Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2022

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landschaftsabgabegesetz geändert wird (Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2022)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Das Oö. Landschaftsabgabegesetz regelt die Erhebung einer Abgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Oberösterreich. Um den Gebührentarif an die Inflation anzupassen, beinhaltet § 5 Abs. 2 Oö. Landschaftsabgabegesetz eine Wertsicherungsbestimmung. Falls sich der Jahres-VPI 2015 des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahres-VPI 2015 des Jahres 2017 um mehr als 5 % geändert hat, ist der Abgabentarif anzupassen. Der VPI 2015 wurde für das Jahr 2017 im Durchschnitt mit 103,0 ermittelt. Der VPI 2015 betrug im Durchschnitt des Jahres 2021 111,2. Die konkrete Änderung des jeweiligen Jahres-VPI 2015 im Zeitraum zwischen 2017 und 2021 beträgt (kaufmännisch aufgerundet) 8,0 %, eine Kundmachung des angepassten Abgabentarifs müsste demnach vor dem Stichtag 1. Jänner 2023 durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich erfolgen. Die Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit haben aber - insbesondere befeuert durch die dramatische Situation in der Ukraine - zu einer erheblichen Steigerung der Inflation geführt. Es werden bereits in verschiedenen Bereichen staatliche Bemühungen unternommen, um die Teuerungssituation für die Bürger abzumildern. Um dieser Ausgangssituation Rechnung zu tragen, soll in der gegenwärtigen Situation (mit Wirkung zum 1. Jänner 2023) nicht auch noch eine Inflationsanpassung (und damit im Ergebnis eine Abgabenerhöhung) im Bereich der Landschaftsabgabe vorgenommen werden. Die vorliegende Novelle dient damit der Regelung, dass die im Oö. Landschaftsabgabegesetz vorgesehene Inflationsanpassung des Abgabentarifs nicht bereits per 1. Jänner 2023 stattfindet, sondern erst per 1. Jänner 2024 (im Ausmaß des dann errechneten Prozentsatzes). Weiters soll auch eine laufende (jährliche) Anpassung des Abgabentarifs an die jeweilige Geldwertentwicklung für die Zukunft normiert werden, um so schwellenwertbedingt seltenere, aber dafür deutlichere Tarifanpassungen möglichst zu vermeiden. Die bestehenden Rundungsbestimmungen werden an die künftig jährliche Valorisierung angepasst.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 14.11.2022

LGBl. Nr. 95/2022 

Parlamentarisches Verfahren