Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2024

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Katastrophenschutzgesetz geändert wird (Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2024)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. KatSchG ersetzt das Land auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingesetzt waren. Seit der Novelle des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 (KatFG 1996), BGBl. I Nr. 74/2019, leistet der Bund Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeberinnen und Dienstgeber (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften) für deren Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. § 3 Z 3 lit. b KatFG ist gegenüber § 9 Abs. 1 Oö. KatSchG die klar umfassendere und aus Sicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers günstigere Regelung. Abgesehen davon besteht durch die Möglichkeit sowohl der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 Oö. KatSchG als auch einer Förderung nach § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 die Gefahr einer "Überförderung". Außerdem soll der Charakter der Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit als Angehörige(r) des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes nach wie vor eine entsprechende Bedeutung haben. Aus diesen Gründen soll § 9 Oö. KatSchG aufgehoben werden. Weiters erfolgt aufgrund zum Zweck der ?digitalen Transformation des oö. Landesrechts? (Digital Ready Legislation) eine Änderung des § 26.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. ÖkR Georg Ecker, LAbg. Bgm. Christian Mader, LAbg. Bgm. DI Josef Rathgeb, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. Elisabeth Gneißl, LAbg. Michael Gruber, LAbg. Peter Handlos, LAbg. Thomas Dim, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr, Klubobmann Mag. Felix Eypeltauer

Kundmachungsdatum: 18.07.2024

LGBl. Nr. 61/2024 

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