Beilage 181/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert werden


[Landtagsdirektion: L-216/1-XXVII,
miterledigt Beilage 174/2010 ]


Auf Grund der Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die am 9. Juli 2009 vom Oö. Landtag genehmigt wurde, ist eine Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes erforderlich.

Aus diesem Anlass sollen auch die behördlichen Zuständigkeiten bei der Landesregierung konzentriert und die Bewilligungsverfahren für die verschiedenen Kinderbetreuungseinrichtungen vereinheitlicht werden. Durch die Einführung einer vorgelagerten Bedarfsprüfung kann die Landesregierung das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen besser steuern.

Darüber hinaus werden die Bestimmungen über Tagesmütter und Tagesväter vom Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in das Oö. Kinderbetreuungsgesetz übergeführt, um für die Kinderbetreuung während des Tages ein abgeschlossenes normatives System zu schaffen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

- Konzentration der behördlichen Zuständigkeiten bei der Landesregierung;

- vertiefte Bedarfsprüfung;

- einheitliches Bewilligungsverfahren für alle Kinderbetreuungseinrichtungen;

- einheitliche Aufsicht;

- einheitliches, transparentes, einfach zu administrierendes Finanzierungssystem;

- Bestimmungen über die Tagesmütter und Tagesväter;

- Umsetzung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Einführung der halbtätig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen.

Zu einzelnen Bestimmungen wird punktuell Folgendes erläutert:

Zu Z. 3 (§ 2 Abs. 1 Z. 1b):

Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Kindergartenpflicht erfüllt werden kann, müssen den pädagogischen und baulichen Standards dieses Landesgesetzes entsprechen, selbst wenn sie keine Landesförderung erhalten. Nur einzelne Bestimmungen des Landesgesetzes sind nicht anwendbar (siehe § 3 Abs. 7). Es handelt sich bei "freien Kinderbetreuungseinrichtungen" in erster Linie um neu zu errichtende Kinderbetreuungseinrichtungen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung, für die auf Grund des Geburtenrückgangs kein Bedarf mehr gegeben ist und deren Betrieb eingestellt werden müsste, als freie Kinderbetreuungseinrichtung (ohne Landesförderung) weitergeführt wird. Die Errichtung und der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, ist zwar zulässig, jedoch kann durch den Besuch in diesen Kinderbetreuungseinrichtungen die Kindergartenpflicht nicht erfüllt werden.

 

Zu Z. 10 (§ 3 Abs. 7 und 8):

Als Ausgleich für den Entfall der Elternbeiträge im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht erhalten diese Rechtsträger die Förderung, die vom Bund für jedes kindergartenpflichtige Kind ausbezahlt wird. Im Gegensatz zu den freien Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten die betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen die Landesförderung, wobei in der Gruppenpauschale ein Elternbeitragsersatz inkludiert ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Abs. 3a für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen vollständig gilt.

 

Zu Z. 11 (§§ 3a, 3b und 3c):

Diese Bestimmungen setzen die Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Einführung der halbtägig, kostenlosen, frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen um. Um den Umfang der Kindergartenpflicht zu umschreiben, wird die Formulierung aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung übernommen. Unter Kindergärten im Sinn dieser Bestimmung sind auch Übungskindergärten oder Kindergärten in anderen Bundesländern zu verstehen.

Die im § 3a Abs. 5 genannten drei Wochen - das entspricht 15 Arbeitstagen - müssen nicht zusammenhängend verbraucht, sondern können auch einzeln in Anspruch genommen werden.

§ 3b regelt die "Befreiung" von der Kindergartenpflicht und wurde im Wesentlichen den Bestimmungen des § 11 des Schulpflichtgesetzes nachgebildet. Im Abs. 1 Z. 2 wird auf die aktuellen Standards verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass nach Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung der Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 101/2009, ein Leitfaden für die häusliche Betreuung bzw. für die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter entwickelt werden wird.

 

Zu Z. 16 (§ 6 Abs. 2):

Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Eine Öffnung an weniger als fünf Tagen pro Woche (z.B. ein Hort, der nur von Montag bis Donnerstag geöffnet ist, weil am Freitag kein Bedarf gegeben ist) ist besonders zu begründen.

