Landesgesetz, mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Das Bezirksumlagegesetz 1960 ist an die Bestimmungen und Begrifflichkeiten der VRV 2015 anzupassen. Die damit verbundene Umstellung des Begriffs "Einnahmen" auf "Einzahlungen" stellt klar, dass als Berechnungsgrundlage sowohl für die Ermittlung des nicht gedeckten Finanzbedarfes der Bezirksgemeindeverbände (§ 1 Abs. 1) als auch für die Vorschreibung der Bezirksumlage (§ 3) der Finanzierungshaushalt zugrunde zu legen ist. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass die VRV 2015 nicht mehr nur einen einzigen Haushalt, sondern einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kennt. Mit dieser Festlegung auf den Finanzierungshaushalt kann in inhaltlicher Sicht die bisherige Systematik weitergeführt werden. Die Novelle wird auch zum Anlass genommen, die Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage an zwischenzeitliche Änderungen im Abgaben- und im Finanzausgleichsrecht (zB nicht mehr existierende Lohnsummensteuer) anzupassen und den Gesetzestitel um eine Bezugnahme auf Oberösterreich zu ergänzen.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Mag. Dr. Christian Kolarik, LAbg. Mag. Dr. Elisabeth Manhal, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Bgm. Johann Hingsamer, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Mag. Dr. Elisabeth Kölblinger, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr

Kundmachungsdatum: 12.07.2021

LGBl. Nr. 71/2021 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren