Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Nachdem mitunter Unklarheiten über die schon nach § 2 Abs. 1 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013) gegebene Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofs in Bezug auf die Oö. Kranken und Unfallfürsorge (KFL) bestanden, soll die im Oö. KFLG grundsätzlich schon bestehende Regelung (§ 74 Abs. 3 - vgl. dazu auch die seinerzeitigen Erläuterungen im Ausschussbericht Beilage 803/2000, XXV. GP) nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit - entsprechend § 2 Abs. 5 Oö. LRHG 2913 - als Verfassungsbestimmung beschlossen werden. Dabei wird weiters sichergestellt, dass diese Prüfungszuständigkeit auch die Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen der KFL im Sinn des § 69 Abs. 1 umfasst.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, LAbg. Bgm. Margit Angerlehner, LAbg. Mag. Astrid Zehetmair, LAbg. Bgm. Mag. Günther Lengauer, LAbg. Mag. Dr. Elisabeth Manhal, LAbg. Mag. Helena Kirchmayr, LAbg. Bgm. Rudolf Raffelsberger, LAbg. Bgm. Peter Oberlehner, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr, Dritter Präsident Peter Binder, Klubobmann Severin Mayr, Klubobmann Manuel Krautgartner, Klubobmann Mag. Felix Eypeltauer

Kundmachungsdatum: 20.06.2024

LGBl. Nr. 53/2024 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren