Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
§ 21 des Landesgesetzes über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz) normiert die Erhebung eines Zuschlags des Landes zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe. Das Land Oberösterreich erhebt demnach für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Oberösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag in Höhe von 150% der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz. In § 22 Abs. 1 Oö. Glücksspielautomatengesetz wird die Verteilung des Ertrags aus dem Landeszuschlag zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 60 : 40 geregelt. Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Glücksspielautomatengesetz nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010) verteilt. Anlässlich der Vorbereitung der Finanzausgleichsverhandlungen wurde festgestellt, dass der angeführte Verweis auf das Finanzausgleichsgesetz 2008 angepasst werden sollte, um eine unmissverständliche Rechtsgrundlage für die praktisch laufend erfolgende Aufteilung durch das Land an die Gemeinden sicher zu stellen. Der Gesetzentwurf dient einzig dem Ziel, den Verweis auf das Finanzausgleichsgesetz 2008 zu aktualisieren.

Einbringer: Klubobmann Bgm. Dr. Christian Dörfel, LAbg. Florian Grünberger, LAbg. Michael Nell MBA, LAbg. Josef Naderer, LAbg. Klaus Mühlbacher, LAbg. Bgm. Margit Angerlehner, LAbg. Wolfgang Stanek, LAbg. Mag. Astrid Zehetmair, LAbg. Ing. Mag. Regina Aspalter, Klubobmann KommR Ing. Herwig Mahr

Kundmachungsdatum: 13.07.2023

LGBl. Nr. 58/2023 

Vorparlamentarisches Verfahren

Parlamentarisches Verfahren