Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2022

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert werden (Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2022)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Ermöglichung von Privatrechtsleistungen an Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG nicht erfüllen, sich jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, in Härtefällen;
  • Nicht-Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft auf Personen, die in wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben;
  • Nicht-Anrechnung des Pflegegeldes und anderer pflegebezogener Geldleistungen auf Leistungen der Sozialhilfe bei pflegenden Angehörigen;
  • Nicht-Anrechnung bestimmter Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, auf Leistungen der Sozialhilfe;
  • Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Festlegung von Ausnahmen in Bezug auf die Anrechnung von Einkünften aus einer Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität auf Leistungen der Sozialhilfe;
  • Entfall der Ermahnungspflicht der Behörde vor einer Leistungskürzung auf Grund mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 09.12.2022

LGBl. Nr. 107/2022 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren