Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021)
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Dieser Gesetzentwurf dient einerseits der Stärkung des Grundsatzes der Abfallvermeidung im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen auf EU- und Bundesebene, andererseits der Umsetzung von Deregulierungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinden, Betrieben und Bürgerinnen bzw. Bürgern sowie der Verbesserung des Vollzugs durch Anpassung der Gesetzesbestimmungen an die Erfordernisse der Praxis. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll gemäß der Abfallhierarchie des § 1 Abs. 2 Oö. AWG 2009 (vgl. auch § 1 Abs. 2 AWG 2002) eine Forcierung der Abfallvermeidung bei Großveranstaltungen auf Grund des dort vermehrten Anfalls von (Plastik-)müll erfolgen. Dies steht im Einklang mit der am 16. Jänner 2018 beschlossenen europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (vgl. COM(2018) 28 final), wonach sämtliche Plastikverpackungen in Europa bis 2030 wiederverwertbar werden sollen. Die maßgeblichen Bestimmungen unterstützen zudem die Ziele der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. Nr. L 155 vom 12.6.2019), die am 2. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Als weitere Maßnahmen sind die Selbstverpflichtung zur Vermeidung von Einwegkunststoffverpackungen und Einweg-Getränkeverpackungen im Landesbereich sowie die Möglichkeit, auch auf Landesebene ein Aktionsprogramm gegen Lebensmittelverschwendung zu erstellen, vorgesehen. Im Bereich der Deregulierung und Vollzugsoptimierung enthält der Gesetzentwurf legistische Maßnahmen zum Ort der Bekanntgabe von Adressen und Öffnungszeiten von Behandlungsanlagen, zur Anpassung des Intervalls für den Landes-Abfallwirtschaftsplan an jenen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, zur Vereinfachung der Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplans, zur Auslösung der Mengen-Meldeverpflichtung bei Baurestmassen erst ab 100 Tonnen sowie Anpassung von Strafnormen. Zudem erfolgt eine Änderung der Regelung für sperrige Abfälle, sodass deren Abholung in Hinkunft von der Gemeinde nur noch bei Bedarf angeboten werden muss. Auf Grund der Erfahrungen mit der COVID-19-Krise werden neue Bestimmungen für Katastrophenfälle aufgenommen, um auch in diesen Situationen die Sammlung von Altstoffen unter Beachtung der seuchenhygienischen Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Im Übrigen erfolgen begriffliche Klarstellungen und Aktualisierungen von Zitaten. Zudem werden fallweise Redaktionsfehler bereinigt.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 17.08.2021

LGBl. Nr. 86/2021 

Parlamentarisches Verfahren