Oö. Gemeinde-Kundmachungsreformgesetz
Kurzinformation:
Art. 15 Abs. 7 B-VG räumt die Möglichkeit ein, die Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) authentisch kundzumachen.
Das Land Oberösterreich hat von dieser Möglichkeit bereits teilweise Gebrauch gemacht: Seit 1. Jänner 2022 nutzen die oö. Bezirkshauptmannschaften auf Grund einer Novelle des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 die Möglichkeit, ihre Verordnungen im RIS kundzumachen, sofern der zuständige Materiengesetzgeber nicht Sonderkundmachungsregelungen erlassen hat.
Diese Möglichkeit hat sich einerseits für die Behörden bewährt, die ihre Verordnungen - vor allem auch in Krisenzeiten, wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat - rasch und zeitgemäß kundmachen können. Andererseits bietet diese Neuerung auch für die Bürgerinnen und Bürger den Vorteil, sich nicht mehr nur "vor Ort" an der Amtstafel der Behörde informieren zu können, sondern die benötigten Rechtsinformationen im Internet abzurufen. Selbstverständlich bleibt aber für alle Bürgerinnen und Bürger auch der "analoge" Zugang zum Recht gewahrt; die Einsichtnahmemöglichkeit vor Ort bleibt weiterhin aufrecht.
Künftig sollen auch die Verordnungen der Gemeinden authentisch, das heißt allein verbindlich im RIS kundgemacht werden, sofern in Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die im Rahmen dieser Novelle die Möglichkeit erhalten, nicht nur ihre Verordnungen im Rahmen der Gemeindeverwaltung, sondern auch im Rahmen der Bezirksverwaltung authentisch elektronisch kundzumachen.
Durch dieses Landesgesetz sollen die gesetzlichen Grundlagen für die neue Form der Kundmachung in die Oö. Gemeindeordnung 1990 und die Statute der Städte Linz, Steyr und Wels aufgenommen werden. Die neu aufgenommenen Bestimmungen folgen im Wesentlichen den Bestimmungen des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2021.
Die Neuregelung soll auf Grund der umfangreichen technischen und organisatorischen Vorbereitungen, die in allen 438 oö. Gemeinden erforderlich sind, mit 1. Juli 2025 wirksam werden. Für die oö. Gemeindeverbände soll dieses Landesgesetz derzeit nicht gelten.
- 23.07.2024 Begutachtungsentwurf Begutachtungsentwurf (PDF-Dokument 226,11 KB) Textgegenüberstellung (PDF-Dokument 287,87 KB)
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