Beilage 32/2009 zu den Wortprotokollen
des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode



Bericht

des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

[Landtagsdirektion: L-200/2-XXVII,
miterledigt Beilage 11/2009]


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 wurden gesetzliche Regelungen für ein Jugendbeschäftigungspaket zur umfassenden Arbeitsmarktintegration und Garantie der beruflichen Ausbildung erlassen. Die bestehende Ausbildungsgarantie für Jugendliche zur Sicherstellung einer nachhaltigen Berufskarriere ist an neue Anforderungen angepasst worden.

Unter anderem wurde mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes auch das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) geändert. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen sind im Rahmen des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö. LFBAG 1991) zu erlassen.

Wie die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) soll auch die Änderung des LFBAG einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und damit zu einer Stärkung des dualen Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung leisten, wodurch auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind.

Anzuführen sind diesbezüglich die Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Jugendlichen, die quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen Erstausbildung, die Anhebung der Zahl an Lehrstellen, die Erweiterung der beruflichen Perspektiven und eine Sicherung des Fachkräftebedarfs der österreichischen Betriebe.

Die Zielsetzung der umfassenden Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen soll auch durch die anforderungsgerechte Weiterentwicklung der Fördersysteme im Bereich der dualen Berufsausbildung realisiert werden. Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrlingsausbildung soll über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern unter Einbindung der Arbeitnehmervertreter abgewickelt werden. Dies gilt gemäß §§ 19b und 19c BAG auch für die Förderung der betrieblichen Lehrlingsausbildung nach dem LFBAG.

Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufschulpflicht und der Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Insolvenz-Entgeltsicherung sowie nach dem Familienlastenausgleichsgesetz Lehrlingen gleich gestellt und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Die Ausbildungsbeihilfe soll in Höhe der entsprechenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach den Richtlinien des Arbeitsmarktservice oder einer allenfalls künftig an deren Stelle tretenden Leistung gewährt werden.

Die personenbezogenen Förderungen, die auf Basis eines den Lehrstellen suchenden Jugendlichen betreffenden arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorgangs gewährt werden, fallen somit weiter in den Verantwortungsbereich des Arbeitsmarktservice.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Die Regelungen der Berufsausbildung der Arbeiterinnen oder Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft sind - ausgenommen für Arbeiterinnen oder Arbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände - gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B-VG Bundessache in der Grundsatzgesetzgebung, jedoch Landessache in der Ausführungsgesetzgebung. Soweit in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, obliegt den Ländern die Regelungszuständigkeit gemäß Art. 15 B-VG.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen.

 

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) entgegen.

 

V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer

Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.

Die Texte der vorliegenden Gesetzesnovelle wurden geschlechtergerecht formuliert. Eine Anpassung des gesamten Gesetzestextes wäre - im Vergleich mit den inhaltlichen Änderungen der vorliegenden Novelle - mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und ist daher hier unterblieben, soll aber bei der nächsten dafür geeigneten Gelegenheit vorgenommen werden.

 

VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. I Z. 1:

Hier werden die notwendigen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses vorgenommen.

 

Zu Art. I Z. 2 und 3:

Die im LFBAG vorgenommenen (und hier umzusetzenden) Bezeichnungsänderungen folgen jenen des BAG und stellen eine einheitliche Begrifflichkeit für Ausbildungseinrichtungen sicher.

 

Zu Art. I Z. 4:

Die betriebswirtschaftliche und arbeitswirtschaftliche Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft erfordert einen hohen Spezialisierungsgrad der einzelnen Betriebe. In der Berufsausbildung soll jedoch eine breite Basisausbildung angeboten werden, die auch in den Ausbildungsplänen zu den landwirtschaftlichen Berufen genau definiert ist. Die spezialisierten Betriebe können diese breite Ausbildung aber nicht mehr hinreichend anbieten.

Daher soll nunmehr nach dem Vorbild des § 6 Abs. 3 der Nö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass Lehrlinge neben der herkömmlichen Ausbildung im Lehrbetrieb unter Beibehaltung des Lehrvertrags ergänzende Ausbildungen in einem in- oder ausländischen Betrieb bzw. einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung absolvieren dürfen. Dadurch können auch Ausbildungsinhalte, die der Lehrbetrieb selber nicht bzw. nicht hinreichend anbieten kann, vermittelt werden. Gerade in den höhergradig spezialisierten Betrieben ist in der Regel erhebliches Fachwissen und eine gute Ausstattung von Betriebseinrichtungen und Maschinen vorhanden, sodass sich diese hervorragend für die Berufsausbildung eignen. Die ergänzende Ausbildung ermöglicht dem Lehrling zudem eine differenzierte Sichtweise des landwirtschaftlichen Berufs durch Kennenlernen unterschiedlicher Organisationsstrukturen sowie Arbeits- und Produktionsabläufe. Die ergänzende Ausbildung bedarf der Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, wobei diese auf die Qualität der Ausbildung und auf eine für das Ausbildungsziel angemessene Ausbildungsdauer zu achten hat.

Durch die vorgesehene Regelung wird das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulrecht nicht berührt. Das bedeutet insbesondere, dass auch bei einer ergänzenden Ausbildung in einem in- oder ausländischen Betrieb sowie einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung gewährleistet sein muss, dass die Berufsschulpflicht innerhalb der Lehrzeit erfüllt wird.

 

Zu Art. I Z. 5 und 6:

Die Vereinbarung der Sozialpartner mit der Bundesregierung zur Jugendbeschäftigung und zur Deckung des Fachkräftebedarfs "Arbeitsmarkt - Zukunft 2010" vom 10. Jänner 2008 legt unter dem Kapitel "Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung" fest, dass die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre (bei begonnener Ausbildung auch darüber hinaus) ausgebaut und als gleichwertiger und regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung eingerichtet wird. Ziel ist es, dass die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss im Rahmen der Ausbildungsgarantie absolviert werden kann, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle. In diesem Sinn ist die überbetriebliche Lehrlingsausbildung auf das gesamte Berufsbild sowie auf die ganze Lehrzeit auszurichten. Zu den Zielgruppen der überbetrieblichen Lehrausbildung zählen Jugendliche, die nach Beendigung ihrer Schulpflicht keine geeignete Lehrstelle finden, insbesondere sozial benachteiligte und lernschwache Jugendliche, im vermehrten Ausmaß auch das beträchtliche Potenzial an Bildungsabbrechern sowie auch leistungsstärkere Jugendliche in Lehrberufen mit Fachkräftemangel und nicht ausreichendem Lehrstellenangebot.

Entsprechend der Forderung, die überbetriebliche Lehrlingsausbildung als gleichwertigen und regulären Bestandteil der dualen Berufsausbildung einzurichten, wurden die bisherigen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sowie die Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz zu einem einheitlichen Ausbildungstypus (vgl. § 30 BAG) verschmolzen. Demgemäß wurde auch die Bestimmung des § 15a LFBAG über besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen überarbeitet und adaptiert, sodass nunmehr auch ein einheitlicher Ausbildungstypus für die Ausbildung von Jugendlichen außerhalb von Landwirtschaftsbetrieben geschaffen wird. Damit umfassen alle Ausbildungen im Sinn der Ausbildungsgarantie die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss. Dabei wurde die bewährte Struktur von selbständigen Ausbildungseinrichtungen, nämlich die Erfordernisse der Vollausstattung, der Vorsorge für die erforderliche Anzahl von Personen mit berufspädagogischer Eignung, der Gestaltung der Ausbildung mit dem Ziel der Erlernung eines Lehrberufs, der finanziellen Sicherstellung sowie des Bedarfs nach einer solchen Einrichtung aufrechterhalten. Es wird aber auch vorgesorgt, dass die Ausbildungseinrichtung die Erreichung des Ausbildungszieles auch im Rahmen einer ergänzenden Ausbildung (sei es in Landwirtschaftsbetrieben oder in Form von Kursen etc.) gewährleisten kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere eine Vollausstattung nicht in jedem Fall mit öffentlichen Mitteln finanzierbar ist.

Ziel der neuen Regelungen ist es insbesondere auch, einen zeitgleichen Beginn von Lehrgängen und Berufsschulen zu ermöglichen. Damit wird es im Zusammenhang mit der entsprechend großen Anzahl von erforderlichen überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen notwendig, den Prozess für die Einrichtung dieser Ausbildungseinrichtungen möglichst verfahrensökonomisch zu gestalten. Diese verfahrensökonomische Gestaltung des Procedere zur Errichtung von Ausbildungseinrichtungen soll durch den neuen § 9a Abs. 1a Oö. LFBAG 1991 sichergestellt werden. Danach soll in jenen Fällen, in denen das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der Lehrausbildung beauftragt und diese Richtlinien dem § 9a vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, keine Bewilligung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erforderlich sein. Damit wird einerseits bei der Einrichtung von Ausbildungseinrichtungen zur Realisierung der Ausbildungsgarantie eine zeitaufwändige und administrativ aufwändige Doppelgleisigkeit von Verfahren vermieden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass die - nach Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens - vom Arbeitsmarktservice beauftragten Ausbildungseinrichtungen dem § 9a Oö. LFBAG 1991 vergleichbare Qualitätsstandards aufweisen. § 9a Abs. 1a Z. 2 Oö. LFBAG 1991 statuiert eine Verfahrensvereinfachung in jenen Fällen, in denen im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden sollen. Sofern dabei die Ausbildungseinrichtung zur Ausbildung einer bestimmten Anzahl von Jugendlichen in einem bestimmten Beruf berechtigt ist, aber durch die Vermittlung eines weiteren Jugendlichen in diesem Lehrberuf die Anzahl der gemäß § 9a Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze (§ 9a Abs. 1a Z.1 Oö. LFBAG 1991) überschritten wird, greift auch für diesen zusätzlichen Ausbildungsplatz die vereinfachte Berechtigungserteilung. Eine ausdrückliche Bewilligung gemäß § 9a Abs. 1 Oö. LFBAG 1991 ist also nicht erforderlich, wenn die vertragliche Vereinbarung des Arbeitsmarktservice mit der Ausbildungseinrichtung bezüglich des zusätzlichen Ausbildungsplatzes sicherstellt, dass dafür ebenfalls dem § 9a Oö. LFBAG 1991 vergleichbare Qualitätsstandards zur Anwendung kommen.

Gleichzeitig soll zur Sicherung der Qualität der Ausbildung gemäß § 9a Abs. 2a Oö. LFBAG 1991 die Möglichkeit vorgesehen werden, Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen mit Auflagen zu erteilen, insbesondere über das Mindestmaß der praktischen Ausbildung, das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen, das Höchstausmaß der betrieblichen Praktika, die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung sowie die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis. Durch die Möglichkeit, die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mittels Auflage zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis zu verpflichten, wird gewährleistet, dass die betriebliche Lehrausbildung weiterhin als prioritäre Ausbildungsform gilt.

 

Zu Art. I Z. 7:

Die Ergänzung im § 9a Abs. 7 ist deshalb notwendig, da die Regelung des § 135a Oö. Landarbeitsordnung 1989 betreffend den "Ausbildungsübertritt" auf Ausbildungseinrichtungen nicht anwendbar sein soll.

 

Zu Art. I Z. 8 und 10:

§ 25 Oö. LFBAG 1991 sieht vor, dass die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen hat. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Fachkurse und Lehrgänge im Lauf des Jahres abgehalten werden und welche sonstigen Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

In Oberösterreich veranstaltet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle selbst keine Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, sondern bedient sich Einrichtungen der Erwachsenen- bzw. Fachbildung. So erfolgt die Ausbildung in der Fischereiwirtschaft über das Bundesamt für Wasserwirtschaft in Scharfling (Mondsee), im Bereich der Forstwirtschaft besteht eine Kooperation mit der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort (Gmunden) und in der Geflügelwirtschaft mit der ARGE Huhn & Co (Schlierbach). Die weiteren Ausbildungen werden über das Ländliche Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer OÖ (LFI) abgewickelt. Bei der Erstellung des jährlichen Berufsausbildungsplans hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle somit insbesondere auf die Programmplanungszeiten der genannten Bildungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen, was einen nicht unerheblichen Koordinierungsaufwand bedeutet.

Der Aufwand, der für die Erstellung des Berufsausbildungsplans erforderlich ist, scheint grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, da die einzelnen Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Programme die Facharbeiter- bzw. Meistervorbereitungskurse ohnehin bewerben (diese Ausbildungen werden zudem durch die Beratungskräfte der Landwirtschaftskammer und durch die Fachverbände beworben), sodass eine zusätzliche Veröffentlichung des jährlichen Angebots im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Form des Berufsausbildungsplans nicht mehr notwendig ist. Weiters verhindert der jährliche Berufsausbildungsplan eine Flexibilisierung der Ausbildungsplanung durch kurzfristigere, bedarfs- und nachfrageorientierte Angebote, welche mit den nunmehr vorhandenen technischen Möglichkeiten gut umsetzbar wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Erstellung eines Berufsausbildungsplans soll daher entfallen.

Durch den Entfall des § 25 kann die Erstellung des jährlichen Berufsausbildungsplans auch als die der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle übertragene Aufgabe entfallen.

 

Zu Art. I Z. 9:

Hier erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens, da die Bezugnahme auf § 13b übersehen wurde.

 

Zu Art. I Z. 11:

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist gemäß § 38 Abs. 1 zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständig. Weiters sind ihr durch die Oö. Landarbeitsordnung 1989 Kompetenzen übertragen (vgl. § 33 Abs. 1). Hier soll klargestellt werden, dass diese Aufgaben in Bindung an die Weisungen der Landesregierung zu besorgen sind.

 

Zu Art. I Z. 12:

Nachdem bei allen beteiligten Seiten - insbesondere den Sozialpartnern und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Einigkeit darüber besteht, dass die integrative Berufsausbildung eine wichtige und wertvolle Ausbildungsschiene zur beruflichen Qualifizierung von benachteiligten Jugendlichen darstellt, soll die integrative Berufsausbildung durch Wegfall der derzeit bis 31. Dezember 2010 bestehenden Befristung in das Regelausbildungswesen übergeführt werden. Evaluierungen zur integrativen Berufsausbildung wurden schon seit 2005 (gemäß dem Bericht des Wirtschaftsausschusses zur Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2003) vorgenommen. Dabei wurde bestätigt, dass die integrative Berufsausbildung zur Zufriedenheit der Ausbildungspartner funktioniert.

 

Zu Art. II:

Artikel II regelt das Inkrafttreten.
 

Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird, beschließen.

Linz, am 3. Dezember 2009

Hingsamer

Schillhuber

Obmann

Berichterstatter



Landesgesetz,

mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

- Die Eintragung zu § 9a lautet: "§ 9a Ausbildungseinrichtungen"

- Die Eintragung zu § 25 entfällt.

 

2. § 2 Abs. 4 und 5 lauten:

"(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs

1. bei einer oder einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2. in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden."

 

3. Im § 8 Abs. 3, § 9a samt Überschrift, § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 4, § 18f Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Z. 11 wird die Wortfolge "besondere selbständige Ausbildungseinrichtung" sowie "selbständige Ausbildungseinrichtung" in der jeweils grammatikalisch verwendeten Form durch das Wort "Ausbildungseinrichtung" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

4. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Die Lehre kann in mehreren anerkannten Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrags mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, oder in einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung ermächtigt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden."

 

5. Nach § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den nachfolgenden Absätzen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, für die Dauer der Beauftragung, oder

2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 9a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z. 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

 

6. Nach § 9a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1. das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2. das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3. das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5. die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 8 und 9."

 

7. § 9a Abs. 7 lautet:

"(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwenden."

 

8. § 25 entfällt.

 

9. Im § 26 Abs. 1 wird das Zitat "§ 18g" durch das Zitat "§§ 13b und 18g" ersetzt.

 

10. § 33 Abs. 1 Z. 8 entfällt; die bisherigen Z. 9 bis 12 erhalten die Bezeichnung "8.", "9.", "10." und "11.".

 

11. Dem § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In diesem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

 

12. § 40 Abs. 6 und 7 entfallen.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.



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