Landesgesetz, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 geändert wird
Kurzinformation:
1. Art. 15 Abs. 7 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 räumt die Möglichkeit ein, die Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) authentisch kundmachen zu lassen.
Das Land Oberösterreich beabsichtigt, von dieser Möglichkeit zügig und umfassend Gebrauch zu machen, was aber nur in konkreter Rücksprache mit dem Bund und innerhalb der vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) im Bereich des RIS tatsächlich eingeräumten technischen Rahmenbedingungen erfolgen kann. Als erster Schritt wurde seitens des BMDW angekündigt, dass im Herbst dieses Jahres eine RIS-Anwendung "Kundmachungen der Bezirksverwaltungsbehörden" operativ nutzbar sein soll.
Diesen technischen Möglichkeiten entsprechend soll der vorliegende Gesetzentwurf die oö. Bezirkshauptmannschaften im Rahmen einer Novelle des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) verpflichten, ihre Verordnungen künftig im RIS kundzumachen, sofern der zuständige Materiengesetzgeber nicht sachlich berechtigte Sonderkundmachungsregelungen erlassen hat, wie etwa die Vorgabe der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen im Bereich der Straßenverkehrsordnung 1960.
Die - gegenüber materiengesetzlichen Anordnungen subsidiäre - Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen des RIS soll vorläufig auf die Bezirkshauptmannschaften beschränkt bleiben und nicht auch die Verordnungen der Städte mit eigenem Statut "als Bezirksverwaltungsbehörde" mit einbeziehen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Statutarstädte aus nachvollziehbaren Überlegungen keine unterschiedlichen Vorgangsweisen bei der Kundmachung von "Bezirksverwaltungsbehördenverordnungen" einerseits und Verordnungen der Städte als "Gemeindeverordnungen" einschlagen möchten. Solange aber eine (authentische) Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden im RIS technisch nicht möglich ist, kann diesem Wunsch nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Verordnungen der Statutarstädte einstweilen noch zur Gänze von dem vorliegenden Reformvorhaben ausgeklammert bleiben.
Seitens des BMDW wurde allerdings bereits zugesichert, zeitnah auch Lösungen für Gemeindeverordnungen anzubieten und eine gemeinsame Abrufbarkeit sämtlicher Verordnungen der Statutarstädte sicherzustellen - gleichgültig, ob diese dem Gemeinde- oder dem Bezirksverwaltungsbehördenbereich zuzurechnen sind. Die landesgesetzlichen Begleitvorschriften in diesem Zusammenhang werden - entsprechend der bisherigen Systematik - nicht im Oö. VlbG 2015 getroffen werden, sondern in der Oö. Gemeindeordnung 1990 und den Stadtstatuten. Dabei sollen auch weitere Anregungen berücksichtigt werden, die von den Statutarstädten betreffend notwendige Anpassungen der derzeit bestehenden Kundmachungsregelungen vorgebracht wurden.
2. Parallel zur Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaften, ihre Verordnungen im Rahmen des RIS kundzumachen, soll auch die bisherige Auswahlmöglichkeit der Landesregierung und des Landeshauptmanns entfallen, ihre Verordnungen anstelle des im RIS veröffentlichten Landesgesetzblatts auch in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Auch für Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns soll künftig gelten, dass sie nur dann auf andere Weise kundgemacht werden dürfen - und dann auch "müssen" -, wenn dies materiengesetzlich ausdrücklich angeordnet ist.
3. Das vorliegende Regelungsvorhaben wird auch dazu genutzt, redaktionelle Klarstellungen im bestehenden Text des Oö. VlbG 2015 vorzunehmen.
Einbringer: OÖ Landesregierung
Kundmachungsdatum: 12.07.2021
- 06.05.2021 Begutachtungsentwurf Begutachtungsentwurf (PDF-Dokument 290,37 KB) Textgegenüberstellung (PDF-Dokument 304,90 KB)
- 14.05.2021 Stellungnahme Arbeiterkammer Oberösterreich (PDF-Dokument 794,50 KB)
- 18.05.2021 Stellungnahme Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ (PDF-Dokument 146,51 KB)
- 28.05.2021 Stellungnahme Wirtschaftskammer Oberösterreich (PDF-Dokument 52,56 KB)
- 14.06.2021 Einlangen Regierungsvorlage Beilage 1675/2021 (PDF-Dokument 238,08 KB) Subbeilage zur Beilage 1675/2021 (PDF-Dokument 324,04 KB)
- 17.06.2021 Auf Tagesordnung der 57. Sitzung des Oö. Landtags Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 17.06.2021 Zuweisung an Verfassungs-, Geschäftsordnungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeits- und Innenausschuss
- 24.06.2021 Verhandlungsgegenstand im Verfassungs-, Geschäftsordnungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeits- und Innenausschuss
- 24.06.2021 Ausschussbericht Beilage 1697/2021 (PDF-Dokument 238,16 KB)
- 08.07.2021 Auf Tagesordnung der 58. Sitzung des Oö. Landtags Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 08.07.2021 Antrag angenommen - einstimmig - Dafür: ÖVP, FPÖ, SPÖ, GRÜNE / Dagegen: -
- 12.07.2021 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 70/2021
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