Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Die aktuelle Lage der Wirtschaft stellt die Landeshauptstadt Linz vor besondere Herausforderungen bei der Sicherstellung der Finanzierung sowohl der laufenden Ausgaben, als insbesondere auch bei der Finanzierung von notwendigen Infrastrukturprojekten, erforderlichen Digitalisierungsvorhaben und im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaschutzrelevanter Maßnahmen. Durch eine Änderung der Bestimmung betreffend Kassenkredite im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 soll daher die Liquidität durch die Stadt sichergestellt werden. Diese Sonderregelung für die Landeshauptstadt Linz ist auch in der besonderen Belastung der Stadt begründet, die sich aus ihrer zentralörtlichen Funktion und den daraus folgenden überregional wirksamen Leistungen, insbesondere in den Bereichen des Sports, der Kultur und der Bildung sowie des öffentlichen Personennahverkehrs, ergibt. Mit diesen Leistungen und finanziellen Belastungen sind entsprechend erhöhte Schwankungen der Auszahlungsnotwendigkeiten verbunden, denen der neue Abs. 1a durch die Möglichkeit zur Ausweitung des zulässigen Kreditrahmens ab dem Voranschlag 2026 Rechnung tragen soll. Diese Ausweitung ist dabei - zusätzlich zu den nach Abs. 1 und 2 geltenden grundsätzlichen Regelungen - an strenge Voraussetzungen gebunden.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, Präsident Max Hiegelsberger, LAbg. Bgm. Anton Froschauer, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr, LAbg. Hans Karl Schaller, LAbg. Doris Margreiter, LAbg. Mag. Tobias Höglinger, Dritter Präsident Peter Binder

Kundmachungsdatum: 16.05.2024

LGBl. Nr. 36/2024 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren