Landesgesetz, mit dem Artikel V der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem Artikel V der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2019 wurde die Frage, ob die Errichtung von Heimbienenständen in der Widmungskategorie "Wohngebiet" gemäß § 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig ist, klargestellt. Im Hinblick auf die diesbezüglich bestehenden gesellschaftspolitischen Bedürfnisse wurde die Errichtung eines Heimbienenstandes mit bis zu drei Bienenstöcken in dieser Widmungskategorie im § 27b Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich für zulässig erklärt. Um eine Evaluierung dieser Bestimmung in jedem Fall sicherstellen zu können, wurde diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 befristet. Mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021 wurde diese Bestimmung - mitsamt ihrer Befristung- aus Gründen der Rechtsbereinigung und mit dem Ziel einer verbesserten Regelungssystematik durch Einführung des neuen § 30b Abs. 3 in das oö. Raumordnungsrecht implementiert. Seit ihrer Schaffung hat sich die Regelung betreffend Heimbienenstände in der Vollzugspraxis bestens bewährt und findet regelmäßige Anwendung. Eine vor diesem Hintergrund durchgeführte Evaluierung brachte daher das Ergebnis, von einer weiteren Befristung Abstand zu nehmen. Hierfür hat in der Übergangsbestimmung des Artikels V der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021 der Abs. 6 zu entfallen, sodass § 30b Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 künftig unbefristet in Geltung steht.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, LAbg. ÖkR Georg Ecker, LAbg. Elisabeth Gneißl, LAbg. KommR Ing. Herwig Mahr

Kundmachungsdatum: 26.09.2024

LGBl. Nr. 81/2024 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren