Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden
Kurzinformation:
- Der Bericht des Oö. Landesrechnungshofes vom 11. Mai 2023, LRH-100000-68/11-2023-HÖ, hat aufgezeigt, dass in Oberösterreich eine nicht zu vernachlässigende Zahl an (Haupt-)Gebäuden besteht, die jeweils zum Teil im Bauland, zum Teil aber auf als Grünland gewidmeten Flächen errichtet worden sind (sog. "Überbauungen"). Zwar mag anlässlich der Errichtung vieler dieser Gebäude in ihrem Ursprungsbestand eine Baubewilligung eingeholt worden sein, soweit das errichtete Bauwerk allerdings in wesentlicher Weise vom genehmigten Bauwerk abweicht, dürfte die Baubewilligung in vielen Fällen nachträglich mangels Konsumation erloschen sein. Die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für solche Gebäude scheitert regelmäßig an der (partiell) fehlenden Widmungskonformität, weshalb entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen (§ 49 Oö. Bauordnung 1994) drohen. Der Abbruch solcher Gebäude würde zwar den bau- und raumordnungsrechtlich rechtskonformen Zustand herstellen, ist aber gleichzeitig mit der Vernichtung von bestehendem Wohnraum, individuellen und volkswirtschaftlichen Kosten sowie persönlichen Schicksalen verbunden. Der Verfassungsgerichtshof hat beginnend mit VfSlg. 12.171/1989 ("Bad Ischler Erkenntnis") eine restriktive Judikatur zur Zulässigkeit der Änderung von Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen zum Zweck der nachträglichen Sanierung bau- und raumordnungsrechtlich rechtswidrig errichteter Bauwerke entwickelt. Auf raumordnungsrechtlicher Ebene ist es daher zulässig, eine spezielle Ermächtigung zu Widmungsänderungen zu schaffen, die den dargestellten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes Rechnung trägt. Nach erfolgter Umwidmung auf einer solchen gesetzlichen Grundlage könnte die Baubewilligung nachträglich erteilt werden, sofern die Widmungswidrigkeit im Einzelfall der einzige Punkt ist, der der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
- Soweit die Oö. Bauordnung 1994 betroffen ist, soll dieses Gesetzesvorhaben im Kern sicherstellen, dass es während eines Verfahrens zur besonderen Änderung von Flächenwidmungsplänen, das mit der Novellierung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 ermöglicht werden soll, und des in der Folge stattfindenden Bauverfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses sinnvollerweise zu keinem baupolizeilichen Einschreiten seitens der Baubehörde kommt.
Einbringer: Klubobfrau Bgm. KommR Margit Angerlehner, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Bgm. Peter Oberlehner, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Peter Handlos, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr, Klubobmann Thomas Dim, LAbg. Michael Gruber, LAbg. Ing. Michael Fischer, LAbg. Rudolf Kroiß
Kundmachungsdatum: 13.02.2025
- 14.11.2024 Einlangen Initiativantrag Beilage 986/2024 (PDF-Dokument 124,92 KB)
- 14.11.2024 Eingang in der 30. Sitzung des Oö. Landtags in der XXIX. GP Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 14.11.2024 Zuweisung an Ausschuss für Standortentwicklung
- 28.11.2024 Verhandlungsgegenstand im Ausschuss für Standortentwicklung
- 28.11.2024 Ausschussbericht Beilage 991/2024 (PDF-Dokument 150,88 KB)
- 12.12.2024 Auf Tagesordnung der 31. Sitzung des Oö. Landtags in der XXIX. GP Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 12.12.2024 Antrag angenommen - mehrstimmig
- 13.02.2025 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 14/2025
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