Beilage 16/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Vorlage

der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

[Direktion Verfassungsdienst: Verf-500090/25-2009]


I. Anlass und Inhalt der Vereinbarung

1. Auf Grund der Zunahme von schweren und schwersten Verletzungen bei der Ausübung von Wintersport in den vergangenen Wintersportsaisonen soll für Kinder und Jugendliche eine gesetzliche Helmpflicht vorgesehen werden, um die Häufigkeit und die Schwere von Kopf- und Schädelverletzungen zu vermindern.

Durch die gegenständliche Vereinbarung sollen Mindeststandards für die Regelungen in den Landesrechtsordnungen festgelegt werden. Es soll sichergestellt werden, dass kein Land bei der Umsetzung der Vereinbarung über Alpinschilauf und Snowboarden hinausgehende Sportarten in die Helmpflicht einbeziehen muss. Andererseits können solche Länder, die dies wünschen, eine Helmpflicht auch für andere Sportarten vorsehen. Auch eine Erstreckung des örtlichen Geltungsbereiches über Schipisten hinaus (z.B. auf pistenähnliches Gelände) ist möglich.

Für das Inkrafttreten der Vereinbarung soll es genügen, wenn sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

2. Die vorliegende Vereinbarung wurde von den Vertragspartnern unter dem Vorbehalt der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse am 5. Mai 2009 in Wien unterzeichnet.

3. Der Text der Vereinbarung ist aus der Subbeilage ersichtlich.

II. Kompetenzgrundlagen

Der Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport zieht keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen nach sich. Aussagen über allfällige Kostenbelastungen - falls solche überhaupt zu erwarten sind - können daher erst anlässlich der Erlassung der landesgesetzlichen Bestimmungen, mit denen die Vereinbarung umgesetzt wird, gemacht werden.

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die laut vorliegender Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vorgesehenen Normierungen stehen - soweit ersichtlich - mit keinen zwingenden EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch.

V. Genehmigungspflicht

Da die vorliegende Vereinbarung durch Landesgesetze umzusetzen ist, bedarf sie gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG der Genehmigung durch den Landtag.

Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge

1. diese Regierungsvorlage gemäß § 25 Abs. 5 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 keinem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen sowie

2. den Abschluss der aus der Subbeilage ersichtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG genehmigen.

Subbeilage

(
Anm.: Die pdf-icon.gif (1247 Byte)Vereinbarung - ist im PDF-Format abrufbar - Größe: 286 kB)

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Linz, am 16. November 2009

Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann



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