Beilage 126/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags

XXVII. Gesetzgebungsperiode

 

 

 

Bericht

des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend das

Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird

(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2010)

 

 

[Landtagsdirektion: L-214/1-XXVII,

miterledigt Beilage 95/2010]

 

A. Allgemeiner Teil

 

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

 

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009 das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert.

 

Dieses Bundesgesetz dient im Wesentlichen der Erweiterung und Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens für das Kinderbetreuungsgeld (KBG). Als Ziele werden dabei im Vorblatt der Regierungsvorlage (RV 340 BlgNR XXIV. GP) genannt:

- Erhöhung der Wahlfreiheit für erwerbsorientierte Eltern mit dem Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Stärkung der Väterbeteiligung.

- Ermöglichung eines adäquaten Zuverdienstes für besser verdienende Eltern.

- Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze durch Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten.

- Erleichterung der Inanspruchnahme durch Reduktion der Mindestbezugsdauer.

- Verbesserungen für Härtefälle bei Verhinderung des anderen Elternteiles (z.B. Tod).

- Neugestaltung des Zuschusses und Umwandlung in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.

- Verbesserungen für Mehrlingseltern.

- Anpassungen beim Wochengeld im Hinblick auf die Neuregelungen.

 

Für den Bereich des Landarbeitsrechts sind die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes im Landarbeitsgesetz 1984 (Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009), durch die in Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf zwei Monate herabgesetzt wird, im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.

 

Zudem hat der Bund mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 neben anderen Bundesgesetzen auch das Landarbeitsgesetz 1984 geändert. Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben sind nunmehr im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.

 

 

II. Kompetenzgrundlagen

 

In der Angelegenheit "Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" kommt dem Bund die Zuständigkeit der Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Zuständigkeit zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zu (Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B-VG).

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften

 

Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen.

 

 

IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen

 

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und keine wesentlichen Auswirkungen für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich.

 

 

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

 

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen.

 

 

VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

 

Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung grundsatzgesetzlicher Vorgaben des Bundes, die u.a. die Erweiterung und Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens für das Kinderbetreuungsgeld zum Ziel haben. Daher sind dem Vorblatt zur Regierungsvorlage (RV 340 BlgNR XXIV. GP) folgende Ausführungen zu den "geschlechtsspezifischen Auswirkungen" zu entnehmen: "Durch das Regelungsvorhaben wird das Niveau der faktischen Chancengleichheit möglichst nachhaltig erhöht. Erhöhung der Geburtenrate durch Erleichterung der Verwirklichung des Kinderwunsches erwerbsorientierter Frauen durch Absicherung des Lebensstandards im 1. Lebensjahr des Kindes. Stärkung der Vater-Kind-Beziehung bereits in der Kleinstkindphase durch erleichterte Ermöglichung der partnerschaftlichen Kinderbetreuung (Erhöhung der Väterbeteiligung) und damit verbunden Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter (Erleichterung eines früher gewünschten Wiedereinstieges in den Beruf)."

 

Zudem dient dieses Landesgesetz der Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes, mit denen u.a. die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften erfolgt (vgl. dazu die Ausführungen zu den "geschlechtsspezifischen Auswirkungen" im Vorblatt zur Regierungsvorlage, RV 485 BlgNR XXIV. GP).

 

Die Texte der vorliegenden Gesetzesnovelle wurden geschlechtergerecht formuliert. Eine Anpassung des gesamten Gesetzestextes wäre - im Vergleich mit den inhaltlichen Änderungen der vorliegenden Novelle - mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und ist daher hier unterblieben, soll aber bei der nächsten dafür geeigneten Gelegenheit vorgenommen werden.

 

Aus der nicht durchgängig geschlechtergerechten Textierung der nunmehr novellierten Oö. Landarbeitsordnung 1989 darf keinesfalls die Zulässigkeit tatsächlicher Differenzierungen bei denjenigen Bestimmungen abgeleitet werden, die noch nicht geschlechtergerecht formuliert sind.

 

 

VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

 

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.

 

 

VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

 

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

 

B. Besonderer Teil

 

Zu Art. I Z. 1 bis 3, 10 bis 13 und 17 bis 19:

 

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 neben anderen Bundesgesetzen auch das Landarbeitsgesetz 1984 geändert. Hier erfolgt die landesgesetzliche Ausführung in den maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989, wobei dem Ausführungsgesetzgeber diesbezüglich grundsätzlich kein Spielraum verbleibt.

 

 

Zu Art. I Z. 4 bis 7 und 14 bis 16:

 

In Anlehnung an die Änderungen des Bundes zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf zwei Monate herabgesetzt und Meldefristen, soweit erforderlich, entsprechend angepasst. Die diesbezüglichen Vorgaben des Grundsatzgesetzgebers im Landarbeitsgesetz 1984 sind dabei (ohne eigentlichen ausführungsgesetzlichen Spielraum) umzusetzen.

 

 

Zu Art. I Z. 8 und 9:

Hier handelt es sich um die Wiedergabe unmittelbar anwendbaren Bundesrechts (Zitatanpassung).

 

 

Zu Art. II:

Artikel II enthält Inkrafttretensbestimmungen.

 

 

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2010), beschließen.

 

 

Linz, am 22. April 2010

 

 

Hingsamer

Brunner

Obmann

Berichterstatterin

 

 

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird

(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2010)

 

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3 wie folgt:

 

"§ 3 Ausgenommene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer"

 

 

2. § 3 samt Überschrift lautet:

 

"§ 3

Ausgenommene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

 

(1) Von diesem Landesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:

1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) die Kinder und Kindeskinder,

c) die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,

d) die Eltern und Großeltern,

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn sie oder er mit ihr oder ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

 

(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 12 Abs. 2, 76 bis 94e, 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt."

 

 

3. § 26 Abs. 2 Z. 2 bis 4 lauten:

 

"2. eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

2a. Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

3. Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

4. Begräbnis der Gattin oder des Gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,"

 

 

4. Im § 26a Abs. 4, § 26b Abs. 1, § 26l Abs. 2, § 105 Abs. 2, § 105a Abs. 1 und § 105h Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge "drei Monate" durch die Wortfolge "zwei Monate" ersetzt.

 

 

5. § 26a Abs. 5 lautet:

 

"(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin oder seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seiner Dienstgeberin oder seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

 

 

6. § 26b Abs. 3 lautet:

 

"(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an den Schutz nach der Entbindung gemäß § 99 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 99 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

 

 

7. § 26l Abs. 5 und 6 lauten:

 

"(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

 

(6) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie oder er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben."

 

 

8. § 39k Abs. 5 lautet:

 

"(5) Gemäß § 39k Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin oder der ehemalige Dienstnehmer für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v.H. des jeweils nach den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 oder 24a Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs und dem Ende des letzten diesem Landesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt."

 

 

9. Im § 39q Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wortfolge "oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner" eingefügt.

 

 

10. § 39t Abs. 2 lautet:

 

"(2) Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, Personen, die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten."

 

 

11. Nach § 39t Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

"(10) Für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann."

 

 

12. Im § 39u wird nach dem Wort "Ehegatten" ein Beistrich und die Wortfolge "der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners" eingefügt.

 

 

13. § 68 Abs. 2 Z. 1 lautet:

 

"1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als Arbeitskraft nach § 3 Abs. 1, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;"

 

 

14. § 105 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 99 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin oder ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

 

 

15. § 105a Abs. 2 lautet:

 

"(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrer Dienstgeberin oder ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 99 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

 

 

16. § 105h Abs. 5 und 6 lauten:

 

"(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

 

(6) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie oder er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben."

 

 

17. § 114 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Insoweit Vorschriften dieses Landesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben."

 

 

18. § 146 Abs. 2 und 3 lauten:

 

"(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

 

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinn dieses Landesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen oder Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebs eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird."

 

 

19. § 159 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers und Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihr oder ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2. in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind."

 

 

Artikel II

 

Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

 

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