Beilage 79/2010 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010 erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden
(Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010)

[Landtagsdirektion: L-208/7-XXVII,
miterledigt Beilage 45/2009 ]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 von 27.12.2006, S. 36, verfolgt das Ziel, Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen. Aus diesem Grund verpflichtet sie die Mitgliedstaaten dazu, im Rahmen eines "Normenscreenings" deren nationale Rechtsordnungen auf bestehende Genehmigungsverfahren und Anforderungen zu untersuchen, welchen die Dienstleistungserbringer bei einer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat unterliegen. Bei einer Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen ist diese darzulegen; wenn jedoch eine Rechtfertigung der staatlichen Beschränkungen mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht möglich ist, so hat eine Änderung oder Aufhebung zu erfolgen.

Die erforderliche Prüfung des Oö. Landesrechts wurde zwischen Herbst 2008 und Frühjahr 2009 durchgeführt, dabei konnten zahlreiche richtlinienrelevante Bestimmungen identifiziert werden. In der Mehrzahl der Fälle ist eine Rechtfertigung durch die in der Richtlinie genannten Gründe möglich, in mehreren Landesgesetzen ist jedoch aufgrund der offensichtlichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eine Änderung unumgänglich. Die gemeinsame Änderung dieser aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie novellierungsbedürftigen Landesgesetze ist das Ziel dieses Gesetzes. Dabei wurde die Form eines Sammelgesetzes gewählt, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst rasch einen gemeinschaftrechtskonformen Zustand herbeizuführen.

Gleichzeitig soll in diesem Sammelgesetz weiters auch der Verpflichtung der Richtlinie entsprochen werden, für jedes Genehmigungsverfahren grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn ein Antrag nicht binnen einer bestimmten Frist beantwortet wird. Die Dienstleistungsrichtlinie erlaubt nur dann die Normierung einer anderen Regelung, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Im Zuge der Vorbereitung dieses Landesgesetzes wurden jene Genehmigungsregelungen im richtlinienrelevanten Bereich des Oö. Landesrechts identifiziert, bei denen jedenfalls kein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, welcher der Einführung solcher Genehmigungsfiktionen entgegenstehen würde. In diesen Fällen besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Änderung.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

 

a) Oö. Tanzschulgesetz 2010

- Einführung einer Anzeige- statt einer Bewilligungspflicht

- Ermöglichung der vorübergehenden Erteilung von Tanzunterricht

 

b) Oö. Sportgesetz

- Entfall des Filialverbots für Schischulen

- Einführung einer allgemeinen Stellungnahmemöglichkeit der Berufsvertretungen

- Entfall der Pflicht zur persönlichen Leitung einer Schischule

- Entfall der Betriebspflicht für bloß vorübergehend tätige Dienstleistungserbringer

- Entfall der Pflicht zur Aufnahme von Schischülern nur am Ort der Schischule

- Entfall der Pflicht zum gleichzeitigen Anbieten von Schilauf, Snowboarding und Langlauf

- Entfall der Pflichtmitgliedschaft im Oö. Schilehrer- bzw. Oö. Berg- und Schiführerverband für bloß vorübergehend tätige Dienstleistungserbringer

 

c) Oö. Bautechnikgesetz

- Entfall des Sitzerfordernisses für zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für Bauprodukte ermächtige Stellen

- Entfall der zeitlichen Befristung der Ermächtigung zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für Bauprodukte

 

d) Oö. Leichenbestattungsgesetz

- Entfall der Beschränkung der Errichtung und des Betriebs von Bestattungsanlagen auf Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

- Entfall der Bedarfsprüfung für Bestattungsanlagen

 

e) Oö. Campingplatzgesetz

- Entfall der durch die Trennung von Errichtungs- und Betriebsbewilligung bestehenden Doppelbewilligungspflicht für Campingplätze

- Einführung einer einheitlichen Campingplatzbewilligung

 

f) Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

- Einführung von Genehmigungsfiktionen

 

g) Oö. Kinderbetreuungsgesetz

- Einführung von Genehmigungsfiktionen

 

h) Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

- Einführung von Genehmigungsfiktionen

- Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG.

 

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften

Durch dieses Landesgesetz werden voraussichtlich weder dem Land noch den Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage nennenswerte Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen; allenfalls könnte unter Umständen die Erweiterung des Kreises der potentiellen Betreiber von Bestattungsanlagen zu einer leichten Erhöhung der Zahl der Bewilligungsverfahren führen. Diesen (ohnehin bloß vagen) Mehrkosten stehen jedoch Einsparungen durch den Wegfall bisheriger Leistungsprozesse gegenüber; so führen die Ersetzung von Bewilligungsverfahren durch Anzeigeregelungen im Oö. Tanzschulgesetz 2010 und die Beseitigung von doppelten Bewilligungsverfahren im Oö. Campingplatzgesetz zu einer Reduktion der behördlichen Verfahren. Auch die Einführung von Genehmigungsfiktionen in mehreren Gesetzen führt zur Möglichkeit einer stillschweigenden Erteilung von Bewilligungen, was unter anderem auch für die Verwaltung eine Erleichterung darstellt.

 

IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen

Die Dienstleistungsrichtlinie, deren Umsetzung dieses Landesgesetz dient, forciert den Abbau von Hemmnissen für die Wirtschaft, weshalb auch dieses, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben umsetzende, Gesetz positive Auswirkungen auf Unternehmen und deren Kunden hat.

Durch die Ersetzung von Bewilligungsverfahren durch Anzeigeregelungen im Oö. Tanzschulgesetz 2010, die Beseitigung von doppelten Bewilligungsverfahren im Oö. Campingplatzgesetz, die Öffnung von Bestattungsanlagen für private Betreiber im Oö. Leichenbestattungsgesetz und die Einführung von Genehmigungsfiktionen in mehreren Gesetzen stellt dieses Landesgesetz eine Erleichterung insbesondere für Wirtschaftstreibende dar. Die Dienstleistungsrichtlinie, deren Umsetzung dieses Landesgesetz dient, forciert den Abbau von Hemmnissen für die Wirtschaft, weshalb auch dieses, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben umsetzende, Gesetz positive Auswirkungen auf Unternehmen und deren Kunden hat.

 

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Sammelgesetz dient in erster Linie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 von 27.12.2006, S. 36.

Gleichzeitig werden aufgrund der Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 durch das vorliegende Landesgesetz folgende weitere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften unmittelbar umgesetzt:

- Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22

- Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77

- Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44

 

VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

 

VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen führen soweit erkennbar zu keiner Erhöhung oder Verringerung von Treibhausgasemissonen und weisen daher keinerlei umweltpolitische Relevanz auf.

 

VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Da der vorliegende Gesetzentwurf ausschließlich rechtsetzende Maßnahmen betrifft, die der Landesgesetzgeber aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, unterliegt er nicht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z. 1 dieser Vereinbarung).

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel I

(Oö. Tanzschulgesetz 2010)

Zu § 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll gemäß Abs. 1 künftig nur mehr eine Anzeige bei der Landesregierung notwendig sein, da eine Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht gemeinschaftsrechtlich äußerst bedenklich wäre. Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie können im Bereich der Dienstleistungsfreiheit solche Genehmigungsverfahren nur bei Vorliegen von Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der Umwelt beibehalten werden. Wie auch aus dem Gutachten zur österreichischen Normenprüfung von DDr. Thomas Eilmansberger und Dr. Günther Herzig von der Universität Salzburg hervorgeht, ist sowohl bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden (vgl. Rz. 574) als auch bei einer auf Dauer angelegten grenzüberschreitenden Erteilung von Tanzunterricht (Rz. 571) von einem Änderungsbedarf auszugehen, da ein Anwendungsfall der vier genannten (vom Europäischen Gerichtshof eng ausgelegten) Rechtfertigungsgründe wohl nicht behauptet werden kann. Die Anforderungen des Verbraucherschutzes werden indes weiterhin voll erfüllt, da erstens durch die §§ 3 und 5 die fachliche Eignung von Unterricht erteilenden Personen sowie die Anerkennung ausländischer Nachweise geregelt sind und zweitens gemäß § 6 sowohl behördliche Überprüfungen als auch die Untersagung der Unterrichtserteilung möglich sind. Die vorgesehene Lösung einer Anzeigepflicht trifft daher einen Ausgleich zwischen den Anforderungen der Richtlinie und dem Wunsch nach Sicherung und Aufrechterhaltung der Qualität des in Oberösterreich erteilten Tanzunterrichts.

Abs. 3 stellt klar, dass Tanzunterricht sowohl in ständigen Tanzschulen und auf unbestimmte Dauer (Bereich der Niederlassungsfreiheit) als auch vorübergehend und ohne festen Standort (Bereich der Dienstleistungsfreiheit) erteilt werden kann. Damit folgt das Gesetz der Systematik der Dienstleistungsrichtlinie. Die bloß vorübergehende Erteilung von Tanzunterricht durch einen ausländischen Unterrichtenden in Oberösterreich ist daher auch ohne feste Einrichtung zulässig, unterliegt jedoch in gleichem Maße den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Eignung und der Eignung der Unterrichtsräumlichkeiten, in denen der Unterricht stattfinden soll (z.B. Gasthäuser, kommunale Veranstaltungshallen).

 

Zu § 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

§ 2 regelt die persönlichen Voraussetzungen, die mit der Anzeige nachzuweisen sind, und welche auch der bisherigen Rechtslage entsprechen. Überdies sind ein geeigneter Standort oder geeignete Räumlichkeiten mitzuteilen.

 

Zu § 3 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die oder der Anzeigende Zeugnisse über eine mindestens dreijährige berufliche Verwendung vorlegt und die theoretischen und praktischen Kenntnisse hiefür besitzt. Die Feststellung kann durch Prüfungen bei gesetzlich bestellten Prüfungskommissionen in anderen Bundesländern erfolgen sowie durch den Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs.

Gemäß Abs. 2 ist auf Antrag eine Nachsicht zu gewähren, wenn nach der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Zu § 4 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Die Vertrauenswürdigkeit ist durch eine nicht länger als drei Monate alte Strafregisterbescheinigung zu belegen und ist anzunehmen, wenn nicht die im § 4 2. und 3. Satz angeführten Tatbestände vorliegen. Damit entspricht diese Regelung im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

 

Zu § 5 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Die Anerkennung von ausländischen Nachweisen entspricht der bisherigen Rechtslage und dient der Umsetzung der verschiedenen Richtlinien der EU, wie der 2. Diplomanerkennungsrichtlinie, 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 in der Fassung der Richtlinie 95/43/EWG vom 20. Juli 1995, und der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005. Gleichzeitig werden auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, sowie die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, umgesetzt.

Die ausdrückliche Aufzählung der antragsberechtigten Personen dient der Deutlichkeit der Gesetzesbestimmung und beinhaltet neben den schon bisher umfassten Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, nun auch Familien-angehörige von Unionsbürgern sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige.

Weiters sind die Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungs-lehrgänge und Eignungsprüfungen) an den Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", sind gemäß Art. 14 Abs. 4 der RL 2005/36/EG jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Oberösterreich geforderten Ausbildung bedeutende Abweichungen aufweist.

Wenn die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Kenntnisse von den Voraussetzungen nach § 3 abweichen, kann die Behörde die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung bescheidmäßig vorschreiben.

 

Zu § 6 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Die Räumlichkeiten, in denen Tanzunterricht erteilt wird, müssen wie bisher den bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Eine Standortverlegung einer (ständigen) Tanzschule sowie die Benutzung weiterer Räumlichkeiten für die Erteilung von Tanzunterricht im Zuge der vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sind nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern - der Empfehlung von Rz. 571 des oben erwähnten Gutachtens der Universität Salzburg folgend - nur mehr der Landesregierung anzuzeigen.

 

Zu § 7 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Mit der Anzeige kann sofort mit der Erteilung des Tanzunterrichts begonnen werden; nur durch eine solche Regelung ist gewährleistet, dass keine Genehmigungsregelung im Sinn des Art. 4 Z. 6 der RL 2006/123/EG vorliegt (welche wie zu § 1 ausgeführt mit den vorhandenen Rechtfertigungsgründen nicht zu rechtfertigen wäre). Im Fall von Zweifeln über die Erfüllung der Voraussetzungen sind von der Behörde Überprüfungen durchzuführen, wobei bei Zweifeln über das Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen die Standortgemeinde bzw. die zuständige Bundespolizeibehörde zu hören ist. Bei Nichterfüllung aller Voraussetzungen ist die Erteilung von Tanzunterricht bescheidmäßig zu untersagen. Auf die bisher geregelte Möglichkeit einer Untersagung, wenn die Berechtigung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt wird, konnte verzichtet werden, da bei Zweifeln, ob nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerer Zeit noch alle Vorraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht gegeben sind, ohnehin eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 möglich ist. Da diese ebenso zu einer behördlichen Untersagung führen kann, bleibt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Erteilung von Tanzunterricht in jedem Fall gewahrt.

 

Zu § 8 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Diese Regelung wurde inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Tanzschulgesetz übernommen. Juristische Personen und Vereine benötigen eine qualifizierte Vertreterin bzw. einen qualifizierten Vertreter.

 

Zu § 9 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Neu geregelt wurde hingegen, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Berechtigung jederzeit von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, der bzw. die die entsprechenden Befähigungen besitzt, vertreten lassen kann. Durch diese Regelung wird das gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. e der Dienstleistungsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich problematische Verbot, in einem Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen zu errichten, vermieden.

 

Zu § 10 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Diese Regelung entspricht dem § 8 des bisherigen Tanzschulgesetzes.

 

Zu § 11 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und enthält ein Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen sowie eine Ermächtigung der Landesregierung durch Verordnung den Betrieb für die Erteilung von Tanzunterricht näher regeln.

 

Zu § 12 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Wie nach der bisherigen Rechtslage sind Überwachungsbehörden die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen.

 

Zu §§ 13 und 14 Oö. Tanzschulgesetz 2010:

Diese enthalten wie bisher Straf- und Übergangsbestimmungen.

 

Zu Artikel II

(Änderung des Oö. Sportgesetzes)

Zu Art. II Z. 1 (§ 13 Abs. 2 Oö. Sportgesetz):

Gemäß Art. 14 der RL 2006/123/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der in diesem Artikel genannten Anforderungen abhängig machen. Die Bestimmung, dass einer Person ein Berechtigungsschein nur einmal für dieselbe Tätigkeit ausgestellt werden kann, stellt eine Beschränkung der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Haupt- und Zweigniederlassung und somit eine unzulässige Anforderung im Sinn des Art. 14 Z. 3 der RL 2006/123/EG dar und muss daher aufgehoben werden.

An der Zulässigkeit des sogenannten Ausflugsverkehrs gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 ändert sich nichts; hiefür ist weiterhin kein Berechtigungsschein erforderlich. Die in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ergehenden Regelungen im Oö. Sportgesetz betreffen vor allem die Niederlassung ausländischer Schischulen in Oberösterreich und bewirken, dass diese bei ihrer Tätigkeit den gleichen Vorschriften unterliegen wie oberösterreichische Schischulen.

 

Zu Art. II Z. 2 (§ 15 Abs. 7 Oö. Sportgesetz):

Diese Regelung steht in Zusammenhang mit Art. 14 Z. 6 der RL 2006/123/EG, welcher eine Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern an der Erteilung von Genehmigungen verbietet. Gemäß Punkt 6.2.6 des Umsetzungshandbuchs der Europäischen Kommission ausdrücklich zulässig sind jedoch Verfahren, "bei denen die Beteiligung/Anhörung von potenziellen Wettbewerbern in Angelegenheiten, die keine individuellen Fälle betreffen, vorgesehen ist". Ein solches allgemeines Verfahren zur Anhörung der einschlägigen Berufsvertretungen soll nun im Abs. 7 eingeführt werden; dieses soll der Behörde im Zweifelsfall bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit einer gemäß § 15 Abs. 3 nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 die Möglichkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des jeweiligen Fachverbandes geben. Diese Stellungnahme kann jedoch wie eingangs geschildert nur allgemeiner Art sein, da sie abstrakt das Ausbildungsniveau des Ausbildungsstaates mit jenem des Landes Oberösterreich vergleicht. Eine Beteiligung des Oö. Schilehrerverbands, des Oö. Berg- und Schiführerverbands bzw. des jeweiligen Landesfachverbands im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgt hierdurch jedoch nicht.

 

Zu Art. II Z. 3 (§ 16 Abs. 2 Oö. Sportgesetz):

Gemäß Art. 14 DLRL der RL 2006/123/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der in diesem Artikel genannten Anforderungen abhängig machen. Die Mitwirkung des Oö. Schilehrerverbands, des Oö. Berg- und Schiführerverbands und hinsichtlich der Tätigkeit als Sportlehrer des jeweiligen Landesfachverbands an der Erteilung der Genehmigung durch ein Anhörungsrecht stellt wie zu Art. II Z. 2 dargestellt eine direkte oder indirekte Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern und somit eine unzulässige Anforderung gemäß Art. 14 Z. 6 der RL 2006/123/EG dar und muss daher entfallen. Als Ersatzbestimmung, welche eine Nutzung des Fachwissens der Fachverbände weiterhin ermöglicht, wird § 15 Abs. 7 eingeführt.

 

Zu Art. II Z. 4 (§ 18 Oö. Sportgesetz):

Die derzeit im Abs. 1 Z. 1 normierte Pflicht zur persönlichen Leitung der Schischule stellt betreffend den Bereich der Niederlassungsfreiheit eine zu prüfende Anforderung gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. e und betreffend den Bereich der Dienstleistungsfreiheit eine sonstige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz der RL 2006/123/EG dar. Art. 15 Abs. 2 lit. e der Richtlinie verbietet Regelungen, die es verunmöglichen, mehr als eine Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu haben. Die bisherige Rechtslage geht von einer persönlichen Leitung der Schischule aus, daher konnte bisher eine Inhaberin bzw. ein Inhaber eines Berechtigungsscheins eine Schischule nur in einer Standortgemeinde betreiben. Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz der RL 2006/123/EG erfasst generell Regelungen, die die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von Anforderungen abhängig machen, die nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind.

Eine Rechtfertigung der Anforderung nach Art. 15 Abs. 2 lit. e aus Gründen des Verbraucherschutzes und Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist grundsätzlich möglich. Diese Anforderungen sind jedoch neben der Rechtfertigungsprüfung auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen; dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob nicht gelindere Mittel zur Verfügung stehen. Im Vergleich zur derzeitigen Pflicht zur persönlichen Leitung der Schischule stellt die Möglichkeit, die Leitung einem geeigneten Stellvertreter, der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 13 ist, zu übertragen, ein gelinderes Mittel dar, welches ebenso in der Lage ist, die angestrebten Ziele des Verbraucherschutzes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erreichen. In diesem Sinn erfolgt die Neuregelung des Abs. 1.

Die bisher im Abs. 1 Z. 2 normierte Verpflichtung, den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen, stellt eine sonstige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz der RL 2006/123/EG dar. Eine Rechtfertigung dieser Anforderung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wäre zwar grundsätzlich denkbar, wird aber an der Verhältnismäßigkeit scheitern.

Der bisherige Abs. 1 Z. 3 sieht eine Pflicht zum Betreiben eines Schischulbüros und eines Sammelplatzes während der Zeit der Betriebspflicht zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern vor. Diese Verpflichtung stellt eine sonstige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. a der RL 2006/123/EG dar, wonach es unzulässig ist, von Dienstleistungserbringern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Niederlassung zu verlangen. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit besteht realistischerweise hier nicht.

Da diese Regelungen des Abs. 1 Z. 2 und 3 jedoch nur im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich problematisch sind, während sie im Bereich der Niederlassung weder eine unzulässige Anforderung gemäß Art. 14 noch eine zu prüfende Anforderung gemäß Art. 15 der RL 2006/123/EG darstellen, wurde im Sinn einer möglichst schonenden Anpassung der Rechtslage durch die Neuregelung des Abs. 2 und 3 eine Lösung gewählt, die zwischen einem bloß vorübergehenden Betrieb und dem Betrieb einer niedergelassenen Schischule differenziert. Dies ermöglicht die Beibehaltung der bisherigen Vorschriften betreffend Schilehrmethode, Betrieb eines Schischulbüros und Sammelplatzes sowie betreffend die Betriebspflicht zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern für niedergelassene Schischulen. Dieser Regelung liegt vor allem auch die Überlegung zu Grunde, dass der auf unbestimmte Zeit ausgelegte Betrieb einer Schischule einer entsprechenden Infrastruktur bedarf.

Die geltende Rechtslage sieht die Verpflichtung vor, während der Zeit der Betriebspflicht mindestens die Leistungen Schiunterricht in fünf Leistungsklassen, Schiunterricht für Kinder, Snowboard- und Langlaufunterricht anzubieten. Diese Verpflichtung der Schischule, ein umfassendes Leistungsangebot zu gewährleisten, stellt eine zu prüfende Anforderung nach Art. 15 Abs. 2 lit. h der RL 2006/123/EG (Verpflichtung, zusammen mit seiner Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen) sowie eine sonstige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz der RL 2006/123/EG dar. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit besteht nicht, da kein zwingender Grund des Allgemeininteresses dafür ins Treffen geführt werden kann, warum sich nicht eine Schischule auf die Erteilung von Unterricht im Schilauf oder in Snowboarding oder im Langlauf spezialisieren kann. Diese gemeinschaftsrechtswidrige Regelung kann daher nicht weiter beibehalten werden.

Das geltende Recht sieht vor, dass Schischüler nur am Standort der Schischule aufgenommen werden können. Diese Verpflichtung stellt eine zu prüfende Anforderung nach Art. 15 Abs. 2 lit. a (territoriale Beschränkungen) sowie eine sonstige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 1, 3. Unterabsatz der RL 2006/123/EG dar. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit besteht nicht, weshalb auch diese Regelung nicht weiter beibehalten werden kann.

 

Zu Art. II Z. 5 und 6 (§§ 20 und 21 Oö. Sportgesetz):

Die bisherigen Regelungen sahen vor, dass alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte den Oö. Schischulverband bzw. alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers ausgestellt wurde, den Oö. Berg- und Schiführerverband bilden. Diese Pflichtmitgliedschaft stellt eine grundsätzlich unzulässige Anforderung gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. b der RL 2006/123/EG dar (Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband). Eine Rechtfertigungsmöglichkeit im konkreten Fall besteht nicht, weshalb diese Regelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit nicht weiter beibehalten werden kann.

Da die gegenständlichen Regelungen jedoch im Bereich der Niederlassung keine unzulässige Anforderungen gemäß Art. 14 bzw. keine zu prüfende Anforderung gemäß Art. 15 der RL 2006/123/EG darstellt, wurde durch die Neuregelung des jeweiligen Abs. 1 hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft zwischen Dienstleistungserbringern, die ihre Tätigkeit auf unbestimmte Zeit ausüben und jenen, die dies bloß vorübergehend tun, differenziert. Für einen niedergelassenen Dienstleistungserbringer ist eine solche Pflichtmitgliedschaft gemäß Art. 14 Z. 8 nämlich dann zulässig, wenn sie nicht bereits vor Ausübung der Dienstleistung im betreffenden Hoheitsgebiet verlangt wird, was in beiden Oö. Verbänden nicht der Fall ist.

Trotz der Aufhebung einer verpflichtenden Mitgliedschaft soll dem Oö. Schilehrerverband bzw. dem Oö. Berg- und Schiführerverband die Möglichkeit eröffnet werden, auch solche Personen, die ihre Tätigkeit nur bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben, in den Oö. Schilehrerverband bzw. dem Oö. Berg- und Schiführerverband aufzunehmen; die Zustimmung der betroffenen Personen ist hiefür jedoch Voraussetzung.

 

Zu Artikel III

(Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes)

Zu Art. III Z. 1 (§ 61g Abs. 2 Z. 4 Oö. Bautechnikgesetz):

Die bisherige Rechtslage sah vor, dass bestimmte Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für Bauprodukte ermächtigt werden können, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - ihren Sitz in Oberösterreich haben. Diese Bestimmung widerspricht der ausdrücklichen Anordnung des Art. 16 Abs. 2 lit. a der RL 2006/123/EG und hat daher zu entfallen. Die Tatsache, dass die gegenständliche Bestimmung auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 62/1999, zurückgeht, steht angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts einer Änderung nicht entgegen; im Übrigen haben auch die anderen Länder eine diesbezügliche Änderung angekündigt.

 

Zu Art. III Z. 2 (§ 61g Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz):

Die bisherige Befristung einer Ermächtigung zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für Bauprodukte auf fünf Jahre widerspricht Art. 11 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie. Der notwendige Entfall dieser Befristung bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeit der ermächtigten Stellen, da bei Missständen aufgrund des unveränderten Abs. 5 jederzeit eine Abänderung oder ein Widerruf der Ermächtigung durch das Österreichische Institut für Bautechnik möglich ist. Bezüglich der einschlägigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gilt das zu Z. 1 Gesagte.

 

Zu Artikel IV

(Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985)

Zu Art. IV Z. 1 (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

 

Durch die Einführung der Möglichkeit der Errichtung privater Bestattungsanlagen im § 30 wurde eine umfassende Änderung des damit untrennbar in Verbindung stehenden § 31 notwendig. Diese Änderungen führten wiederum zur Anpassung des Zitats im § 18 Abs. 3, durch welche weiterhin klargestellt ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für Bestattungsanlagen sowie die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sinngemäß auch für die Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb eines Friedhofs gelten.

 

Zu Art. IV Z. 2 (§ 30 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Im Abs. 1 sind aus Gründen der Übersichtlichkeit zunächst die unter dieses Gesetz fallenden Bestattungsanlagen explizit und abschließend angeführt. Eine Regelung über Leichenhallen erfolgt nicht in dieser Bestimmung, sondern im § 32. Da Urnenstätten nach der Definition in Z. 2 als Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen gelten, fallen darunter auch die sogenannten "Friedwälder", in denen die Asche Verstorbener in einer biologisch abbaubaren Urne an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt wird.

Die Bestimmung des Abs. 2 stellt den Kern der Novellierung dar und trägt der Tatsache RechFnung, dass die bisherige Beschränkung der Errichtung und des Betriebs von Bestattungsanlagen auf Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften oder eine ihrer Einrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt widerspricht.

Die bisherige Regelung ist wohl als sogenannte "unzulässige Anforderung" gemäß Art. 14 Z. 2 der Richtlinie (Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat) zu qualifizieren; diese Überlegung entspringt einem Größenschluss, denn wenn es eine unzulässige Anforderung darstellt, die Errichtung von Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu verbieten, so muss auch eine Bestimmung unzulässig sein, die es privaten Dienstleistungserbringern zur Gänze unmöglich macht, sich zum Betrieb einer Leichenbestattungsanlage in einem Mitgliedstaat niederzulassen. Eine Rechtfertigung einer solchen Bestimmung etwa durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses ist bei Anforderungen gemäß Art. 14 der Richtlinie ausgeschlossen.

Selbst wenn man in Ausnützung eines verbleibenden Interpretationsspielraums die bisherige Beschränkung auf Gemeinden und Religionsgemeinschaften als "zu prüfende Anforderung" gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. d (Dienstleistungstätigkeiten sind aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten) werten wollte, so ist hier dennoch nichts zu gewinnen. In diesem Fall wäre zwar gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie theoretisch die Rechtfertigung einer solchen Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung) möglich, in der Praxis würde solch eine Argumentation jedoch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 15 Abs. 3 lit. c der Richtlinie scheitern, wonach eine Beschränkung wie die vorliegende nur dann gerechtfertigt und aufrechterhalten werden kann, wenn sie nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können, die zum selben Ergebnis führen. Im konkreten Fall kann die Sicherung eines geordneten Bestattungswesens auch durch gelindere Mittel - etwa durch die bereits bisher bestehende subsidiäre Errichtungs- und Betriebspflicht der Gemeinden gemäß § 30 Abs. 2 (bisherige Rechtslage) bzw. Abs. 4 (neue Rechtslage) oder die auch für private Bestattungsanlagen geltende Aufnahmepflicht gemäß § 33 Abs. 1 - gewährleistet werden, weshalb der gänzliche Ausschluss privatwirtschaftlich betriebener Bestattungsanlagen aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht aufrechterhalten werden kann.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer Rechtfertigung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Europäischen Kommission auch schon deshalb mit Schwierigkeiten verbunden wäre, da mehrere andere Bundesländer ihr Bestattungswesen bereits für Private geöffnet haben oder dies im Zuge der Richtlinienumsetzung planen. Eine gravierende Unterschiedlichkeit des Bestattungswesens dieser Bundesländer im Vergleich mit der Situation in Oberösterreich (welche eine unterschiedliche Behandlung eventuell rechtfertigen könnte) wäre in der Praxis wohl schwierig nachzuweisen, weshalb eine Aufhebung der bisherigen Beschränkung auch aus diesem Grund unumgänglich erscheint.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die bisherige Beschränkung auf Gemeinden und Religionsgemeinschaften die Errichtung und den Betrieb von Bestattungsanlagen durch private Wirtschaftstreibende behindert und daher nicht beibehalten werden kann. Um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen, müssen daher künftig auch private (natürliche und juristische) Rechtspersonen Bestattungsanlagen errichten und betreiben dürfen. Durch die Ziffer 3 soll jedoch klargestellt werden, dass eine derartige Öffnung - wie von der Richtlinie gefordert - nur zugunsten wirtschaftlich Tätiger erfolgt; die Formulierung stellt korrespondierend mit Art. 50 EG-Vertrag auf die regelmäßige Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung der Bestattungsanlage ab. Die Novellierung geht dabei nur so weit, wie es das Gemeinschaftsrecht verlangt: Eine völlige Öffnung des Gesetzes zugunsten einer Errichtung von Bestattungsanlagen durch "echte" Private, die diese Anlagen nicht regelmäßig entgeltlich zur Verfügung stellen und daher nicht selbständig wirtschaftlich tätig sind, ist daher weiterhin nicht zulässig.

Zur Klarstellung wurde weiters festgehalten, dass auch wirtschaftliche Unternehmungen, die im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands stehen, eine kommunale Bestattungsanlage errichten oder betreiben dürfen. Der Begriff der wirtschaftlichen Unternehmung entspricht dem des § 69 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 137/2007.

Abs. 3 verdeutlicht die Trennlinie zwischen der landesrechtlich zu regelnden entgeltlichen Zurverfügungstellung von Bestattungsanlagen und der in die Kompetenz des Bundes fallenden Regelung des Bestattungsgewerbes in der Gewerbeordnung 1994 (GewO). Da dieses Gewerbe gemäß § 101 Abs. 1 GewO die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen umfasst, ist klar, dass diese Tätigkeiten von der Zurverfügungstellung von Bestattungsanlagen gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht umfasst sind.

Abs. 4 bleibt unverändert bestehen und regelt - als Konsequenz der subsidiären Bestattungspflicht der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 2 - wie bisher die subsidiäre Errichtungs- und Betriebspflicht der Gemeinden, welche immer dann besteht, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist. Dies kann der Fall sein, wenn - etwa im Fall der Auflösung einer konfessionellen Bestattungsanlage - in einem Gemeindegebiet gar kein Friedhof oder keine Leichenhalle mehr besteht, oder wenn bestehende Anlagen anderer Rechtsträger keine ausreichende Versorgung für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten. Zu denken ist im letzten Fall nunmehr etwa auch an die Einhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme einer privaten Bestattungsanlage; dies könnte unter Umständen zu einer Errichtungs- und Betriebspflicht der Gemeinde führen, etwa wenn diese Gebühr derart hoch bemessen ist, dass eine Bestattung oder Aufbahrung für einen Großteil der Gemeindebürgerinnen und -bürger nicht mehr leistbar und das ordnungsgemäße Bestattungswesen für dieses Gemeindegebiet daher nicht mehr gesichert ist. Dies gilt natürlich nur dann, sofern es in dieser Gemeinde keine weiteren Bestattungsanlagen gibt, die für die Bestattung aller Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge treffen können. Die Beurteilung der Frage, ob und wann für die Bestattung von aus dem Gemeindegebiet stammenden Verstorbenen und von Aschenurnen nicht mehr in ausreichendem Maße vorgesorgt ist, hat letztlich die Gemeinde aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls selbst zu beurteilen.

Für die Gemeinden ändert sich aus diesem Grund im Vergleich zur bisherigen Rechtslage somit nichts: Überall dort, wo kommunale und/oder konfessionelle Bestattungsanlagen bestehen, bleibt der status quo erhalten und die eventuelle Errichtung einer zusätzlichen privaten Bestattungsanlage durch einen Wirtschaftstreibenden bleibt - unabhängig von dessen Preis- oder Aufnahmepolitik - ohne Einfluss auf den Betrieb der bestehenden kommunalen bzw. konfessionellen Anlage. Sollte sich eine Gemeinde zum Verkauf einer Bestattungsanlage an einen Privaten entscheiden, so ist es für diese ratsam, im Verkaufsvertrag Bestimmungen aufzunehmen, die garantieren, dass der nunmehr private Betreiber bezüglich der Gebührenhöhe eine ähnliche Politik verfolgt wie bisher die Gemeinde; hier hat es die Gemeinde in der Hand, durch entsprechende Vertragsbestimmungen Einfluss auf den künftigen Betrieb der Bestattungsanlage zu nehmen, z.B. um exorbitante Preiserhöhungen auszuschließen. Verzichtet eine Gemeinde im Zuge eines Verkauf an Private auf derartige Vertragsbestimmungen, so muss sie sich dessen bewusst sein, dass sie durch die künftige Preis- oder Aufnahmepolitik des privatwirtschaftlichen Betreibers gegebenenfalls in die Lage kommen könnte, aufgrund der subsidiären Errichtungs- und Betriebspflicht des Abs. 4 eine neuerliche kommunale Bestattungsanlage errichten zu müssen, wenn andernfalls nicht für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt wäre. Für einen Verkauf von Bestattungsanlagen durch Kirchen und Religionsgemeinschaften ist eine sinngemäße Vorgangsweise ebenfalls anzuraten. Um die Bestattung bzw. Aufbahrung aller Leichen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches die Bestattungsanlage vorgesehen ist, ohne Einschränkungen des Personenkreises und zu den gleichen Bedingungen, wie es bisher beim Betrieb durch die Gemeinde bzw. die Kirche zu sichern, trifft bereits § 31 Abs. 7 entsprechende Vorsorge.

 

Zu Art. IV Z. 3 (§ 31 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Diese Bestimmung bleibt im Kern weitgehend unverändert; die generelle Bewilligungspflicht für Bestattungsanlagen gemäß Abs. 1, die Bezeichnung des Siedlungsgebiets gemäß Abs. 4 und die Bestimmungen über die Auflassung einer Bestattungsanlage gemäß Abs. 5 entsprechen der der bisherigen Rechtslage. Zur besseren Information der Rechtsunterworfenen enthält Abs. 2 nun eine abschließende Auflistung der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen.

Abs. 3 basiert auf der bisherigen Regelung des Abs. 2 und führt nun im Interesse der Übersichtlichkeit des Gesetzes die Genehmigungsvoraussetzungen in strukturierter Form an. Vor allem aufgrund der Öffnung des Gesetzes für private Bestattungsanlagen war es notwendig, diese erforderlichen Begleitbestimmungen zu formulieren, um sicherzustellen, dass auch bei einem privaten Betrieb die Erfordernisse der Sanitätspolizei und der Pietät erfüllt werden. Bei der Beurteilung, ob ein pietätvoller Betrieb gewährleistet ist, wird insbesondere darauf zu achten sein, ob nicht im Hinblick auf das Vorleben der Antragstellerin oder des Antragstellers - bzw. bei juristischen Personen der für sie handelnden Personen - ein pietätloses Verhalten zu befürchten ist. Da der Betrieb von Bestattungsanlagen auf Grund der ihr eigenen Natur auf eine längere Betriebsdauer angelegt ist, liegt es überdies im öffentlichen Interesse, dass die Betreiber insbesondere privater Bestattungsanlagen über die erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen, um einen dauernden Betrieb sowie die dauernde Erhaltung der Anlage sicherstellen zu können. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Bestattungswesens und zur weitestgehenden Verhinderung von aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Auflassungen insbesondere privater Bestattungsanlagen ist daher eine entsprechende wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers notwendig. Klargestellt wird weiters, dass geplante Bestattungsanlagen den Interessen der Raumplanung zu entsprechen haben und im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan Deckung finden müssen. So darf ein Friedhof oder ein Urnenhain nur auf einer Fläche errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Friedhof" ausgewiesen ist. Weiters darf durch die Errichtung oder Erweiterung von Bestattungsanlagen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage ist die Widmung im Bebauungsplan maßgebend. Bei Friedhöfen muss darüber hinaus der Boden für eine möglichst schnelle, vollständige und hygienisch unbedenkliche Verwesung der Bestatteten geeignet sein.

Die Errichtung von Bestattungsanlagen unterscheidet sich insofern von anderen Dienstleistungen, als auch nach Beendigung der eigentlichen Dienstleistung (d.h. der Zurverfügungstellung einer Grabstätte) ein berechtigtes öffentliches wie privates Interesse an einem pietätvollen Umgang mit den ehemaligen Grabstätten besteht. Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass nach der Auflösung einer Bestattungsanlage - etwa im Fall einer Insolvenz oder einer ruhestandsbedingten Betriebseinstellung - die Kosten für die mit der Auflösung verbundenen Maßnahmen gedeckt sind, wozu vor allem die Kosten der Enterdung und Umbettung der sterblichen Überreste zählen. Im Falle der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte muss daher durch entsprechende Maßnahmen hiefür Vorsorge getroffen werden. Dies kann zum Beispiel die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einer Bank der Fall sein, wobei es ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass dies bei einer inländischen Bank erfolgt. Insbesondere bei Betreibern, wo auf Grund deren Natur eine Insolvenz oder ein Ruhestand unwahrscheinlich sind (etwa Gemeinden und Kirchen), können die im Gesetz genannten entsprechenden finanziellen Maßnahmen auch auf anderem Wege gesetzt werden.

Die gesetzte finanzielle Maßnahme muss in jedem Fall tatsächlich geeignet sein, dauernd eine entsprechende Vorsorge zur Tragung der Kosten zu treffen. Aus diesem Grund hat der Betreiber darauf zu achten, dass etwa eine Bankgarantie sowohl bezogen auf den Umfang als auch auf die Laufzeit in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Befristete Garantien müssen daher rechtzeitig vor deren Ablauf verlängert werden. Der Umfang der erforderlichen finanziellen Sicherungsmaßnahmen ist von der Behörde jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen; entscheidende Faktoren hierbei sind die Größe des errichteten Betriebs, die Anzahl der Grabstellen und die durchschnittlichen Kosten der Enterdung, der Überführung und der neuerlichen Bestattung der dort beerdigten Leichen oder Urnen. Dabei sind auch die Unterschiede bei den Kosten der Enterdung von Urnen einerseits und Leichen andererseits zu beachten.

Die Zulässigkeit dieser Regelung ergibt sich aus Art. 14 Z. 7 der Richtlinie 2006/123/EG, in der die Pflicht zur Stellung einer Sicherheit als solche grundsätzlich für zulässig erklärt wird; unzulässig wäre es nur zu verlangen, dass diese Sicherheiten von einem in Österreich niedergelassenen Finanzinstitut stammen müssen - was in diesem Gesetz ausdrücklich nicht der Fall ist. In diesem Sinn äußern sich auch Erwägungsgrund 67 und Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie. Eine nähere Regelung, wann überhaupt eine finanzielle Sicherheit verlangt werden darf, enthält Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 dritter Spiegelstrich leg. cit., welcher eine solche Verpflichtung dann erlaubt, wenn Dienstleistungen in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger ein unmittelbares und besonderes Risiko erheblicher Geldverluste oder Einbußen bei Vermögenswerten darstellen können. Dies ist im konkreten Fall erfüllt, zumal die eigentlichen Dienstleistungsempfänger die Angehörigen der Verstorbenen sind, da es regelmäßig sie sind, die das Entgelt für die Zuverfügungstellung der Grabstätte leisten. Würde nun ein Friedhof oder eine Urnenstätte seinen Betrieb einstellen, so würden die nicht unmaßgeblichen Kosten einer Enterdung, Überführung und neuerlichen Bestattung der sterblichen Überreste der Verstorbenen ungebührlicherweise auf diese Angehörigen zurückfallen. Dies soll durch Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Z. 4 vermieden werden.

Entfallen ist jene Bestimmung, wonach Voraussetzung für die Bewilligung einer Bestattungsanlage das Vorliegen eines Bedarfs ist; diese Einschränkung stellt nach ausdrücklicher Anordnung des Art. 14 Z. 5 der Dienstleistungsrichtlinie eine sogenannte "unzulässige Anforderung" dar, weshalb diese Voraussetzung zu entfallen hat.

Neu eingeführt wurde - begleitend zur Öffnung des Gesetzes für private Bestattungsanlagen - in Abs. 6 die Anzeigepflicht eines Eigentümerwechsels, um die Erfüllung aller Voraussetzungen auch im Fall einer Änderung der oder des Betreibenden der Bestattungsanlage zu garantieren. Die Behörde besitzt die Möglichkeit, binnen drei Monaten die Weiterführung der Bestattungsanlage durch die neuen Eigentümer zu untersagen.

Infolge der Öffnung der Errichtung und des Betriebs von Bestattungsanlagen für selbständig wirtschaftlich Tätige ist es erforderlich, im Abs. 7 Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber die bisherigen Verpflichtungen der betreibenden Gemeinde oder Religionsgemeinschaft ebenso die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer treffen. Dies entspringt nicht zuletzt auch dem zivilrechtlichen Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen könne als er selbst innehat - da das Eigentumsrecht der Gemeinden bzw. der Religionsgemeinschaften durch mehrere Verpflichtungen dieses Landesgesetzes beschränkt ist, kann auch die Erwerberin bzw. der Erwerber das Eigentum an den Bestattungsanlagen nur in diesem Ausmaß übertragen bekommen. Diesen Verpflichtungen kommt insoweit dingliche Wirkung zu; sie betreffen daher auch allfällige Rechtsnachfolger. Dieser Absatz betrifft etwa die Aufnahmepflicht sowie die Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen.

 

Zu Art. IV Z. 4 (§ 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Die bisherige Regelung über Leichenhallen, wonach für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle vorhanden sein muss, bleibt bestehen. Dadurch wird der deutliche Zusammenhang zwischen Friedhof bzw. Feuerbestattungsanlage einerseits und Leichenhalle andererseits beibehalten und unterstrichen.

Neu hinzugefügt wird nur Abs. 2, in dem nun klargestellt wird, dass der jeweilige Friedhofsinhaber zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (bei kleineren Anlagen einer Leichenkammer) verpflichtet ist. Allerdings soll die Verpflichtung dann nicht bestehen, wenn eine entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) durch einen anderen Rechtsträger betrieben wird und durch vertragliche Vereinbarung mit diesem die Nutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) gesichert ist. Diese Regelung ermöglicht sinnvolle Synergieeffekte und folgt dem bewährten Vorbild der Leichenbestattungsgesetze mehrerer anderer Länder, etwa des § 22 Abs. 5 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes.

 

Zu Art. IV Z. 5 (§ 33 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Die für kommunale Bestattungsanlagen geltende Aufnahmepflicht von Leichen, Leichenteilen und Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für das die Bestattungsanlage bestimmt ist (welche in weitgehend ähnlicher Form gemäß Abs. 2 auch für konfessionelle Bestattungsanlagen gilt), soll im Sinn einer Gleichbehandlung ebenso für künftige private Bestattungsanlagen gelten. Diese Regelung ergeht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Zuge der Öffnung für private Betreiber künftig etwa auch ein ausschließliches Vorhandensein eines privaten Friedhofs in einer Gemeinde möglich ist, und eine ansonsten mögliche Verweigerung der Bestattung durch den Betreiber eine ernste Gefährdung des ordnungsgemäßen Bestattungswesens, der Sanitätspolizei und des öffentlichen Interesses an einer Seuchenvorbeugung und der pietätvollen Behandlung von Leichen darstellen würde. Aus diesen gewichtigen zwingenden Gründen im öffentlichen Interesse fällt eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Einschränkung aus; in diesem Sinn enthalten auch die einschlägigen Bestimmungen des Art. 5 und 6 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 1867/142 idF BGBl. 1988/684, entsprechende Gesetzesvorbehalte (zu deren Auslegung vgl. etwa Berka, Die Grundrechte (1999), Rz. 724 und 752 ff; zur Zulässigkeit eines Kontrahierungszwangs in Monopolsituationen bzw. zur Vermeidung eines diskriminierenden Ausschlusses von Leistungen vgl. Rz. 234 und 993).

 

Zu Art. IV Z. 6 (§ 34 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Da durch die Erweiterung des § 32 nicht mehr zwingend jeder Rechtsträger eines Friedhofs eine eigene Leichenhalle betreiben muss, sondern sich - eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - der Leichenhalle eines anderen Rechtsträgers bedienen kann, hat die Verpflichtung, in der von ihm zu erstellenden Friedhofsordnung die Ausstattung der Leichenhallen (Leichenkammern) festzulegen, zu entfallen.

 

Zu Art. IV Z. 7 (§ 36 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Korrespondierend mit der Definierung der Bewilligungsvoraussetzungen im § 31 Abs. 3 wird nun klargestellt, dass deren Nichterfüllung zu einer Sperre oder Schließung der Bestattungsanlage führt.

 

Zu Art. IV Z. 8 (§ 38a Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985):

Um auf die Neuerungen im Bestattungswesen erforderlichenfalls ordnungsgemäß reagieren zu können, soll der Landesregierung zur Sicherung der im Gesetzestext genannten Ziele eine Verordnungsermächtigung eingeräumt werden.

 

Zu Artikel V

(Änderung des Oö. Campingplatzgesetzes)

Zu Art. V Z. 1 (§ 1 Abs. 2 Oö. Campingplatzgesetz):

Nach der bisherigen Rechtslage waren für den potentiellen Betreiber eines Campingplatzes zwei Bewilligungen erforderlich: Erstens eine Errichtungsbewilligung nach § 6 und zweitens eine Betriebsbewilligung nach § 10. Im Gutachten von DDr. Eilmansberger und Dr. Herzig wird in Rz. 373 zur (vergleichbaren) Kärntner Rechtslage festgestellt, dass sich im gemeinschaftsrechtlichen Kontext diese "Doppelkontrolle ... im Zuge der Verhältnismäßigkeit als nicht erforderlich" erweisen wird: "Fraglich erscheint die Rechtfertigung für die Benützungsbewilligung ..., da bereits eine Bewilligung für die Errichtung gefordert wird.". Aufgrund dieser zutreffenden Analyse steht fest, dass die doppelte Bewilligungspflicht des Oö. Campingplatzes gegen Art. 15 Abs. 3 lit. c der RL 2006/123/EG verstößt und daher beseitigt werden muss, um einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand zu erzielen.

Die Trennung zwischen Errichtungs- und Betriebsbewilligung soll daher im Gesetz durchgehend aufgehoben werden; stattdessen wird im § 6 eine generelle Bewilligung eingeführt, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Platzes umfasst und zur Verdeutlichung ihres umfassenden Charakters den Namen "Campingplatzbewilligung" trägt. § 1 wird dieser Systematik angepasst und enthält nun einen deutlichen Hinweis auf diese Campingplatzbewilligung.

 

Zu Art. V Z. 2 (§ 6 Oö. Campingplatzgesetz):

Entsprechend den Erläuterungen zu Z. 1 wird der Wortlaut des § 6 angepasst, der Terminus "Campingplatzbewilligung" eingeführt und eine Klarstellung vorgenommen, dass diese sowohl Errichtung als auch den Betrieb eines Campingplatzes umfasst.

 

Zu Art. V Z. 3 (§ 7), Z. 4 (§ 7 Abs. 1), Z. 5 (§ 8), Z. 6 (§ 8 Abs. 1), Z. 10 (§ 11), Z. 12 (§ 15 Abs. 1 Oö. Campingplatzgesetz):

Ersetzung der Hinweise auf die Errichtungs- bzw. die Betriebsbewilligung durch den einheitlichen Ausdruck "Campingplatzbewilligung".

 

Zu Art. V Z. 7 (§ 9 Abs. 1 Oö. Campingplatzgesetz):

Die bisherige Regelung normierte die Unwirksamkeit einer Errichtungsbewilligung, wenn binnen zwei Jahren ab Rechtskraft nicht um Betriebsbewilligung angesucht wird. Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bewilligungen zu einer einzigen Campingplatzbewilligung muss auch diese Befristung angepasst werden. Wird nun eine der beiden im § 9 Abs. 1 genannten Fristen überschritten, so wird die Campingplatzbewilligung als Ganzes unwirksam; eine solche Genehmigungsbefristung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 der RL 2006/123/EG ausdrücklich zulässig, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ihre bzw. seine Tätigkeit nicht tatsächlich aufnimmt.

 

Zu Art. V Z. 8 (§ 9 Abs. 2 Oö. Campingplatzgesetz):

Infolge der Abschaffung einer von der Errichtung getrennten Betriebsbewilligung kann dieser Absatz entfallen.

 

Zu Art. V Z. 9 (§ 10 Oö. Campingplatzgesetz):

Der Empfehlung der Gutachter DDr. Eilmansberger und Dr. Herzig folgend (Rz. 373: "Zu überlegen wäre hier, ob nicht mit einer bloßen Anzeigepflicht als gelinderes Mittel das Auslangen gefunden werden kann") wird die Bewilligungspflicht des Betriebs durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt. Diese Anzeige soll die Behörde davon in Kenntnis setzen, dass die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 durchgeführt werden kann.

 

Zu Art. V Z. 11 (§ 13 Abs. 1 Oö. Campingplatzgesetz):

Zusätzlich zur schon bisher bestehenden jährlichen Überprüfung wird - als Ergänzung zur Anzeige der Betriebsaufnahme - eine Erstüberprüfung eingeführt. Werden dabei Mängel festgestellt, gilt der unveränderte Abs. 2 mit seiner Möglichkeit eines Behebungsauftrags oder einer Sperre.

 

Zu Art. VI Z. 1 bis 6 (§§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3, 41, 42, 43, 44 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002), zu Art. VII Z. 1 und 2 (§§ 20 Abs. 4, 23 Abs. 5 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) und zu Art. VIII Z. 1 und 4 (§§ 20, 33 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001):

Durch das vorliegende Gesetz soll auch der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie entsprochen werden. Darin schreibt die Richtlinie für jedes nationale Genehmigungsverfahren im Anwendungsbereich grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion vor, d.h. eine Genehmigung gilt dann von Gesetzes wegen als erteilt, wenn ein Antrag nicht binnen einer bestimmten Frist von der Behörde mittels Bescheid erledigt wird. Diese Bestimmung erlaubt nur dann die Beibehaltung einer anderen Regelung, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist.

Die Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie wird zum Teil durch das Dienstleistungsgesetz des Bundes (DLG) erfolgen; dessen Beschlussfassung durch den Nationalrat steht zwar noch aus, dennoch darf zumindest für den Bereich der Genehmigungsfiktionen davon ausgegangen werden, dass die den Ländern mitgeteilte Regelung nicht mehr geändert wird. Der Hauptteil dieser Umsetzung obliegt jedoch den Materiengesetzgebern, wenn im § 12 Abs. 1 DLG (in der Fassung des Ministerratsvortrags) bestimmt wird, dass es dem Materiengesetzgeber zukommt, in seinen Gesetzen eine Genehmigungsfiktion zu normieren ("Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde".). Die Konstruktion stellt sich somit als eine sogenannte "Opt-In-Klausel" dar, wodurch es den Ländern grundsätzlich freigestellt ist, eine Genehmigungsfiktion einzuführen; die Grenze hiefür bildet jedoch der im Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie genannte, oben erwähnte zwingende Grund des Allgemeininteresses, welcher gegeben sein muss, um auf die Einführung einer Genehmigungsfiktion verzichten zu können. Liegt ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vor, hat der Materiengesetzgeber verpflichtend eine Genehmigungsfiktion zu normieren. Auch die Normierung der Entscheidungsfrist wird vom § 12 Abs. 2 des DLG-Entwurfs dem Materiengesetzgeber freigestellt; nur wenn keine Frist normiert ist, gilt eine subsidiäre Frist von drei Monaten.

Im Zuge einer Überprüfung durch alle Fachabteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung wurden jene Genehmigungsregelungen im dienstleistungsrichtlinienrelevanten Bereich des Oö. Landesrechts identifiziert, bei denen jedenfalls kein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, welcher der Einführung solcher Genehmigungsfiktionen entgegenstehen würde. Bei folgenden Bewilligungspflichten besteht daher gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Änderung:

 

aus dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

- Bewilligung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe

- Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

 

aus dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz

- Bauplan- und Verwendungsbewilligung für Kindergärten und Horte

- Bewilligung von Sonderformen und Pilotprojekten

 

aus dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

- Bewilligung der Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen als Schauhöhlen

- Bewilligung des erwerbsmäßigen Sammelns und Verkaufens von Mineralien und Fossilien

Die Einführung von Genehmigungsfiktionen bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Ergebnis eine Erleichterung, da damit eine rasche behördliche Erledigung im Sinn einer straffen und serviceorientierten Verwaltung garantiert ist. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass das System der Genehmigungsfiktionen keinen Fremdkörper im Oö. Landesrecht darstellt, da schon bisher in zahlreichen Landesgesetzen Anzeigepflichten in Verbindung mit einer behördlichen Untersagungsmöglichkeit binnen einer bestimmten Frist vorgesehen sind, welche daher zum gleichen Ergebnis wie eine Genehmigungsfiktion führen.

 

Zu Art. VIII Z. 2 und 3 (§§ 22 Abs. 6, 23 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001):

Mit diesen beiden Ziffern soll betreffend der Ausbildungserfordernisse für Höhlenführer weiters die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 umgesetzt werden. Gleichzeitig werden damit auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Seite 77 sowie die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, Seite 44 berücksichtigt.

Die ausdrückliche Aufzählung der antragsberechtigten Personen im § 23 Abs. 1 dient der Deutlichkeit der Gesetzesbestimmung und beinhaltet neben den schon bisher umfassten Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, nun auch Familienangehörige von Unionsbürgern sowie langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige.

Durch die Neuregelung des § 23 Abs. 3 werden die Kriterien für die wahlweise Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen) an den Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", sind gemäß Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Oberösterreich geforderten Ausbildung aufweist.

 

Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt,

1. der Ausschussbericht möge in die Tagesordnung der Landtagssitzung am 4. März 2010 aufgenommen werden,

2. der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010 erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden (Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010), beschließen.

Linz, am 4. März 2010

Stanek Peinsteiner
Obmann Berichterstatter



Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tanzschulgesetz 2010 erlassen und das Oö. Sportgesetz, das Oö. Bautechnikgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert werden(Oö. Dienstleistungsrichtlinie-Anpassungsgesetz 2010)

 

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Oö. Tanzschulgesetz 2010

§ 1

Anzeigepflicht

(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.

(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.

(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:

1. in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer;

2. vorübergehend ohne festen Standort.

 

§ 2

Voraussetzungen

Bei der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente beizulegen:

1. den Nachweis ihrer bzw. seiner fachlichen Eignung;

2. den Nachweis ihrer bzw. seiner Vertrauenswürdigkeit;

3. die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll.

 

§ 3

Fachliche Eignung

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäß Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005.

(2) Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn

1. nach der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass sie bzw. er die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und

2. die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht erfüllt.

 

§ 4

Vertrauenswürdigkeit

Die Vertrauenswürdigkeit der bzw. des Anzeigenden ist durch Vorlage einer nicht länger als drei Monate alten Strafregisterbescheinigung zu belegen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber oder gegen mit ihr bzw. ihm im Familienverband lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.

 

§ 5Anerkennung von ausländischen Nachweisen

(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.

(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag

1. einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2. einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers oder von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers im Sinn des Art. 2 Z. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3. einer oder eines Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4. einer Person, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen hat, ob und in welchem Ausmaß die im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind oder

2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, welche bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf den Betrieb einer Tanzschule vorbereitet wurde, ist.

(4) Wenn

1. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 3 Abs. 1 verlangten theoretischen und praktischen Kenntnissen unterscheiden, oder

2. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

kann von der Landesregierung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG vor der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.

(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.

(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Abs. 4 festlegen.

 

§ 6

Unterrichtsräumlichkeiten

(1) Die von der oder dem Anzeigenden gemäß § 2 Z. 4 mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß § 2 Z. 4 an die Landesregierung zu erfolgen.

 

§ 7

Ausübung und Untersagung

(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.

(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörde zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs.

 

§ 8

Vertretung von juristischen Personen

(1) Juristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der §§ 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im § 9 Abs. 1 festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.

(2) Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Abs. 1 bestellen.

 

§ 9

Leitung des Tanzunterrichts

(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß § 3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

 

§ 10

Übergang der Berechtigung

(1) Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit aufgrund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.

(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.

 

§ 11

Weitere Vorschriften

(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.

(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

 

§ 12

Überwachung

Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt.

 

§ 13

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß § 7 zu besitzen;

2. im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 an die Landesregierung erstattet;

3. als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen;

4. dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. dort, wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, von diesen, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden.

 

§ 14

Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel II

Änderung des Oö. Sportgesetzes

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 131/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt.

 

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der gemäß Abs. 3 nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist

1. für den Bereich des Schischulwesens: der Oö. Schilehrerverband (§ 20);

2. für den Bereich des Berg- und Schiführerwesens: der Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 21);

3. für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (§ 7 Abs. 1)."

 

3. § 16 Abs. 2 entfällt. § 16 Abs. 3 erhält die Bezeichnung "(2)".

 

4. § 18 lautet:

"§ 18

Betrieb einer Schischule

(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 12 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der in Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 13 ist, zu übertragen.

(2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,

1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen;

2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.

(3) Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.

(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

1. die erforderliche Verlässlichkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 Z. 1 besitzen,

2. gesundheitlich geeignet sind und

3. fachlich befähigt sind (Abs. 5).

(5) Die fachliche Befähigung einer Schilehrerin bzw. eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 12 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten § 14 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

(6) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z. 1 und § 17 Abs. 1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken."

 

5. § 20 Abs. 1 bis 3 lauten:

"(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den Oö. Schilehrerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.

(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Schilehrerverband aufgenommen werden:

1. Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;

2. Personen, die sich in einer Ausbildung zur Schilehrerin bzw. zum Schilehrer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber nicht an einer Schischule in Oberösterreich tätig sind.

Besondere Förderer des Schilehrerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Dem Oö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 15 Abs. 7."

 

6. § 21 Abs. 1 bis 3 lauten:

"(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers ausgestellt wurde, bilden den Oö. Berg- und Schiführerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.

(2) Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden:

1. Personen, denen ein Berechtigungsschein für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers ausgestellt wurde, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;

2. Personen, die sich in einer Ausbildung zum Berg- und Schiführer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber keinen Berechtigungsschein besitzen.

Besondere Förderer des Bergführerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Dem Oö. Berg- und Schiführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß § 15 Abs. 7."

 

 

Artikel III

Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes

Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 61g Abs. 2 Z. 4 entfällt. Der Beistrich am Ende der Z. 3 wird durch einen Punkt ersetzt.

2. Im § 61g Abs. 3 entfällt die Wortfolge "; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen".

 

Artikel IV

Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:

"§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 bis 6 gelten sinngemäß."

 

2. § 30 lautet:

"§ 30

Begriff und Errichtung

(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten

1. Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen,

2. Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Beisetzung von Aschenurnen, und

3. Feuerbestattungsanlagen (Krematorien).

(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden

1. von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage),

2. von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder

3. von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage).

(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.

(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist."

 

3. § 31 lautet:

"§ 31

Behördliche Bewilligung

(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung sind

1. ein maßstabgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,

2. eine Projektbeschreibung eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,

3. ein Eigentumsnachweis oder der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts und

4. bei Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse

anzuschließen.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn

1. die geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,

2. keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,

3. insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,

4. im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,

5. die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,

6. im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Abbaubedingungen und die Grundwasserverhältnisse, geeignet ist und

7. im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist.

(4) Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.

(5) Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(6) Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt.

(7) Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen."

 

4. Der bisherige § 32 wird als § 32 Abs. 1 bezeichnet. § 32 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist."

 

5. § 33 Abs. 1 lautet:

"(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden."

 

6. Im § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "; die Ausstattung der Leichenhallen (Leichenkammern)".

 

7. § 36 Abs. 1 lautet:

"(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen."

 

8. Der bisherige § 38a wird als § 38b bezeichnet; § 38a lautet:

"§ 38a

Durchführungsbestimmungen

Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts V die näheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln."

 

Artikel V

Änderung des Oö. Campingplatzgesetzes

Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes sowie dessen Erweiterung einer Campingplatzbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6."

 

  1. § 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

"§ 6

Campingplatzbewilligung

(1) Die Campingplatzbewilligung umfasst die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat dem Ansuchen um Campingplatzbewilligung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1 : 2.880 mit den im Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll;

2. einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen;

3. eine Projektbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind."

 

3. In der Überschrift zu § 7 wird das Wort "Bewilligung" durch das Wort "Campingplatzbewilligung" ersetzt.

 

4. Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge "Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes" durch das Wort "Campingplatzbewilligung" ersetzt.

 

5. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort "Bewilligung" durch das Wort "Campingplatzbewilligung" ersetzt.

 

6. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge "Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird" durch die Wortfolge "Bescheid, mit dem die Campingplatzbewilligung erteilt wird" ersetzt.

 

7. § 9 lautet:

"§ 9

Dauer der Campingplatzbewilligung

(1) Die Campingplatzbewilligung wird unwirksam, wenn

1. binnen zwei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, mit der Errichtung des Campingplatzes nicht begonnen wurde oder

2. binnen drei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, der Betrieb nicht aufgenommen wurde."

 

8. § 9 Abs. 2 wird gestrichen, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen "(2)" und "(3)".

 

9. § 10 lautet:

"§ 10

Aufnahme des Betriebs

Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Campingplatzbewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Campingplatzbewilligung schriftlich anzuzeigen."

 

10. Im § 11 sowie in der Überschrift zu § 11 wird das Wort "Betriebsbewilligung" jeweils durch das Wort "Campingplatzbewilligung" ersetzt.

 

11. § 13 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Campingplatz

1. nach erfolgter Anzeige der Aufnahme des Betriebs gemäß § 10 sowie

2. nach Erfordernis in weiteren regelmäßigen Abständen

daraufhin zu überprüfen, ob seine Beschaffenheit und sein Betrieb dem Bescheid über die Campingplatzbewilligung und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen."

 

12. § 15 Abs. 1 lautet:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a) wer einen Campingplatz ohne Campingplatzbewilligung gemäß § 6 errichtet oder betreibt;

b) wer Campinggäste über die zulässige Höchstzahl (§ 8 Abs. 1 lit. a) aufnimmt;

c) wer als Inhaberin oder Inhaber einer Campingplatzbewilligung oder als Verantwortlicher den Vorschriften des § 11 zuwiderhandelt;

d) wer die Liegenschaften seines Campingplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt;

e) wer sonst einen Campingplatz entgegen den Bestimmungen des Campingplatzbewilligungsbescheids errichtet oder betreibt;

f) wer den Vorschriften über die Anmeldung von Zeltlagern (§ 2 Abs. 3) zuwiderhandelt."

 

Artikel VI

Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002

Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als

1. 35 kg verflüssigter Gase,

2. 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

3. 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,

sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes."

 

2. § 21 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen."

 

3. § 21 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Abs. 1 angezeigten Feuerungsanlagen

1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW und bis zu 400 kW innerhalb von acht Wochen,

2. mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe innerhalb von drei Monaten

ab Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt."

 

4. § 41 entfällt.

 

5. § 42 lautet:

"§ 42

Anzeigepflichten

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

 

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 und bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 und bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt.

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

 

6. Im § 43 und im § 44 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge "bewilligungspflichtige und" gestrichen.

 

Artikel VII

Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Bauplanbewilligung gemäß Abs. 2 bzw. die Verwendungsbewilligung gemäß Abs. 3 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn jeweils von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt."

 

2. Nach § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt."

 

Artikel VIII

Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 20 lautet:

"§ 20

Schauhöhlen

(1) Die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.

(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungswegs sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, Erste-Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.

(4) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

(5) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 4 genannten Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

 

(7) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.

(8) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4, 5 und 7 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

 

2. Im § 22 wird dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung gilt als Befähigungsnachweis gemäß Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005."

 

3. § 23 lautet:

"§ 23

Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen

(1) Die Behörde hat auf Antrag

1. eines österreichischen Staatsbürgers,

2. eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinn des Artikel 2 Z. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77,

3. eines Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

4. einer Person, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügt,

mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht.

(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation

1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind;

2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergegangenen zehn Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

(3) Wenn

1. die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung aus Fächern besteht, die sich wesentlich von den gemäß § 22 Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen unterscheiden, oder

2. die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die gemäß § 22 Abs. 2 für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer,

so kann von der Behörde nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, oder die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Prüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung gemäß § 22 gilt als Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.

(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.

(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaates oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen."

 

4. § 33 lautet:

"§ 33

Schutz von Mineralien und Fossilien

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien ist unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor seiner Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(4) Anzeigen nach Abs. 3 sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich das Verfahren beziehen soll.

(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn

1. das angezeigte Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft und

2. öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

(6) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 5 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(7) Wird innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(8) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf der vorgelegten Anzeige zu bestätigen und diese dem Anzeigenden auszuhändigen.

(9) Gegen Bescheide gemäß Abs. 5 und 6 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(10) Der Vorhabensberechtigte gemäß Abs. 7 hat die mit einer Bestätigung gemäß Abs. 8 versehene Anzeige samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(11) Berechtigungen gemäß Abs. 7 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."

 

Artikel IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das Gesetz vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Errichtungsbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, und Betriebsbewilligungen gemäß § 10 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, gelten als Campingplatzbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes.

 

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, gelten als Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.



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