Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG und Änderung Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Einrichtung von Verwaltungsorganen in den Angelegenheiten des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG) erlassen und das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird
Status:
100% abgeschlossen

Kurzinformation:
Mit Art. 1 Z 6 und 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 wurde der Kompetenztatbestand "Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 von Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG in den Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG übertragen. Seitdem gelten die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Grundsatzgesetz des Bundes (in Oberösterreich die Oö. Landarbeitsordnung 1989) als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG). Im Sommer 2020 wurde ein Entwurf für ein bundeseinheitliches Landarbeitsgesetz 2021, das an die Stelle dieser Regelungen treten soll, zur Begutachtung ausgesandt. Das (neue) Landarbeitsgesetz 2021 wurde im Nationalrat am 25. März 2021 beschlossen, mit BGBl. I Nr. 78/2021 kundgemacht und tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 11 B-VG Verwaltungsorgane einzurichten, weshalb die Einrichtung der Vollzugsorgane im Bereich des Landarbeitsrechts weiterhin den Ländern obliegt. Die Zuweisung von Aufgaben an diese Organe obliegt hingegen dem Bund als Materiengesetzgeber. Da sich die in der Oö. Landarbeitsordnung 1989 eingerichteten Organe beim Vollzug des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts bewährt haben, sollen diese im Wesentlichen beibehalten werden. Aus Gründen der legistischen Klarheit sollen die entsprechenden organisationsrechtlichen Vorschriften jedoch zusammengefasst und geringfügig aktualisiert und adaptiert neu erlassen werden. Es soll daher ein eigenes Organisationsgesetz geschaffen werden, das unter Berücksichtigung der Aufgabenzuweisung durch das Landarbeitsgesetz 2021 die Einrichtung folgender Organe vorsieht:

  • die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
  • die Obereinigungskommission;
  • die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
  • die Gleichbehandlungskommission;
  • die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte.
Nicht enthalten im vorliegenden Entwurf ist die derzeit nach den Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 eingerichtete Einigungskommission, da deren Aufgabengebiet mit der Erlassung des Landarbeitsgesetzes 2021 gänzlich entfällt. Zudem soll die im Oö. Antidiskriminierungsgesetz festgelegte Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle für die dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegenden Personen gestrichen und dafür die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte vorgesehen werden.

Einbringer: OÖ Landesregierung

Kundmachungsdatum: 28.06.2021

LGBl. Nr. 64/2021 

Parlamentarisches Verfahren