes erfolgen einerseits in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (insbesondere im Kontext der „renewable energy directive“) bzw. im Kontext der Energiewende sowie andererseits als Reaktion des Landesraumordnungsgesetzgebers auf die künftig verpflichtende digitale Kundmachung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen im Rechtsinformationssystem des Bundes. Die Widmungsneutralität von freistehenden Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen in Beschleunigungsgebieten sowie von Umspannwerken stellt einen Teil des Maßnahmenpakets des Landesraumordnungsgesetzgebers zur Deregulierung dar. Da sich nicht genehmigungspflichtige Bebauungspläne in der Verwaltungspraxis aufgrund der Fehleranfälligkeit im Verfahren nicht bewährt haben, wird mit dieser Änderung des Raumordnungsgesetzes eine generelle aufsichtsbehördliche Genehmigung für Bebauungspläne eingeführt. Künftig wird hierdurch mitunter umständlichen Verfahrenswiederholungen vorgebeugt.
Im Zusammenhang mit der verpflichtenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (im Folgenden: Richtlinie [EU] 2023/2413) sind Beschleunigungsgebiete für Windkraft- und Photovoltaikanlagen zu verordnen.
Im Sinn einer nachhaltigen Energieraumplanung ist jedoch sowohl dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien als auch dem Interesse am Erhalt naturschutzfachlich und landschaftlich höchst sensibler Zonen gleichermaßen nachzukommen. Es bedarf daher eines entsprechend ganzheitlichen Ansatzes, der neben den Vorrangzonen (Beschleunigungsgebiete) für erneuerbare Energien auch Räume definiert, die aufgrund ihrer herausragenden naturschutzfachlichen und landschaftlichen Qualitäten für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen nicht geeignet sind (Ausschlusszonen). Die Richtlinie (EU) 2023/2413 sieht darüber hinaus vor, für Beschleunigungsgebiete entsprechende Minderungsmaßnahmen zu formulieren. Diese sollen sicherstellen, dass Projekte für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen innerhalb von Beschleunigungsgebieten so geplant werden, dass diese Anlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen verursachen und nach einem positiven Screening gemäß Art. 16a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413 eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für diese Anlagen entfallen kann.
Dadurch soll eine entsprechende Beschleunigung des Genehmigungsprozederes erreicht werden. Da hier Projekte mit konkreten Anlagen einem Screening unterzogen werden müssen, sind auch die zu formulierenden Maßnahmen teilweise anlagenrelevant. Da anlagenspezifische Vorgaben in der Systematik des Oö. ROG 1994 bislang nicht grundgelegt waren bzw. diese mitunter über bloß flächenbezogene raumordnerische Maßnahmen deutlich hinausgehen können, bedarf es für diese eine über die allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen hinausgehende Rechtsgrundlage.
Da diese angestrebte Verfahrensbeschleunigung durch das für diese Anlagen derzeit in Oberösterreich bestehende Widmungserfordernis konterkariert würde, soll in Beschleunigungsgebieten die Widmung künftig entfallen. Da der räumlichen Festlegung der Beschleunigungsgebiete ein auf Landesebene durchgeführter umfangreicher raumordnungsfachlicher Planungsprozess sowie eine entsprechende Umweltprüfung vorausgegangen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die räumlichen Auswirkungen einer allfälligen Errichtung von Windkraft- oder Photovoltaikanlagen in den jeweiligen Beschleunigungsgebieten bereits umfassend geprüft wurden. Ein Verzicht auf das Widmungserfordernis in Beschleunigungsgebieten für diese Anlagen gefährdet daher nicht die erforderliche sorgfältige raumordnungsfachliche Beurteilung, sondern ermöglicht erst eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren.
Einbringer: Klubobfrau Bgm. KommR Margit Angerlehner, LAbg. Ing. Mag. Regina Aspalter, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Ing. Günther Baschinger, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. Wolfgang Stanek, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. KommR Ing. Wolfgang Klinger, LAbg. Peter Handlos, LAbg. David Schießl, LAbg. Stefanie Hofmann, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr, LAbg. Rudolf Kroiß, LAbg. Michael Gruber, Zweite Präsidentin Sabine Binder, Klubobmann Thomas Dim
Kundmachungsdatum: 25.06.2025
- 08.05.2025 Einlangen Initiativantrag Beilage 1113/2025 (PDF-Dokument 100,74 KB)
- 08.05.2025 Eingang in der 35. Sitzung des Oö. Landtags in der XXIX. GP Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 08.05.2025 Zuweisung an Ausschuss für Standortentwicklung
- 22.05.2025 Verhandlungsgegenstand im Ausschuss für Standortentwicklung
- 22.05.2025 Ausschussbericht Beilage 1129/2025 (PDF-Dokument 104,33 KB)
- 05.06.2025 Auf Tagesordnung der 36. Sitzung des Oö. Landtags in der XXIX. GP Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 05.06.2025 Antrag angenommen - mehrstimmig - Dafür: ÖVP, FPÖ / Dagegen: SPÖ, GRÜNE, MFG, NEOS
- 25.06.2025 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBI. Nr. 48/2025
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