Landesgesetz, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
1. Art. 15 Abs. 7 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 räumt die Möglichkeit ein, die Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) authentisch kundmachen zu lassen. Das Land Oberösterreich beabsichtigt, von dieser Möglichkeit zügig und umfassend Gebrauch zu machen, was aber nur in konkreter Rücksprache mit dem Bund und innerhalb der vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) im Bereich des RIS tatsächlich eingeräumten technischen Rahmenbedingungen erfolgen kann. Als erster Schritt wurde seitens des BMDW angekündigt, dass im Herbst dieses Jahres eine RIS-Anwendung "Kundmachungen der Bezirksverwaltungsbehörden" operativ nutzbar sein soll. Diesen technischen Möglichkeiten entsprechend soll der vorliegende Gesetzentwurf die oö. Bezirkshauptmannschaften im Rahmen einer Novelle des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) verpflichten, ihre Verordnungen künftig im RIS kundzumachen, sofern der zuständige Materiengesetzgeber nicht sachlich berechtigte Sonderkundmachungsregelungen erlassen hat, wie etwa die Vorgabe der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen im Bereich der Straßenverkehrsordnung 1960. Die - gegenüber materiengesetzlichen Anordnungen subsidiäre - Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen des RIS soll vorläufig auf die Bezirkshauptmannschaften beschränkt bleiben und nicht auch die Verordnungen der Städte mit eigenem Statut "als Bezirksverwaltungsbehörde" mit einbeziehen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Statutarstädte aus nachvollziehbaren Überlegungen keine unterschiedlichen Vorgangsweisen bei der Kundmachung von "Bezirksverwaltungsbehördenverordnungen" einerseits und Verordnungen der Städte als "Gemeindeverordnungen" einschlagen möchten. Solange aber eine (authentische) Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden im RIS technisch nicht möglich ist, kann diesem Wunsch nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Verordnungen der Statutarstädte einstweilen noch zur Gänze von dem vorliegenden Reformvorhaben ausgeklammert bleiben. Seitens des BMDW wurde allerdings bereits zugesichert, zeitnah auch Lösungen für Gemeindeverordnungen anzubieten und eine gemeinsame Abrufbarkeit sämtlicher Verordnungen der Statutarstädte sicherzustellen - gleichgültig, ob diese dem Gemeinde- oder dem Bezirksverwaltungsbehördenbereich zuzurechnen sind. Die landesgesetzlichen Begleitvorschriften in diesem Zusammenhang werden - entsprechend der bisherigen Systematik - nicht im Oö. VlbG 2015 getroffen werden, sondern in der Oö. Gemeindeordnung 1990 und den Stadtstatuten. Dabei sollen auch weitere Anregungen berücksichtigt werden, die von den Statutarstädten betreffend notwendige Anpassungen der derzeit bestehenden Kundmachungsregelungen vorgebracht wurden. 2. Parallel zur Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaften, ihre Verordnungen im Rahmen des RIS kundzumachen, soll auch die bisherige Auswahlmöglichkeit der Landesregierung und des Landeshauptmanns entfallen, ihre Verordnungen anstelle des im RIS veröffentlichten Landesgesetzblatts auch in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Auch für Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns soll künftig gelten, dass sie nur dann auf andere Weise kundgemacht werden dürfen - und dann auch "müssen" -, wenn dies materiengesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. 3. Das vorliegende Regelungsvorhaben wird auch dazu genutzt, redaktionelle Klarstellungen im bestehenden Text des Oö. VlbG 2015 vorzunehmen.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 12.07.2021

LGBl. Nr. 70/2021 

Parlamentarisches Verfahren