Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:

  • Der Bericht des Oö. Landesrechnungshofes vom 11. Mai 2023, LRH-100000-68/11-2023-HÖ, hat aufgezeigt, dass in Oberösterreich eine nicht zu vernachlässigende Zahl an (Haupt-)Gebäuden besteht, die jeweils zum Teil im Bauland, zum Teil aber auf als Grünland gewidmeten Flächen errichtet worden sind (sog. "Überbauungen"). Zwar mag anlässlich der Errichtung vieler dieser Gebäude in ihrem Ursprungsbestand eine Baubewilligung eingeholt worden sein, soweit das errichtete Bauwerk allerdings in wesentlicher Weise vom genehmigten Bauwerk abweicht, dürfte die Baubewilligung in vielen Fällen nachträglich mangels Konsumation erloschen sein. Die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für solche Gebäude scheitert regelmäßig an der (partiell) fehlenden Widmungskonformität, weshalb entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen (§ 49 Oö. Bauordnung 1994) drohen. Der Abbruch solcher Gebäude würde zwar den bau- und raumordnungsrechtlich rechtskonformen Zustand herstellen, ist aber gleichzeitig mit der Vernichtung von bestehendem Wohnraum, individuellen und volkswirtschaftlichen Kosten sowie persönlichen Schicksalen verbunden. Der Verfassungsgerichtshof hat beginnend mit VfSlg. 12.171/1989 ("Bad Ischler Erkenntnis") eine restriktive Judikatur zur Zulässigkeit der Änderung von Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen zum Zweck der nachträglichen Sanierung bau- und raumordnungsrechtlich rechtswidrig errichteter Bauwerke entwickelt. Auf raumordnungsrechtlicher Ebene ist es daher zulässig, eine spezielle Ermächtigung zu Widmungsänderungen zu schaffen, die den dargestellten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes Rechnung trägt. Nach erfolgter Umwidmung auf einer solchen gesetzlichen Grundlage könnte die Baubewilligung nachträglich erteilt werden, sofern die Widmungswidrigkeit im Einzelfall der einzige Punkt ist, der der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
  • Soweit die Oö. Bauordnung 1994 betroffen ist, soll dieses Gesetzesvorhaben im Kern sicherstellen, dass es während eines Verfahrens zur besonderen Änderung von Flächenwidmungsplänen, das mit der Novellierung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 ermöglicht werden soll, und des in der Folge stattfindenden Bauverfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses sinnvollerweise zu keinem baupolizeilichen Einschreiten seitens der Baubehörde kommt.
Darüber hinaus verfolgt die Novellierung das Ziel von Änderungen des § 49a betreffend die Feststellung von Abweichungen bei Gebäuden als rechtmäßiger Bestand, die nicht nur dessen Anwendungsbereich erweitern, sondern auch aus Sachlichkeitsgründen geboten sind bzw. den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis entsprechen.

Einbringer: Klubobfrau Bgm. KommR Margit Angerlehner, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Bgm. Peter Oberlehner, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Peter Handlos, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr, Klubobmann Thomas Dim, LAbg. Michael Gruber, LAbg. Ing. Michael Fischer, LAbg. Rudolf Kroiß

Kundmachungsdatum: 13.02.2025

LGBl. Nr. 14/2025 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren