Oö. Glücksspielautomatengesetz

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird
Status:
50% abgeschlossen

Kurzinformation:
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 wurde § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, angepasst. Die Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe wird ab dem 1. Jänner 2026 um 1 Prozentpunkt erhöht. Gemäß § 21 Oö. Glücksspielautomatengesetz erhebt das Land Oberösterreich einen Landeszuschlag von 150 Prozent auf diese Abgabe. Eine Anpassung der Verweisung auf die genannte jüngste Fassung des GSpG im § 24 Oö. Glücksspielautomatengesetz ist erforderlich, damit diese aktuell gehalten wird und der Landeszuschlag (auch künftig) zur Stammabgabe des Bundes in ihrer zuletzt angepassten Höhe erfolgt. Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Verweisungsnorm auf die aktuelle Fassung des Glücksspielgesetzes, um die Zuschlagsabgabe des Landes zur angepassten Höhe der Bundesabgabe sicherzustellen.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Parlamentarisches Verfahren