 

Zu Z. 21 (§ 11a):

Die Bestimmungen sind grundsätzlich den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes nachgebildet. Zusätzlich wurde noch die Möglichkeit geschaffen, erforderlichenfalls nachträglich Auflagen vorzuschreiben.

Gesetzlich verankert wurde die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern, die entweder direkt oder im Wege von privaten Rechtsträgern erfolgen kann.

 

Zu Z. 31 (§§ 19, 20, 21 und 21a):

Um ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen in Oberösterreich sicherzustellen, das den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, wird zukünftig eine vertiefte Bedarfsprüfung vorgenommen. Diese enthält eine Betrachtung des gesamten Kinderbetreuungsangebots einer Gemeinde (vgl. §§ 16 und 17) und bezieht sich zukünftig nicht nur auf die Einrichtung, die errichtet oder erweitert werden soll, sondern auch auf das erforderliche Raumangebot und die erforderliche Ausstattung. Dem angeführten Zweck dient auch die Anzeige der Änderung der Organisationsform einer Kinderbetreuungseinrichtung. Verstärktes Augenmerk wird zukünftig auch auf die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit gelegt werden.

Die fünfmonatige Anzeigefrist ist auf Grund der viermonatigen Frist im Zusammenhang mit der Verwendungs- oder Bauplanbewilligung erforderlich. Die Bewilligungsverfahren für Krabbelstuben, Kindergärten und Horte werden vereinheitlicht. Eine Errichtungsbewilligung für Krabbelstuben ist zukünftig nicht mehr vorgesehen, auch Krabbelstuben bedürfen einer Bauplan- oder Verwendungsbewilligung. Um die Flexibilität in der Kinderbetreuung zu ermöglichen bzw. um dem Grundsatz "alle Kinderbetreuungseinrichtungen unter einem Dach" zu entsprechen, werden Bauplan- oder Verwendungsbewilligungen zukünftig nicht mehr für eine bestimmte Organisationsform einer Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. für einen Kindergarten) erteilt, sondern nur mehr für eine "Kinderbetreuungseinrichtung". Für die Rechtsträger besteht in der Folge die Möglichkeit, ohne weiteres behördliches Bewilligungsverfahren Räumlichkeiten z.B. ein Jahr für eine Kindergartengruppe und im folgenden Jahr, je nach Bedarf, für eine Hortgruppe oder Krabbelstubengruppe zu nutzen. Da zwischen Bewilligung und Inbetriebnahme ein längerer Zeitpunkt liegen kann, ist nunmehr gesetzlich vorgesehen, dass die Inbetriebnahme der Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesregierung anzuzeigen ist.

Da es sich bei der Vorschreibung nachträglicher Auflagen um einen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden handelt, ist diese Maßnahme an genaue gesetzliche Voraussetzungen (Gefährdung des Kindeswohls und Erfüllung der Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung) gebunden und erfolgt unter möglichster Schonung erworbener Rechte.

Die bisher vorgesehenen Maßnahmen der Stilllegung und Auflassung von Kinderbetreuungseinrichtungen wurden vereinfacht und als Betriebseinstellung neu geregelt. Die Frist von einem Jahr dient der Planung eines bedarfsgerechten Angebots durch die Gemeinden.

Die Bedarfsprüfung und die Konzentration der Verfahren bei der Landesregierung bewirken eine Straffung der Verfahren und die bestmögliche Nutzung von Synergien. Nur dadurch ist eine zentrale Steuerung im Sinn der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit möglich.

Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Bewilligungsverfahren, die zu einem hohen Verwaltungsaufwand führten, werden beseitigt.

 

Zu Z. 36 (§ 25a Abs. 1 Z. 8):

Die Sozialversicherungsnummer wird in Analogie zum Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, erfasst, damit zukünftig eine lückenlose Bildungsdokumentation ermöglicht wird.

Als Muttersprache des Kindes ist jene Sprache zu verstehen, die im privaten Umfeld oder innerhalb der Familie überwiegend verwendet wird.

Die Anwesenheitszeiten der Kinder werden zum Nachweis der Fördervoraussetzungen gemäß § 30 erfasst. Auch derzeit werden in den Kinderbetreuungseinrichtungen Besuchsnachweise geführt, sodass damit kein Mehraufwand verbunden ist.

 

Zu Z. 38 (§ 27 Abs. 1a):

Die Erfahrungen aus der Einführung des beitragsfreien Kindergartens haben gezeigt, dass manche Eltern ihre Kinder zwar anmelden, die Zeiten insbesondere am Nachmittag in der Folge nicht oder nur gelegentlich in Anspruch nehmen. Die Rechtsträger müssen aber entsprechend der Anmeldung die Ressourcen zur Verfügung stellen. Um diesbezüglich einen Steuerungsmechanismus zu erhalten, dürfen Rechtsträger einen angemessenen Elternbeitrag einheben, wenn Kinder den Kindergarten ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig analog zur Anmeldung besuchen.

Für den halbtägigen Besuch im letzten Kindergartenjahr (Kindergartenpflicht) gelten diese Regelungen nicht, in diesem Fall kommen die Sanktionen für Nichterfüllung der Kindergartenpflicht zum Tragen.

 

Zu Z. 40 (§28):

Die Leistung von Gastbeiträgen war auch bisher bereits möglich, jedoch abhängig von den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und Rechtsträgern. Mit der Neuregelung wird eine Verpflichtung zur Leistung des Gastbeitrags unter den gesetzlichen Prämissen geschaffen und damit sichergestellt, dass gemeindeübergreifende Lösungen auch verstärkt realisiert werden. Daraus ergibt sich auch die hoheitliche Entscheidungsverpflichtung der Aufsichtsbehörde im Fall der Nichteinigung.

Für die Leistung eines Gastbeitrags sprechen daher insbesondere z.B. folgende Umstände:

- kein Platz für das unter 3-jährige Kind in der Hauptwohnsitzgemeinde,

- Kind besucht den Kindergarten am Arbeitsort der Eltern / Wohnort der Großeltern, da sonst keine Abholmöglichkeit bzw. anschließende Betreuungsmöglichkeit gegeben ist,

- Öffnungszeiten, die sich mit den Arbeitszeiten der Eltern vereinbaren lassen,

- Besuch eines Hortes, der der besuchten Schule angeschlossen ist,

- Vermeidung von Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn einer kontinuierlichen Förderung.

Die Mindesthöhe des Gastbeitrags wird durch eine Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Die Höhe des Gastbeitrags muss angemessen sein, das heißt, der Gastbeitrag darf insbesondere, auch wenn er pauschal berechnet wird, jedenfalls nicht höher sein als die Pro-Kopf-Abgangsquote.

 

Zu Z. 43 (§ 29 Z. 5):

Die Standortgemeinde ist zur Deckung des Abgangs privater Rechtsträger verpflichtet, wenn die private Kinderbetreuungseinrichtung zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Diese Regelung ist ein Ausfluss aus den §§ 16 und 17, die die Gemeinden zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots an Kinderbetreuungsplätzen verpflichten.

 

Zu Z. 44 (§ 30):

§ 30 enthält die neuen Finanzierungsbestimmungen für alle Kinderbetreuungseinrichtungen und ist ein zentraler Punkt in den Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Regelungen für alle Kinderbetreuungseinrichtungen. Die neue Finanzierungsregelung beinhaltet eine Pauschalförderung pro Gruppe und Jahr, die grundsätzlich für die Mindestöffnungszeit (§ 7 Abs. 1) gewährt wird. Für kürzere Öffnungszeiten wird ein Abschlag, für längere Öffnungszeiten ein Zuschlag berechnet. Dem Grundsatz "alle Kinderbetreuungseinrichtungen unter einem Dach" entsprechend wird für die erste Gruppe im Kindergarten ein höherer Landesbeitrag gewährt als für die weiteren Gruppen. Damit soll z.B. auch die Führung alterserweiterter Gruppen ermöglicht werden.

Die Fristen für die Antragstellung bzw. die Auszahlung des Landesbeitrags entsprechen den ursprünglichen Fristen im Oö. KBG für den Landesbeitrag zum Personalaufwand für Kindergärten und Horte.

Das neue Finanzierungssystem soll nach Ablauf von zwei Jahren einer Evaluierung unterzogen werden.

 

Zu Z. 46 (§ 33):

Bei heilpädagogischen Gruppen (Kindergarten und Hort) ist unter dem "festgestellten unbedingt notwendigen Aufwand" ein Kostenersatz für maximal zwei vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte pro Gruppe und sonstige Kosten zu verstehen. Als sonstige Kosten sind alle Kosten zu verstehen, die zur Aufrechterhaltung einer Gruppe unbedingt notwendig sind; darunter sind unter anderem Mietkosten, Energiekosten, Telefonkosten etc. zu verstehen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes für Transporte in heilpädagogische Gruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten sind in einem Durchführungserlass zu regeln.

Für Integrationsgruppen in heilpädagogischen Einrichtungen erfolgt der Kostenersatz grundsätzlich gemäß der zwischen dem Land Oberösterreich und den einzelnen Rechtsträgern vereinbarten zehnjährigen Übergangsfrist (beginnend mit 2010) zur Überführung der Integrationsgruppen in das für Integrationsgruppen in Regelkindergärten und -horten geltende Finanzierungssystem. Die Umstellung der Finanzierung erfolgt unter Beachtung der pädagogischen Qualität und der Betriebsstruktur der einzelnen Einrichtungen.

 

Zu Z. 50 (§ 39 Abs. 1 Z. 6):

Neben den Strafbestimmungen bei Nichterfüllung der Kindergartenpflicht wird für alle anderen Strafbestimmungen wie bisher eine einheitliche Strafhöhe bis zu maximal 1.500 Euro festgelegt. Die Strafhöhe bei Nichterfüllung der Kindergartenpflicht entspricht der Strafhöhe bei Nichterfüllung der Schulpflicht.

 

Zu Artikel III Abs. 9:

Diese Übergangsbestimmung betrifft sowohl das materielle Recht als auch die Behördenzuständigkeit in erster Instanz als auch im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren. Sie ist beschränkt auf antragsgebundene Verfahren, weil Strafverfahren nach der jeweils günstigeren Rechtslage fortzuführen sind.

 

Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert werden, beschließen.

Linz, am 24. Juni 2010

Dr. Aichinger

Pühringer

Obmann

Berichterstatterin





Landesgesetz,

mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Präambel und Ziele

§ 2 Begriffe und Abgrenzung

§ 3 Grundsätze

§ 3a Kindergartenpflicht

§ 3b Abmeldung vom Besuch eines Kindergartens

§ 3c Mitteilung bei Verletzung der Kindergartenpflicht

 

2. ABSCHNITT

ORGANISATION

§ 4 Aufgaben

§ 5 Pädagogisches Konzept

§ 6 Organisationsform

§ 7 Gruppen

§ 8 Arbeitsjahr und Ferien

§ 9 Öffnungszeiten

§ 10 Leitung

§ 11 Mindestpersonaleinsatz

§ 11a Tagesmütter und Tagesväter

 

3. ABSCHNITT

BESUCH EINER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNG

UND BEI TAGESMÜTTERN UND TAGESVÄTERN

§ 12 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung

§ 12a Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf

§ 13 Aufenthaltsdauer

§ 14 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Betreuung

§ 15 Mitwirkung der Eltern

 

4. ABSCHNITT

DECKUNG DES BEDARFS

§ 16 Bedarfsgerechtes Angebot

§ 17 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

§ 18 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§ 19 Bedarfsprüfung

§ 20 Bewilligung

§ 21 Inbetriebnahme

§ 21a Betriebseinstellung

§ 22 Saison-Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 23 Sonderformen und Pilotprojekte

 

5. ABSCHNITT

AUFSICHT

§ 24 Aufsichtsbehörde, Befugnisse

§ 25 Pädagogische Aufsicht

§ 25a #9; Automationsunterstützte Datenverwendung

§ 26 Fachberatung für Integration

 

 

6. ABSCHNITT

FINANZIERUNG

§ 27 Elternbeiträge

§ 28 Gastbeiträge

§ 29 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 30 Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 30a Entfallen

§ 30b Entfallen

§ 31 Entfallen

§ 32 Entfallen

§ 33 Kostenersatz für teilpädagogische Gruppen

§ 34 Entfallen

§ 35 Kostenersatz für Stützkräfte

§ 36 Umlage auf die Träger sozialer Hilfe

§ 37 Fortbildung

 

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38 Eigener Wirkungsbereich

§ 39 Strafbestimmungen"

 

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

 

3. Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 werden folgende Z. 1a und 1b eingefügt:

"1a. Betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z. 1 deren Angebot sich ausschließlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

1b. Freie Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z. 1 auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;"

 

4. Nach § 2 Abs. 1 Z. 9 wird folgende Z. 9a eingefügt:

"9a. Tagesmütter/Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;"

 

5. § 2 Abs. 1 Z. 11 lautet:

"11. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz)."

 

6. § 2 Abs. 1 Z. 12 und 13 entfallen.

 

7. § 2 Abs. 2 Z. 7 entfällt.

 

8. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" die Wortfolge "und bei Tagesmüttern und Tagesvätern" eingefügt.

 

9. § 3 Abs. 3, 3a und 3b lauten:

"(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig.

(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei.

(3b) Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern."

 

10. Nach § 3 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

"(7) Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbetreuungseinrichtungen.

(8) Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen."

 

11. Nach § 3 werden folgende §§ 3a, 3b und 3c eingefügt:

"§ 3a

Kindergartenpflicht

(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 besteht für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) eine allgemeine Kindergartenpflicht. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig bei einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist.

(2) Ausgenommen von der allgemeinen Kindergartenpflicht sind:

1. Kinder, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen, und

2. Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind.

(3) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit dem Beginn der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Schulzeitgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an Tagen, die gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Oö. Schulzeitgesetz schulfrei sind.

(4) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist durch den Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zu erfüllen.

(5) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 4 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei

1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2. außergewöhnlichen Ereignissen oder

3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht.

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 3b

Abmeldung vom Besuch eines Kindergartens

(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der Landesregierung abgemeldet werden, wenn

1. ihnen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung oder aus medizinischen Gründen der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht zugemutet werden kann oder

2. durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z. 2 erlassen.

 

§ 3c

Mitteilung bei Verletzung der Kindergartenpflicht

(1) Die Landesregierung teilt der Bezirksverwaltungsbehörde jene Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, mit (§ 25a Abs. 3).

(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde jene kindergartenpflichtigen Kinder zu melden, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 4 unterschreiten."

 

12. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" die Wortfolge "im Sinn dieses Landesgesetzes" eingefügt.

 

13. Im § 4 Abs. 3 Z. 3 wird nach dem Wort "Kinder" die Wortfolge "bis zur Schulreife" eingefügt.

 

14. Nach § 4 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

"(9) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen."

 

15. Im § 6 Abs. 1 wird das Wort "zulässig" durch das Wort "anzustreben" ersetzt.

 

16. Im § 6 Abs. 2 wird das Wort "mindestens" durch das Wort "grundsätzlich" ersetzt.

 

17. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "Kindergarten- und Hortgruppen" durch das Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" ersetzt.

 

18. § 7 Abs. 4a entfällt.

 

19. Im § 9 Abs. 4 wird nach der Wortfolge "für jede Gruppe" die Wortfolge "einer Kinderbetreuungseinrichtung" eingefügt.

 

20. Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge "Kindergärten und Horte" durch das Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" ersetzt.

 

21. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

"§ 11a

Tagesmütter und Tagesväter

(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung, die schriftlich zu beantragen ist.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung binnen vier Monaten für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn

1. die Tagesmutter bzw. der Tagesvater persönlich und fachlich zur Betreuung von Kindern geeignet ist,

2. im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters die räumlichen und hygienischen Erfordernisse gegeben sind,

3. die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen gewährleistet ist.

In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligung auch für namentlich genannte oder nach individuellen Merkmalen bestimmte Kinder erteilt werden.

(3) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind sowie die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(4) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

1. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2;

2. die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern."

 

22. Im 3. Abschnitt wird die Überschrift mit der Wortfolge "und bei Tagesmüttern und Tagesvätern" ergänzt.

 

23. Die Überschrift zu § 12 lautet:

"Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung"

 

24. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, sind jene Kinder unter drei Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufzunehmen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern."

 

25. § 12a lautet:

"§ 12a

Aufnahme in den Kindergarten, Widerruf

(1) Zusätzlich zu § 12 gilt für die Aufnahme in den Kindergarten:

1. die Aufnahme kindergartenpflichtiger Kinder ist sicherzustellen, ohne dass Kinder, die nicht kindergartenpflichtig sind, aber den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen;

2. die Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 2 ist für nicht kindergartenpflichtige Kinder gesichert, sofern der Besuch der angemeldeten Kinder regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich erfolgt;

3. der Rechtsträger kann die Aufnahme eines nicht kindergartenpflichtigen Kindes widerrufen, wenn kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.

(2) Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Aufnahme des Kindes der familiären Situation des Kindes oder dem Kindeswohl förderlich und ein Platz verfügbar ist. Ist dies der Fall, hat die Landesregierung dem Rechtsträger die Aufnahme des Kindes mit Bescheid aufzutragen."

 

26. § 13 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten."

 

27. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern.

(2) Die in Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbetreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können."

 

28. § 15 Abs. 1 lautet:

"(1) Die pädagogischen Fachkräfte und die Tagesmütter und Tagesväter haben im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicherzustellen. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern sind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu achten."

 

29. Im § 15 Abs. 5 entfällt die Wortfolge "zulässig und".

 

30. Im § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" die Wortfolge "und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern" eingefügt.

 

31. Die §§ 19, 20, 21 und 21a lauten:

"§ 19

Errichtung und Bedarfsprüfung

(1) Der Rechtsträger hat die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbetreuungseinrichtung spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige über die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 beizulegen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt. Von dieser Voraussetzung kann die Landesregierung auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachträglichen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.

(3) Der Rechtsträger hat im Zuge der Anzeige gemäß Abs. 1 den Bedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbetreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts (§ 17) darzulegen.

(4) Die Landesregierung hat binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob und für wie viele Gruppen sowohl einrichtungsbezogen als auch raum- und ausstattungsbezogen Bedarf besteht. Dabei sind die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

 

§ 20

Bewilligung

(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Landesregierung vorliegt.

(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.

(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbetreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(4) Entscheidet die Landesregierung nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt.

(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

 

§ 21

Inbetriebnahme

(1) Eine Kinderbetreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbetreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Landesregierung die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

 

§ 21a

Betriebseinstellung

Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen."

 

32. Im § 22 lautet die Überschrift:

"Saison-Kinderbetreuungseinrichtungen"

 

33. Im § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge "einen Kindergarten und Hort" durch das Wort "eine Kinderbetreuungseinrichtung" ersetzt.

 

34. § 22 Abs. 2 lautet:

"(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen."

 

35. §§ 24 und 25 lauten:

"§ 24

Aufsichtsbehörde, Befugnisse

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und Tagesväter unterliegen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Rechtsträger sowie die Tagesmütter und Tagesväter, die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihre Tätigkeit bewilligungsgemäß ausüben. Zu diesem Zweck sind die Rechtsträger und die Tagesmütter und Tagesväter verpflichtet, den Organen der Behörde die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen; insbesondere ist der Kontakt zu den Minderjährigen, der Zutritt zu allen Gebäuden und Liegenschaften sowie die Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Werden von der Landesregierung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger bzw. die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung bei Nichterfüllung dieses Auftrags nach Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbetreuung zu untersagen ist.

(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbetreuung zu untersagen.

 

§ 25

Pädagogische Aufsicht

Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen."

 

36. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

"§ 25a

Automationsunterstützte Datenverwendung

(1) Die Rechtsträger sind verpflichtet, folgende Daten der bei ihnen angemeldeten Kinder mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu erfassen:

1. Vor- und Zuname sowie Hauptwohnsitz,

2. Vor- und Zunamen sowie Hauptwohnsitz der Eltern,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Geburtsdatum,

6. Sozialversicherungsnummer,

7. festgestellter Sprachförderbedarf,

8. deutsche oder nichtdeutsche Muttersprache,

9. Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

10. Religionsbekenntnis,

11. Anwesenheitszeiten,

12. Einnahme des Mittagessens,

13. Umfang des Betreuungsbedarfs,

14. Ein- und Austrittsdatum.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 7, die kindergartenpflichtige Kinder betreffen, dienen der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht sowie der Planung der Sprachförderung und müssen der Landesregierung bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres personenbezogen übermittelt werden. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die übrigen Daten gemäß Abs. 1 sowie alle sonstigen Daten, die den statistischen Zwecken sowie der Planung und Steuerung dienen, sind von den Rechtsträgern auf Verlangen der Landesregierung anonymisiert zu melden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Kindergartenpflicht darf die Landesregierung für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese Daten mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit den Daten der Rechtsträger nach Abs. 1 Z. 1 bis Z. 6 zu vergleichen sind.

(4) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

(5) Die Landesregierung darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Landesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden, und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Die aus dem Zentralen Melderegister abgefragten Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener Kinder, die trotz Kindergartenpflicht keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen."

 

37. § 27 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen."

 

38. Nach § 27 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.

(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben."

 

39. Im § 27 Abs. 2 Z. 6 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 7 und 8 werden angefügt:

"7. allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a;

8. Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge."

 

40. § 28 lautet:

"§ 28

Gastbeiträge

(1) Besucht ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbetreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid."

 

41. Im § 29 Z. 1 wird das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt.

 

42. Im § 29 Z. 2 wird das Wort "und" am Ende der Ziffer gestrichen.

 

43. Im § 29 Z. 3 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 4 und 5 angefügt:

"4. die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände behandeln, sofern dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und

5. sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen die Unternehmen, mittels privatrechtlichen Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichten, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt."

 

44. § 30 lautet:

"§ 30

Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag).

(2)  Der Landesbeitrag beträgt:

Krabbelstube

Kindergarten

Hort

Für die erste Gruppe einer KBE

32.000 Euro

52.000 Euro

28.500 Euro

für jede weitere Gruppe

32.000 Euro

44.000 Euro

28.500 Euro

Zuschlag je zusätzlicher Öffnungsstunde / Abschlag für kürzere Öffnungszeiten

500 Euro

(+/- 30 Wochenöffnungs-stunden)

500 Euro

(+/- 30 Wochenöffnungs-stunden)

500 Euro

(+/- 25 Wochenöffnungs-stunden)

Der Landesbeitrag erhöht sich in den Folgejahren, erstmals 2011, jeweils um den Gehaltsabschluss im öffentlichen Dienst.

(3) Der Betrag für die erste Gruppe und für jede weitere Gruppe wird für die Mindestöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 gewährt, sofern die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht wurde. Wird eine kürzere Öffnungszeit festgelegt, kommt der Abschlag pro Stunde zum Tragen. Für jede über die Mindestöffnungszeit hinausgehende volle Betreuungsstunde wird der Zuschlag berechnet, sofern die Mindestkinderzahl pro Gruppe eingehalten wird.

(4) Der Landesbeitrag für jede weitere Gruppe oder der Zuschlag je zusätzliche wöchentliche Öffnungsstunde wird nur dann gewährt, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.

(5) Der Referenzmonat für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 ist der Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres.

(6) Der Landesbeitrag wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers gewährt. Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen.

(7) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

(8) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben sich unter anderem durch Eröffnung oder Schließung von Gruppen und Änderung der Öffnungszeiten. Diese sind spätestens bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe des Zeitpunktes der Änderung bekanntzugeben. In diesem Fall gilt der Monat der Antragstellung als Referenzmonat. Die Berechnung des Landesbeitrags wird aufgerollt und der Landesbeitrag auf Grund der Änderungen neu festgesetzt. Im Fall der Schließung von Gruppen und Betrieben wird der Landesbeitrag anteilig zurückgefordert.

(9) Der Antrag auf Landesbeitrag für eine saisonale Kinderbetreuungseinrichtung ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs bei der Landesregierung zu stellen; die Mindestkinderzahlen müssen durchschnittlich während des Bestehens der Einrichtung vorgelegen sein. Die Regelungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(10) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbetreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag für eine maximale Öffnungszeit bis 18.00 Uhr gewährt. Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß."

 

45. §§ 30a, 30b, 31 und 32 entfallen.

 

46. § 33 lautet:

"§ 33

Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen

(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen (§ 2 Abs. 1 Z. 6) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen.

(2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (§ 36) werden 25 Prozent des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.

(3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung."

 

47. § 34 entfällt.

 

48. § 36 dritter und vierter Satz lauten:

"Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen."

 

49. Im § 37 wird nach dem Wort "Kinderbetreuungseinrichtungen" die Wortfolge "sowie der Tagesmütter und Tagesväter" eingefügt.

 

50. § 39 lautet:

"§ 39

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer

1. eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,

2. die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

3. eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt,

4. die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,

5. eine Kinderbetreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen,

6. den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen,

7. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,

8. die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt."

 

Artikel II

Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 111/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen § 5a und der 2. Abschnitt des III. Hauptstücks.

 

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 18:

"Dienste für Pflege- und Adoptiveltern"

 

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum III Hauptstück:

"PFLEGEVERHÄLTNISSE UND ADOPTIVVERHÄLTNISSE"

 

4. § 5a entfällt.

 

5. § 18 lautet:

"§ 18

Dienste für Pflege- und Adoptiveltern

Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen kommen insbesondere in Betracht:

1. Beratungsstellen für Pflege- und Adoptiveltern sowie für Pflege- und Adoptivkinder;

2. die Aus- und Fortbildung für Pflegeeltern;

3. die Durchführung von Pflegeelternrunden;

4. begleitende Beratungshilfen für Pflegeltern, Pflegekinder und für Herkunftsfamilien."

 

6. § 19 Abs. 1 Z. 2 entfällt.

 

7. Im § 19 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "sowie von Tagespflegeplätzen bei Tagesmüttern (Tagesvätern)".

 

8. Die Überschrift zum III. Hauptstück lautet:

"PFLEGEVERHÄLTNISSE UND ADOPTIVVERHÄLTNISSE"

 

9. Der 2. Abschnitt des III. Hauptstücks entfällt.

 

10. § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. h bis m entfallen.

 

Artikel III

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 24 und 36 (§ 12 Abs. 1a und § 25a Oö. KBG) treten mit 1. September 2011 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Rechtsträger der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausch erfolgen.

(3) Art. I Z. 43 bis 46 (§ 29 Z 4 und 5, § 30, § 33 und der Entfall der §§ 30a, 30b, 31 und 32 Oö. KBG) treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(4) Der Landesbeitrag 2010 für Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt berechnet:

1. von 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010,

2. von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 nach § 30 dieses Landesgesetzes.

(5) Der Landesbeitrag 2010 wird, soweit er noch nicht am 1. März 2010 ausbezahlt wurde, am 1. Oktober 2010 ausbezahlt und bis 1. März 2011 endabgerechnet. Der Landesbeitrag für September bis Dezember 2010 ist längstens bis zum 31. Juli 2010 zu beantragen, die vorläufige Berechnung erfolgt auf Grund der Kinderzahlen laut Anmeldung und der geplanten Öffnungszeiten.

(6) Der Landesbeitrag 2009 wird bis zum 1. März 2011 endabgerechnet.

(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.

(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 111/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.

(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen antragsgebundenen Verfahren sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage zu beenden.



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