Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt, inwieweit die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Landespolizeidirektion (für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist) übertragen wird. Der Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion ist im § 95 StVO 1960 geregelt und wurde mit der 33. StVO-Novelle geändert. Es wurde klargestellt, dass für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei Übertretungen des § 88b StVO 1960 die Zuständigkeit bei der Landespolizeidirektion liegt. § 88b StVO 1960 beinhaltet unter der Überschrift "Rollerfahren" Verhaltensregeln für die Benützung von elektrischen Klein- und Minirollern und verweist auf die Verhaltensregeln für Radfahrer. Neben der bereits bestehenden bundesgesetzlichen Grundlage soll die dem Art. 15 Abs. 4 B-VG entsprechende landesgesetzliche Bestimmung als Voraussetzung für eine Übertragung der Ausübung des Verwaltungsstrafrechts für Übertretungen des § 88b StVO 1960 auf die Landespolizeidirektion geschaffen werden.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 14.12.2023

LGBl. Nr. 103/2023 

Parlamentarisches Verfahren