Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Durch die Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 75/2021, wurde in Anlehnung an das Kraftfahrgesetz 1967 (vgl. § 47 Abs. 4b) in § 3 Abs. 1b Satz 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ua. festgelegt, dass Versicherungsunternehmen ab 1. September 2022 für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für einen Hund nicht mehr erbracht wird, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde melden. Zweck der Regelung war die Verhinderung von Fällen, in denen die Hundehalterin oder der Hundehalter eine einmal abgeschlossene, gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für ihren oder seinen Hund nicht aufrechterhält. In der Umsetzungsphase dieser Bestimmung hat sich jedoch gezeigt, dass die Meldepflicht einen administrativ nicht bewältigbaren Aufwand verursachen würde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Hundehaftpflichtversicherung größtenteils in anderen Versicherungsprodukten miteingeschlossen wird. Zwar wird von den Versicherungsunternehmen die Hundehaftpflichtversicherung auch als Einzelprodukt angeboten, hauptsächlich wird diese jedoch in Kombination mit anderen Versicherungen - etwa einer Eigenheimversicherung, Haushaltsversicherung, Jagdhaftpflichtversicherung oder einer landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung - abgedeckt. Um den Meldepflichten nachzukommen, hätten daher sämtliche Änderungen dieser Produkte an die Gemeinden übermittelt werden müssen. Da bei solchen Versicherungen, bei denen eine Hundehaftpflichtversicherung mitumfasst ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Hundes aber nicht hinterlegt wird, hätte die Kündigung jeder dieser Versicherungen die Meldepflicht ausgelöst, auch wenn in diesem Haushalt kein Hund gehalten wird. Durch die nunmehrige Novelle soll weiterhin gewährleistet sein, dass für die gesamte Dauer der Hundehaltung eine aufrechte Haftpflichtversicherung besteht und dies von den Gemeinden im Bedarfsfall auch überprüft werden kann. Die Gemeinden können daher - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten - jederzeit von der Hundehalterin oder dem Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

Einbringer: Klubobmann Mag. Michael Lindner, Dritter Präsident Peter Binder, LAbg. Gabriele Knauseder MSc., LAbg. Hans Karl Schaller, LAbg. Heidi Strauss, LAbg. Mag. Tobias Höglinger, LAbg. Renate Heitz, LAbg. Mario Haas, LAbg. Thomas Antlinger B.Ed.Univ., LAbg. Doris Margreiter

Kundmachungsdatum: 29.07.2022

LGBl. Nr. 68/2022 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren

  • 12.05.2022 Einlangen Initiativantrag Beilage 207/2022 (PDF-Dokument 144,48 KB)
  • 12.05.2022 Zuweisung an Ausschuss für besondere Verwaltungsangelegenheiten
  • 19.05.2022 Verhandlungsgegenstand im Ausschuss für besondere Verwaltungsangelegenheiten
  • 19.05.2022 Einsetzung eines Unterausschusses Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022
  • 23.06.2022 Verhandlungsgegenstand im Ausschuss für besondere Verwaltungsangelegenheiten
  • 23.06.2022 Ausschussbericht Beilage 253/2022 (PDF-Dokument 23,24 KB)
  • 07.07.2022 Auf Tagesordnung der 9. Sitzung des Oö. Landtags in der XXIX. GP Wortprotokolle des Oö. Landtags
  • 07.07.2022 Antrag angenommen - einstimmig - Dafür: ÖVP, FPÖ, SPÖ, GRÜNE, MFG, NEOS / Dagegen: -
  • 29.07.2022 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 68/2022