Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG) geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG) geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 03.10.2024, INFR(2021)0133, C(2024)6189 final, gemäß Artikel 258 AEUV vertritt diese die Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) nicht vollständig umgesetzt wurde. Um aktuell drohende (hohe) Geldstrafen zu vermeiden, soll nun die übrige Umsetzung von Art 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 schnellstmöglich erfolgen. Die restliche Umsetzung betrifft zum einen die Förderung der Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität, von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und der Nutzung von Abwärme und -kälte bei der Planung und zum anderen die Schaffung einer Verpflichtung für lokale und regionale Verwaltungsstellen, sich mit den Netzbetreibern abzustimmen. Art 15 Abs. 3 RED II zielt in seinem Kernbereich auf die Planung ab, nämlich, wie ausdrücklich angeführt, auch die frühzeitige Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten und Energieinfrastruktur. Bei Planungen sind die "erneuerbaren Energien" bereits mitzudenken. Durch den zweiten Satz kommt dies noch deutlicher hervor, wenn dort verlangt wird, dass in der Planung der städtischen Infrastruktur Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, einzubeziehen ist und eine Abstimmung mit den Netzbetreibern erfolgen soll. Mit Ergänzung der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994 wurde Art 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zum Teil bereits umgesetzt. Die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur, insbesondere durch die Integration und den Einsatz von erneuerbarer Energie ist damit eines der erklärten Ziele der Raumplanung. Auch gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 Oö. ROG 1994 hat das örtliche Entwicklungskonzept grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung für das gesamte Gemeindegebiet zum Thema technische Infrastruktur zu enthalten. Im ? auf der Landeshomepage publizierten ? "Leitfaden örtliches Entwicklungskonzept" findet sich in den Ausführungen zu 2.1. zum Punkt Infrastruktur (im ÖEK) "Technische Infrastruktur wie zB Verkehr, Wasserversorgung/Abwasserentsorgung, Energie" und ebenfalls auf der Landeshomepage publiziert ist ein "Annex zum Leitfaden: Grundlagen der Energieraumplanung", in welchem schon derzeit die Grundlagen für die Berücksichtigung von Nah- bzw. Fernwärme und den Umweltverbund für das örtliche Entwicklungskonzept im Detail ausgeführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in Anlage 2, Seite 13 zur Oö. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021, LGBl. Nr. 37/2021, das Thema Energie als technische Infrastruktur bereits zu behandeln ist und wichtige überörtliche Infrastrukturen und Planungen als Mindestinhalt darzustellen sind. Im Verfahren zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan können konkrete Festlegungen zur Umsetzung getroffen werden und es erfolgt bereits derzeit eine Abstimmung mit den im Art. 15 Abs. 3 RED II angeführten Netzbetreibern. In den Örtlichen Entwicklungskonzepten sind - insbesondere seit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 125/2020 - im Rahmen der Grundlagenforschung die Standorträume der Energieraumplanung in deren Erarbeitung zu integrieren. Dabei kann eine Bestandsanalyse der Aussagen zur Nah- und Fernwärme sowie zum Umweltverbund erfolgen. Energieraumplanerische Argumente werden in diesem Kontext zur Begründung der Planung herangezogen. Mittlerweile wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 (RED III) erlassen, mit der u.a. die Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) geändert wurde. Die Neufassung von Art 15 Abs. 3 RED III lautet wie folgt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, Vorschriften für die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vorsehen. Die Mitgliedstaaten halten insbesondere lokale und regionale Verwaltungsstellen dazu an, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken." Diese Anpassung durch die Neufassung der RED III wird in der gegenständlichen Novelle berücksichtigt.

Einbringer: Klubobfrau Bgm. KommR Margit Angerlehner, LAbg. Alexandra Platzer MBA, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Mag. Astrid Zehetmair, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Bgm. Peter Oberlehner, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Michael Nell MBA, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr, Klubobmann Thomas Dim

Kundmachungsdatum: 21.11.2024

LGBl. Nr. 99/2024 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren