Oö. KBB-DG-Novelle 2022

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG) geändert wird (Oö. KBB-DG-Novelle 2022)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Die "fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind", sind Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache betreffend die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Mit BGBl. I Nr. 185/2021 wurde eine nunmehr österreichweit an den Pädagogischen Hochschulen ins Leben gerufene Ausbildungsschiene, der Hochschullehrgang Elementarpädagogik bzw. der Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik vom Bundes-Grundsatzgesetzgeber im Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) als fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Kindergarten und Hortgruppen anerkannt und den Landesgesetzgebern eine Frist zur Umsetzung bis 1. September 2022 gesetzt. Dies machte eine Anpassung der oberösterreichischen Ausführungsnormen im Oö. KBB-DG notwendig. Mit der vorliegenden Novelle wird der Hochschullehrgang Elementarpädagogik auch für die "fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstuben" anerkannt, die in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Die schon vor der Novelle als Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte anerkannten Ausbildungen bleiben unverändert, es wird jedoch die wörtliche Terminologie des AE-GG übernommen. Damit geht ein Verzicht auf Verweise auf das Schulorganisationsgesetz einher, um einem künftigen Novellierungszwang durch Änderungen in diesem Gesetz vorzubeugen. Weitere (geringfügige) Änderungen betreffen die Anpassung des Ablaufs der Eignungsprüfungen von Anerkennungswerberinnen und -werbern nach dem Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 30.05.2022

LGBl. Nr. 53/2022 

Parlamentarisches Verfahren