Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Im ergänzenden Mahnschreiben vom 9. Juni 2021, C(2021)2197 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, stellte die Europäische Kommission eine mangelnde Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) sowie im Oö. Jagdgesetz fest. Im Speziellen wurde moniert, dass

  • im § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Bescheiden gemäß § 31 Oö. NSchG 2001 (Genehmigung des Aussetzens oder Ansiedelns von gebietsfremden Arten) durch berechtigte Umweltorganisationen vorgesehen ist, sowie
  • § 91a Abs. 3 Oö. Jagdgesetz keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Bescheiden gemäß § 61 Oö. Jagdgesetz (Genehmigung des Aussetzens von landfremden Wildarten) durch berechtigte Umweltorganisationen enthält.
In der Stellungnahme der Republik Österreich vom 07. Oktober 2021 zum ergänzenden Mahnschreiben der Kommission wurde seitens des Landes Oberösterreich zugesagt, dieses legistische Versehen mittels einer Novelle zu beheben sowie die Kommission über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten. Durch die vorliegende Novelle soll dieser Zusage Rechnung getragen und die notwendige Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 hervorgekommenen Umsetzungsmangel vollzogen werden. Dem Vorhalt einer unvollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Oö. NSchG 2001 sowie im Oö. Jagdgesetz wird durch die Normierung eines Beschwerderechts berechtigter Umweltorganisationen gegen Bescheide gemäß § 31 Oö. NSchG 2001 in § 39b Abs. 4 leg. cit. sowie gegen Bescheide gemäß § 61 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes in § 91a Abs. 3 leg. cit. Rechnung getragen, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind. Bezogen auf das Oö. NSchG 2001 wurde bereits mit der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019 der Grundsatz umgesetzt, wonach die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft künftig grundsätzlich in jenen Verfahren entfällt, in denen ohnehin Umweltorganisationen ein Beteiligungsrecht bzw. Beschwerderecht eingeräumt wird. Deshalb ist konsequenterweise die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß § 31 Oö. NSchG 2001 im § 39 leg. cit. auf jene Fälle zu beschränken, in denen geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht betroffen sind. Somit ist sichergestellt, dass das hohe Schutzniveau erhalten bleibt und gleichzeitig eine klare Kompetenzverteilung sichergestellt ist.

Einbringer: LAbg. ÖkR Ing. Franz Graf, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr, LAbg. Thomas Dim, LAbg. Ing. Michael Fischer, LAbg. Peter Handlos, LAbg. Stefanie Hofmann, LAbg. Rudolf Kroiß, LAbg. KommR Ing. Wolfgang Klinger, LAbg. David Schießl, LAbg. Michael Gruber, Zweite Präsidentin Sabine Binder, Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb

Kundmachungsdatum: 08.07.2022

LGBl. Nr. 64/2022 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren