Beilage 112/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Gemischten Ausschusses (Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss und Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten)betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden
(Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2010)


[Landtagsdirektion: L-211/3-XXVII,
miterledigt Beilage 64/2010 ]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Als wesentliche Punkte des Gesetzentwurfs sind anzuführen:

a) Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

- Einführung eines Zeitwertkontos für die Oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten

b) Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

- Einführung eines Zeitwertkontos für die Oö. Landesvertragsbediensteten

c) Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

- Einführung eines Zeitwertkontos für die Oö. Gemeindebediensteten

d) Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

- Einführung eines Zeitwertkontos für die Oö. Gemeindebediensteten

e) Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

- Einführung eines Zeitwertkontos für die Bediensteten der Oö. Statutarstädte

II. Kompetenzgrundlagen

Gemäß Artikel 21 Abs. 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Durch den Entfall des früher geltenden Homogenitätsgebots im Artikel 21 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999) dürfen die in Angelegenheiten des Dienstrechts erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes abweichen.

 

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften

Durch diese Gesetzesnovelle wird es kurzfristig zu Minderausgaben des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) kommen, denen jedoch in etwa gleiche mittel- und langfristige Mehrausgaben gegenüberstehen.

 

IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich.

 

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtliche Vorschriften) entgegen.

 

VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die vorliegende Novelle wirkt sich unmittelbar wie mittelbar auf weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen aus. Ausgehend von ähnlichen Modellen wie Altersteilzeit und (Alters-)Sabbatical ist auch beim Zeitwertkonto von einer annähernd ausgeglichenen Inanspruchnahme dieses neuen Modells durch Frauen und Männer auszugehen.

 

VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.

 

VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel I

(Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993)

Zu Art. I (§ 70d Oö. LBG):

Durch diese Regelung soll für die Landesbediensteten das Zeitwertkonto eingeführt werden. In die Wartefrist von fünf Jahren Landesdienst sind alle Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses, also etwa Karenzen nach dem (Oö.) MSchG, (Oö.) VKG, Karenzurlaube sowie Freistellungen, Außerdienststellungen etc. miteinzurechnen.

Die Funktionsweise gestaltet sich so, dass man während der Ansparphase zwar vom Beschäftigungsausmaß her unverändert weiterarbeitet, dafür jedoch um 2 bis maximal 15 % reduzierte Bezüge erhält. Änderungen des Ansparprozentsatzes sind jährlich möglich. Bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50 % werden die Beiträge automatisch ausgesetzt um ein Absinken unter die Geringfügigkeitsgrenze zu verhindern. Diese angesparten Bezugsteile werden später in der Konsumationsphase ausbezahlt, wobei die oder der Bedienstete zwischen einer gänzlichen Dienstfreistellung (Sabbaticalvariante) und einer Teilzeitvariante wählen kann. Grundsätzlich ist das Zeitwertkonto als geblockte oder ungeblockte, allerdings - abgesehen von der Aufwertung - selbst finanzierte, Altersteilzeit konzipiert.

Nur bei Vorliegen dienstlicher Gründe oder wichtiger persönlicher (insbesondere gesundheitlicher oder sozialer) Gründe (etwa besondere Betreuungspflichten, Unglücksfälle, etc.) ist nach dem Ermessen des Dienstgebers auch eine Konsumation im laufenden Dienstverhältnis möglich. Dabei ist - anders als bei der Konsumation am Ende des Dienstverhältnisses - auch eine bloß teilweise Konsumation möglich. Die sechsmonatige Frist hinsichtlich der Stellung eines solchen Ansuchens soll dabei die Planbarkeit des Personaleinsatzes gewährleisten, sie kann aber auch unterschritten werden (Ordnungsfrist). In allen anderen Fällen ist gleichzeitig mit dem Ansuchen um Konsumation ein Ansuchen um einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zu stellen oder die einseitig unwiderrufliche Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Das Ende der Ansparphase im drittvorangegangenen Kalendermonat vor dem beabsichtigten (Antrag) Beginn der Konsumationsphase hat den Zweck, dass das Zeitwertkonto abgeschlossen und das Gesamtguthaben abgerechnet werden kann. Zugleich erfolgt durch die Umrechnung von Monatsbruchteilen in Konsumationstage eine Vorverlegung des Beginns der Konsumationsphase, was dadurch auch berücksichtigt werden kann. Zwischen dem Ende der Ansparphase und dem tatsächlichen Beginn der Konsumationsphase stehen der oder dem Bediensteten die ungekürzten Bezüge zu. Erfolgt die einvernehmliche Lösung wegen anschließenden Pensionsantritts, also aus Altersgründen, so gebührt der oder dem Vertragsbediensteten auch eine Abfertigung Alt.

Die angesparten Bezugsteile werden ähnlich dem System der Nebengebührenzulage in Bezugswerte abhängig von V/2 umgerechnet (Aufwertung) und mit einem Faktor von 1,005 (= 0,5 %) vervielfacht. Das wiederholt sich unter Hinzurechung der bereits angesparten Bezugswerte der vergangenen Jahre jedes Jahr (Verzinsung). Es ist geplant, die Summe aller vorhandenen Bezugswerte der oder dem Bediensteten im Wege des Gehaltszettels laufend mitzuteilen, jedenfalls aber auf Verlangen (höchstens einmal jährlich). Beiträge werden auch von den Sonderzahlungen fällig, umgekehrt werden auch in der Konsumationsphase Sonderzahlungen (Freistellung) bzw. erhöhte Sonderzahlungen (Teilzeitbeschäftigung) geleistet.

In der Konsumationsphase wird das angesparte Gesamtguthaben, nach Rückrechnung der Bezugswerte anhand des aktuellen Prozentwertes von V/2, durch den Stundenwert des Monatsbezugs (bei Teilzeitbeschäftigung des gekürzten Monatsbezugs) dividiert, auf den die oder der Bedienstete im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase Anspruch gehabt hat und mit den von der oder dem Bediensteten selbst gewählten Ausmaß an Ausgleichswochenstunden multipliziert sowie mit 12 multipliziert und durch 14 dividiert (letzteres nur zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen). Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Stunden, für die eine Konsumation der Zeitwertguthaben erfolgen soll. Das Ergebnis bildet die Anzahl der Monate der Freistellung. Dadurch steuert die oder der Bedienstete selbst die Höhe des Bezugs und die Dauer der Freistellung innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Je geringer die Anzahl der Ausgleichswochenstunden, desto geringer ist der zusätzlich ausbezahlte Bezug während der Freistellung oder die zusätzlich ausbezahlte Zeitwertzulage, aber desto länger dauert die Konsumationsphase. So kann man bei einer Freistellung mit nur 20 anstelle von 40 Ausgleichswochenstunden die Freistellungsdauer verdoppeln.

Es ergibt sich daher folgende Berechnungsformel für die Anzahl der Freistellungs- oder Teilzeitbeschäftigungsmonate:

Gesamtguthaben nach Abs. 3 x 12

Monatsbezug pro Wochenstunde x 14 x Ausgleichswochenstunden

Die genaue Funktionsweise soll anhand folgenden Beispiels (6 Jahre Ansparphase mit 10 % Bezugskürzung und Beginn der Teilzeitbeschäftigung mit Anfang 2010; Monatsbezug im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase: 2.500 Euro; volles Beschäftigungsausmaß) erklärt werden:

Ansparphase:

Jahr

Monatsbezug

Jahresbezug

Ansparung (10 %)

1 % von V/2

Bezugswerte des Jahres

Bezugswerte verzinst/laufend

2004

2000

28000

2800

19,439

144,04

144,76

2005

2050

28700

2870

19,886

144,33

290,54**

2006

2150

30100

3010

20,423

147,38

440,11

2007

2200

30800

3080

20,903

147,35

590,40

2008

2400

33600

3360

21,467

156,52

750,65

2009

2500

35000

3500

22,229

157,45

912,64

(** Zur Erläuterung im Detail: Bezugswert Vorjahr (144,76) plus Bezugswert dieses Jahres (144,33) ergibt in Summe 289,09; multipliziert mit 1,005 ergibt die 290,54)

Konsumationsphase:

Das Gesamtguthaben von 20.287,09 Euro (912,64 x 22,229) wäre bei einem Ansuchen um Teilzeit nach Abs. 4 und 20 Ausgleichswochenstunden wie folgt aufzuteilen:

20.287,09 (Gesamtguthaben nach Abs. 3) x 12

62,5 (Monatsbezug pro Wochenstunde) x 14 x 20 (Ausgleichswochenstunden)

Daraus ergeben sich 13,91 Monate, also 13 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer Zuzahlung auf volle 40 Wochenstunden. Der Rest von 0,91 Monaten wird mit 30 multipliziert und das Ergebnis auf ganze Tage aufgerundet, ergibt 28 Tage und somit eine Teilzeitbeschäftigung von 13 Monaten und 28 Tagen. Alternativ wäre bei diesem Beispiel auch eine Freistellung mit nur 20 Ausgleichswochenstunden, also dem halben Bezug für dieselbe Dauer möglich. Die "Rumpftage" sind den vollen Monaten stets voranzustellen, sodass die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung immer mit dem Ende eines Kalendermonats endet.

Während der Konsumationsphase behält man im Fall der Freistellung den Anspruch auf den Monatsbezug, der der Anzahl der gewählten Ausgleichswochenstunden im Verhältnis zum zuletzt bezogenen Monatsbezug im letzten Monat vor Beginn der Freistellung entspricht. Dieser Bezug unterliegt der Vorrückung sowie den Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst. Ähnlich verhält es sich bei der Zeitwertzulage, die faktisch eine Bezahlung wie auf Grund einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bewirkt. Damit ist eine Einheitlichkeit der Bezugsbestandteile bei der Teilzeitbeschäftigung und bei beiden Varianten eine Aufwertung sichergestellt.

Für die Fälle, in denen eine Konsumation in Form einer Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nicht oder nicht mehr möglich ist, sehen die Abs. 8 und 9 eine Auszahlung des (noch) vorhandenen Gesamtguthabens vor. Die Auszahlung des Gesamtguthabens führt hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Krankenfürsorge- und Pensionsbeiträge zu einer Aufrollung der letzten maximal neun Jahre vor der Auszahlung. Die Aufrollung erfolgt grundsätzlich über den Zeitraum der Ansparphase; wenn die Ansparphase über neun Jahre gedauert hat, ist das restliche Gesamtguthaben auf neun Jahre bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage aufzuteilen. Dadurch haben die Betroffenen zwar Beiträge nachzuentrichten, erwerben aber auch höhere Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung/-vorsorge.

Bei Vertragsbediensteten gebührt die Abfertigung Alt auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Beginn der Konsumationsphase. Das gilt auch für die Fälle einer Abfertigung bei Beamtinnen und Beamten, die während der Konsumationsphase austreten. Die Treueabgeltung bemisst sich bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich nach dem letzten tatsächlichen Monatsbezug.

 

Zu Artikel II

(Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes)

Zu Art. II Z. 1 (§ 25c Oö. LVBG):

Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. I Z. 1 (§ 70d Oö. LBG).

 

Zu Art. II Z. 2 (§ 68 Abs. 1 Oö. LVBG):

Durch diese Bestimmung wird für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (an den Landesmusikschulen und Privatschulen des Landes) anstelle des Zeitkontos des Bundes (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz 1956) die Landesregelung (Z. 1) für anwendbar erklärt.

 

Zu Artikel III

(Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002)

Zu Art. III (§ 112b Oö. GDG 2002):

Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. I (§ 70d Oö. LBG).

 

Zu Artikel IV

(Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001)

Zu Art. IV (§ 65b Oö. GBG 2001):

Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. I (§ 70d Oö. LBG).

 

Zu Artikel V

(Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002)

Zu Art. V Z. 1 (§ 70b Oö. StGBG 2002):

Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. I (§ 70d Oö. LBG).

 

Zu Art. V Z. 2 (§ 139b Oö. StGBG 2002):

Den Vertragsbediensteten der Statutarstädte, deren dienstrechtliche Bestimmungen in den Vertragsbediensteten-Dienstordnungen geregelt sind, soll die Bildung eines Zeitwertkontos gesetzlich ermöglicht werden.

 

Der Gemischte Ausschuss (Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss und Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten) beantragt,

1. der Ausschussbericht möge in die Tagesordnung der Landtagssitzung am 15. April 2010 aufgenommen werden,

2. der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2010), beschließen.

Linz, am 15. April 2010

Dr. Frais

Stanek

Obmann

Berichterstatter




Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden
(Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2010)

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 70c wird folgender § 70d eingefügt:

"§ 70d

Zeitwertkonto

(1) Beamtinnen und Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin oder den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder des § 3 Oö. LGG der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. der §§ 15ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 69 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1. wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a) Karenzurlaub oder Karenz oder

b) Außerdienststellung oder

c) gänzliche Dienstfreistellung oder

d) Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2. wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

3. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 27 Oö. LGG oder § 46 Oö. GG 2001 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

 

Artikel II

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

"§ 25c

Zeitwertkonto

(1) Vertragsbediensteten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. des § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf ein bis spätestens 31. Oktober einlangendes Ansuchen ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf das Ansuchen folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die oder den Vertragsbediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Das Ansuchen ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die die oder der Vertragsbedienstete ansucht, Zeitwertkontoguthaben zu konsumieren. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung des Dienstgebers auf Ansuchen eine Konsumation auch ohne gleichzeitiges Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt genehmigt werden, wenn dies aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen erforderlich ist. Ansuchen, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der oder des Vertragsbediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. des § 15 Abs. 1a, 2 und 3 der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. des § 15 Abs. 1a, 2 und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Vertragsbedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 29 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 29 Abs. 3 sowie 5 bis 8 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 15 Abs. 4 oder § 13 Oö. GG 2001 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeit gelten § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 56, bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 56 nicht zu berücksichtigen.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1. wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a) Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b) Außerdienststellung oder

c) gänzliche Dienstfreistellung oder

d) Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, oder

2. auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder

3. wenn dies aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen erforderlich ist, die bzw. der Vertragsbedienste darum ansucht und der Dienstgeber zustimmt, oder

4. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, das Dienstverhältnis wurde mit Zustimmung des Dienstgebers über das 65. Lebensjahr hinaus verlängert.

(9) Endet das Dienstverhältnis während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen."

 

2. Im § 68 Abs. 1 wird nach dem Zitat "§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956" die Wortfolge "ausgenommen Abs. 13 bis 19" eingefügt.

 

Artikel III

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:

"§ 112b

Zeitwertkonto

(1) Bediensteten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge, einer (vorläufigen) Suspendierung oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 165 Abs. 1 und 4 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die bzw. den Bediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß der bzw. des Vertragsbediensteten mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist bzw. das Stundenausmaß der Beamtin bzw. des Beamten von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie bei Vertragsbediensteten das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Beamtinnen bzw. Beamten eine Erklärung im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation vom Dienstgeber aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitiges Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder ohne gleichzeitige Erklärung der Beamtin bzw. des Beamten im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der bzw. des Bediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 194 anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Bedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 109 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 181 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 181 Abs. 3 sowie 5 bis 8 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 174 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 114 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 205 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 205 nicht zu berücksichtigen.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1. wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a) Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b) Außerdienststellung oder

c) gänzliche Dienstfreistellung oder

d) Beendigung des Dienstverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur jeweiligen Gemeinde (Gemeindeverband) sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2. auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder

3. wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

4. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 206 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 an eine Beamtin bzw. einen Beamten ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

 

Artikel IV

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 3 Z. 14 wird folgende Z. 15 eingefügt:

"15. Zeitwertkonto gemäß § 112b Oö. GDG 2002"

 

2. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:

"§ 65b

Zeitwertkonto

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 62 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1. wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a) Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b) Außerdienststellung oder

c) gänzliche Dienstfreistellung oder

d) Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2. wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

3. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

 

Artikel V

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 70a wird folgender § 70b eingefügt:

"§ 70b

Zeitwertkonto

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt mit eigenem Statut gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 67 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1. wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a) Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b) Außerdienststellung oder

c) gänzliche Dienstfreistellung oder

d) Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2. wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

3. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

 

2. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt:

"§ 139b

Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete

Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des § 112b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden."

 

Artikel VI

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.



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