Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021
Kurzinformation:
Die im Oberösterreichischen Landtag vertretenen Parteien sind übereingekommen, die im Jahr 2021 aus Anlass des Ablaufs der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags und des Ablaufs der sechsjährigen Wahlperiode in den oö. Gemeinden durchzuführenden Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen gemeinsam am Sonntag, den 26. September 2021, durchzuführen.
Außerdem soll eine Regelung aufgenommen werden, womit klargestellt wird, dass am vorgesehenen Wahltag sowie am Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, keine Volksbefragungen und Volksabstimmungen auf kommunaler Ebene durchgeführt werden dürfen. In Ergänzung zu § 16 Abs. 3 Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz wird konsequenterweise auch vorgesehen, dass Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen und Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen nicht am Tag einer allfälligen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in einer oder mehreren der oberösterreichischen Gemeinden stattfinden dürfen.
Kundmachungsdatum: 27.05.2021
- 06.05.2021 Verhandlungsgegenstand im Verfassungs-, Geschäftsordnungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeits- und Innenausschuss
- 06.05.2021 Ausschussbericht Beilage 1623/2021 (PDF-Dokument 48,95 KB)
- 27.05.2021 Auf Tagesordnung der 56. Sitzung des Oö. Landtags Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 27.05.2021 Antrag angenommen - einstimmig - Dafür: ÖVP, FPÖ, SPÖ, GRÜNE / Dagegen: -
- 27.05.2021 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 48/2021
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