Landesgesetz, mit dem das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz und das Oö. Jagdgesetz geändert werden

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz und das Oö. Jagdgesetz geändert werden
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Mit der Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz-Novelle 2015 wurden die Strafbestimmungen um einen weiteren Tatbestand ergänzt und ein dem Schutz der Landwirtschaft dienendes verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Betretungsverbot für Stallungen vorgesehen. Dieser Tatbestand dient einerseits der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der im öffentlichen Interesse gelegenen landwirtschaftlichen Betriebsführung und andererseits der Ermöglichung der Beseitigung von Missständen. Den Erfahrungen der Verwaltungspraxis entsprechend soll nunmehr der gesetzliche Strafrahmen angepasst werden. Die Änderung des Oö. Jagdgesetzes zielt darauf ab, dass in jenen Fällen mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 48 Abs. 2 oder Abweichungen von den mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Schonzeiten für einzelne jagdbare Tierarten zugelassen werden können, in denen es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen jagdbaren Tierart nicht beeinträchtigt wird, und damit die Durchführung langwieriger, aufwendiger und kostenintensiver Behördenverfahren nicht mehr erforderlich ist. Durch die Einfügung einer Verordnungsermächtigung soll der Landesregierung die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten Situationen und unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen per Verordnung zu erlauben. Die Grundlage für derartige Verordnungen muss aber jedenfalls ausreichend fachlich fundiert sein, um den jeweiligen innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, LAbg. Bgm. Peter Oberlehner, LAbg. Ing. Mag. Regina Aspalter, LAbg. Mag. Helena Kirchmayr, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. ÖkR Georg Ecker, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr

Kundmachungsdatum: 23.12.2021

LGBl. Nr. 133/2021 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren