Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 sorgt für Transparenz und hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis sehr gut bewährt. Die Änderung des Parteiengesetzes 2012 des Bundes, insbesondere sinnvolle Begriffsanpassungen, sowie Anregungen des Oö. Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (Oö. UPTS) erfordern einige Anpassungen bzw. Klarstellungen. Insbesondere der Spendenbegriff des PartG erfuhr im Zuge seiner jüngsten Novelle mehrere Änderungen; zur Klarstellung und Herstellung eines Gleichklangs mit den bundesrechtlichen Regelungen des § 2 Z 5 bis 5b PartG wird der Begriff einschließlich der Ausnahmen angepasst (Art. I Z 9). Um die Adressaten zur rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Berichte gemäß § 10 sowie § 11 Abs. 2 zu motivieren, soll nunmehr eine tabellarische Übersicht über die Erfüllung der Vorlagepflichten auf der Website des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung veröffentlicht werden. Aus der Übersicht soll hervorgehen, ob die jeweilige Partei überhaupt bzw. rechtzeitig vorgelegt hat, ob der jeweilige Bericht inhaltlich vollständig ist sowie ob die formellen Vorgaben (etwa Unterschrift durch einen Wirtschaftsprüfer) eingehalten wurden. Optisch soll dies durch die Ampelfarben (grün, gelb, rot) kenntlich gemacht werden (Art. I Z 12). Durch den Verweis im neuen § 12a Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 wird nun klargestellt, dass auf die Verfahren zur Verhängung von Bußgeldern das AVG sowie § 12b Abs. 2 PartG sinngemäß anzuwenden sind. Damit steht es dem Oö. UPTS nunmehr etwa frei, im Verfahren amtliche bzw. - da amtliche auf dem fraglichen Fachgebiet derzeit nicht zur Verfügung stehen - in der Regel nichtamtliche Sachverständige beizuziehen (Art. I Z 14).

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Mag. Astrid Zehetmair, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Bgm. Margit Angerlehner, LAbg. Dr. Peter Csar, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. Michael Nell MBA, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr

Kundmachungsdatum: 13.07.2023

LGBl. Nr. 59/2023 

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