Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 2021

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird (Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 2021)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Nach den geltenden Bestimmungen des Oö. Schulzeitgesetzes 1976 beginnt das Schuljahr für die Berufsschulen am ersten Montag im September und für die allgemeinbildenden Pflichtschulen - ebenso wie für die Bundesschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in Oberösterreich - am zweiten Montag im September. Der unterschiedliche Beginn des Schuljahres stellt einerseits Familien mit mehreren Kindern, die zum Teil eine Berufsschule, zum Teil eine allgemeinbildende Pflichtschule, eine Bundesschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule besuchen, vor organisatorische Herausforderungen und bereitet andererseits auch Probleme bei der Stundenplangestaltung an den Berufsschulen. Die Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule für Berufsschullehrerinnen bzw. Berufsschullehrer, die den akademischen Abschluss "Bachelor of Education (BEd)" anstreben, beginnen zeitgleich mit den Studiengängen für Lehrpersonen der anderen Schultypen. Der frühere Schulbeginn an den Berufsschulen macht somit für jene Berufsschullehrerinnen bzw. Berufsschullehrer, die diese Studiengänge besuchen und (nur) für die dafür erforderliche Zeit von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt sind, einen "Sonderstundenplan" für den Unterricht an der Berufsschule in der ersten Schulwoche erforderlich. Da die Bundes-Grundsatzbestimmungen des § 10 Schulzeitgesetz 1985 auch die Möglichkeit eröffnen, den Beginn des Schuljahres für Berufsschulen in Übereinstimmung mit jenem für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zu regeln, soll daher nunmehr auch für die Berufsschulen der Schulbeginn mit dem zweiten Montag im September festgelegt werden. Dies macht zudem eine Anpassung des Beginns der Hauptferien erforderlich, der künftig ebenfalls dem Ferienbeginn an den allgemeinbildenden Pflichtschulen entsprechen soll. Gleichzeitig erfolgt dadurch eine Harmonisierung mit der Ferienregelung für Bundesschulen und land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in Oberösterreich.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 15.06.2021

LGBl. Nr. 57/2021 

Parlamentarisches Verfahren