Landesgesetz, mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden
Kurzinformation:
Die Europäische Kommission hat die Republik Österreich im Zuge des Vertragsverletzungs-verfahrens Nr. 2018/2257 zu Art. 14 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz insbesondere auch aufgefordert nachzuweisen, dass Österreich sichergestellt hat, dass Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Anhang IX Teil 2 der angeführten Richtlinie sowie entsprechende Genehmigungskriterien in folgenden Fällen für die folgenden Arten von Anlagen durchgeführt bzw. festgelegt werden:
- bei der Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, um Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten;
- bei einer erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, um Kosten und Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten;
- bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, um Kosten und Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz zu bewerten;
- bei der Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder der Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder bei einer erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage, um Kosten und Nutzen der Verwendung von Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen zu bewerten.
- Im Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz soll der unionsrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich der Anlagen nach Art. 14 Abs. 5 lit. c und d durch Aufnahme einer neuen Bestimmung entsprochen werden, da die diesbezüglichen Regelungen aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können (siehe dazu Punkt II).
- Für dem Oö. ElWOG 2006 unterliegende Anlagen sollen die einschlägigen Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 präzisiert sowie Regelungen zur Umsetzung im Besonderen des Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2012/27/EU (im Hinblick auf eine explizite Verordnungsermächtigung und Genehmigungskriterien) aufgenommen werden.
Einbringer: OÖ Landesregierung
Kundmachungsdatum: 29.10.2020
- 16.07.2020 Begutachtungsentwurf Begutachtungsentwurf (PDF-Dokument 222,52 KB) Textgegenüberstellung (PDF-Dokument 348,02 KB)
- 23.07.2020 Stellungnahme Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft (PDF-Dokument 8,27 KB)
- 13.08.2020 Stellungnahme Bundeskanzleramt (PDF-Dokument 506,64 KB)
- 18.08.2020 Stellungnahme Wirtschaftskammer (PDF-Dokument 1,09 MB)
- 27.08.2020 Stellungnahme Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich (PDF-Dokument 524,20 KB)
- 07.09.2020 Einlangen Regierungsvorlage Regierungsvorlage (PDF-Dokument 182,50 KB) Subbeilage zur Regierungsvorlage (PDF-Dokument 373,13 KB)
- 24.09.2020 Auf Tagesordnung der 49. Sitzung des Oö. Landtags Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 24.09.2020 Zuweisung an Ausschuss für Wirtschaft und EU-Angelegenheiten
- 01.10.2020 Verhandlungsgegenstand im Ausschuss für Wirtschaft und EU-Angelegenheiten
- 01.10.2020 Ausschussbericht Beilage 1453/2020 (PDF-Dokument 174,00 KB)
- 15.10.2020 Auf Tagesordnung der 50. Sitzung des Oö. Landtags Wortprotokolle des Oö. Landtags
- 15.10.2020 Antrag angenommen - einstimmig - Dafür: ÖVP, FPÖ, SPÖ, GRÜNE / Dagegen: -
- 29.10.2020 Kundmachung im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 95/2020
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