Oö. Deregulierungsgesetz 2025

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz geändert sowie das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 aufgehoben werden (Oö. Deregulierungsgesetz 2025)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Praxisrelevante Klarstellung im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung eines Bauplatzansuchens;
  • Baufreistellung für Bürogebäude;
  • Vereinfachungen im Bautechnikrecht, insbesondere betreffend Bauerleichterungen;
  • Rechtsbereinigung im Rahmen des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes;
  • Ersatzloser Entfall des Schutzobjekts und Tatbestandselements „Erholungswert der Landschaft“, Ersatz des Schutzobjekts und Tatbestandselements „Eigenart und Schönheit der Landschaft“ durch die „landschaftliche Charakteristik“ sowie Schärfung des Tatbestandselements „Naturhaushalt“ im Oö. Naturschutzgesetz 2001, womit eine deutliche Reduktion des Verwaltungsaufwands und spürbare Verfahrensvereinfachungen insbesondere für die Bezirksverwaltungsbehörden erreicht werden;
  • Entfall von Anzeige- und Bewilligungspflichten für bestimmte jagdliche Ansitzeinrichtungen;
  • Entfall der Schutzgebietskategorie „geschützter Landschaftsteil“;
  • Zuständigkeitsbündelung betreffend höhlenrechtliche Bestimmungen bei der Landesregierung, wodurch die Bezirksverwaltungsbehörden entlastet werden und die Bürgerinnen und Bürger eine einheitliche Anlaufstelle bekommen;
  • Entfall aufwändiger Ausnahmebewilligungsverfahren bei Bagatellvorhaben in Naturschutzgebieten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wodurch es zu einer erheblichen Entlastung der Landesregierung und der Antragstellenden kommt;
  • Unionsrechtskonforme Einschränkung artenschutzrechtlicher Bestimmungen auf „wildlebende Vogelarten“ (Stadttauben-Thematik), wodurch Verfahren und Verwaltungsaufwand, insbesondere auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden, erheblich reduziert werden;
  • Entfall von Anzeige- und Bescheidverfahren durch die Abkehr vom generellen Schutz von Mineralien und Fossilien;
  • Modernisierung der Bestimmungen des einer Verordnungserlassung nach dem Oö. Natur-schutzgesetz 2001 vorausgehenden Begutachtungsverfahrens sowie Konzentrierung der damit verbundenen Aufgaben bei der Landesregierung, wodurch eine erhebliche Entlastung der Gemeinden und eine Verstärkung der Rechtssicherheit erzielt werden;
  • Harmonisierung des oö. Landesrechts durch eine Anpassung im Oö. Nationalparkgesetz;
  • Aufnahme der Bestimmungen betreffend die Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in das bisherige Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz;
  • Entfall des landesgesetzlich normierten jährlichen Tätigkeitsberichts der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle an die Landesregierung;
  • Änderung des Gesetzestitels von Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz in Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz;
  • Aufhebung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 27.11.2025

LGBI. Nr. 84/2025 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren