Beilage 17/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Vorlage

der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird

[Direktion Verfassungsdienst: Verf-1-016002/108-2009]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Auf Grund der Zunahme von schweren und schwersten Verletzungen bei der Ausübung von Wintersport in den vergangenen Wintersportsaisonen soll für Kinder und Jugendliche eine gesetzliche Helmpflicht vorgesehen werden, um die Häufigkeit und die Schwere von Kopf- und Schädelverletzungen zu vermindern.

Zu diesem Zweck wurde zwischen den Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Mindeststandards für die Regelungen in den Landesrechtsordnungen fest, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden sollen.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Die vorgesehene Regelung fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen.

 

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen.

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

Der vorgesehene § 3a entspricht in normativer Hinsicht der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport.

Die Verpflichtung zum Tragen eines handelsüblichen Wintersporthelmes (zur Handelsüblichkeit vgl. z.B. ÖNORM EN 1077) bezieht sich auf den "Alpinschilauf" und das "Snowboarden". Zum Begriffsverständnis wird auf § 1 Z. 50 (der auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Oö. Sportgesetz erlassenen) Oö. Sportartenverordnung verwiesen, aus dem sich ergibt, dass "Alpinschilauf" und "Snowboarden" nicht die Sportarten "Firngleiten", "Freestyle", "Grasski" und "Nordisch" umfassen.

Weiter eingeschränkt wird die Verpflichtung zum Tragen von Wintersporthelmen dadurch, dass sie nur beim "Befahren von Schipisten" zum Tragen kommt. Eine "Schipiste" ist eine "allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird" (vgl. ÖNORM S 4611).

Zur Wortfolge "Sorge zu tragen" im § 3a zweiter Satz: Wenn jemandem aufgetragen ist, für etwas "Sorge zu tragen", so beinhaltet das eine Bemühungspflicht sowie die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen einschließlich eines wirkungsvollen Kontrollsystems vorzusehen, wobei sich diese Vorkehrungen nicht nur in einmaligen oder gar kurzfristigen Handlungen erschöpfen dürfen, sondern ständig notwendig sind. "Sorge zu tragen" beinhaltet jedenfalls den nachhaltigen "Versuch", die Einhaltung der Regeln zu erreichen (vgl. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 15. Mai 2009, VwSen-240668/22/Ste).

Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge

1. diese Regierungsvorlage gemäß § 25 Abs. 5 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 keinem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen sowie

2. das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird, beschließen.

Linz, am 16. November 2009

Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat



Landesgesetz,

mit dem das Oö. Sportgesetz geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a

Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen."

 

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.



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